BGH: Arbeitslosengeld 2 ist wie Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar

Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Drittschuldner auferlegt.

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BGH: Vollstreckung eines Umgangstitels

a) Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

b) Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

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BGH: Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.

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OLG Karlsruhe: Vollstreckung in Umgangssachen immer nach FamFG

1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.

3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.

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BGH: Ermittlung der Kosten Unterkunft und Heizung bei Pfändung Arbeitseinkommen

a) Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).

b) Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.
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OLG Düsseldorf: Kindesrückführung

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des

Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –

wird zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

IV.

Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:

  1. In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
  2. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
  3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
    der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen.
  4. Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
  5. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
    die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

V.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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