Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2019. Gegenüber den ab 1. Januar 2018 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.
Kategorie: OLG Brandenburg
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2018
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2018. Gegenüber den ab 1. Januar 2017 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 5, 10.1, 10.2.1, 10.2.2, 10.2.3, 10.3 sowie in den Anlagen I und II.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2017
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2017. Gegenüber den ab 1. Januar 2016 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2016
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2016. Gegenüber den vom 1. August bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 1.5, 1.6, 2.5, 13.1 und in den Anlagen I und II.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.08.2015
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. August 2015. Gegenüber den vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen nur in den Anlagen I und II, die auf Grund des am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (BGBl. I, S. 1202) erforderlich wurden.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2015
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2015. Gegenüber den bis zum 31.12.2014 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 21.2 bis 21.4 und in der Anlage I (nur hinsichtlich der Bedarfskontrollbeträge).
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2013
Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Sie gelten ab 1. Januar 2013. Gegenüber den bis zum 31.12.2012 geltenden Leitlinien ergeben sich inhaltliche Änderungen in den Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 5, 10.2.2, 10.6, 11, 12.4, 15.1, 15.2, 17.1, 21.2 bis 21.5 und in den Anlagen I und III.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2011
Für die Zeit ab 1. Januar 2011 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 11.2, 13.1, 21.2, 21.3 und 21.4. Im Übrigen gelten die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, über den 1.1.2011 hinaus unverändert fort.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2010
Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, gelten über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort. Soweit darin auf die Tabelle in Anlage I verwiesen wird, handelt es sich um die ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 1.1.2010 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2009
Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, gelten über den 1.1.2009 hinaus unverändert fort.