Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.
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Kategorie: OLG Bremen
OLG Bremen: Unterhaltsanspruch bei neuer Ehe des Pflichtigen
1. Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.03.2009 (153 F 1146/08) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 05.12.2006 (153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich 200 € (davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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OLG Bremen: Herabsetzung nachehelicher Krankenunterhalt
Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem am 23.08.2002 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zu Aktenzeichen 150 F 14/01 geschlossenen Unterhaltsvergleich vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (154 F 436/08) mit Wirkung ab 01.01.2008 einzustellen, wird zurückgewiesen.
OLG Bremen: Unterhalt gegenüber geschiedener und neuer Frau und Kindern, Drittelmethode
1. Dem Antragsteller wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008 (66 F 2307/08) insoweit Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, als er eine Herabsetzung des im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 09.03.2004 (66 F 3096/03) titulierten Unterhalts auf monatlich 180 € begehrt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat monatliche Raten von 30 € ab Februar 2009 zu zahlen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 15.09.2008, soweit darin der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 03.09.2004 abgelehnt wird, wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.
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OLG Bremen: Herabsetzung/zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
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OLG Bremen: Kindergartenabholung ist Alltags-Entscheidung
Um zu entscheiden, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind aus dem Hort bzw. der Schule abholen darf, muss nicht erst der „Familienrat“ einberufen werden. Das ist allein eine tagtägliche Angelegenheit des erziehenden Elternteils. Diese Auffassung hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen vertreten.
OLG Bremen: Befristung und Abänderung von Aufstockungsunterhalt
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.
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OLG Bremen: Betreuungsunterhalt bei 4-jährigem Kind
Betreut eine Mutter ihr nichteheliches Kind selbst, erhält sie Betreuungsunterhalt zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn sie darüber hinaus Unterhalt vom Vater des Kindes verlangt, muss die Mutter erläutern und belegen, warum sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise einen bereits ausgeübten Teilzeitjob auszuweiten.
OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2008
4 WF 175/07