OLG Dresden: Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Frage, ob bei der Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen im Sinne von § 198 Absatz 1 GVG ein vorgeschaltetes Verfahrenskostenhilfe- und das anschließende Hauptsacheverfahren als Einheit anzusehen sind

Es ist Aufgabe des Gerichts, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit von Missständen sicherzustellen, die Schadenersatzansprüche auszulösen geeignet sind. Den Geschädigten trifft deshalb kein Mitverschulden an einer unangemessen langen Verfahrensdauer, weil er über Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen hinaus nicht auch Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben oder einen Befangenheitsantrag gestellt hat.

In einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein minderjähriges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ist ein einfaches Bestreiten einer nervlichen Belastung infolge der überlangen Verfahrensdauer auch dann nicht geeignet, die Vermutung eines immateriellen Nachteils zu erschüttern, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zuletzt relativ gering war.

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BGH: Abänderungsverfahren setzt Darlegung veränderter Umstände voraus

a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 – VI ZB 75/05 – NJW 2006, 2910).

b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.

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BGH: Sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten erhöht nicht unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit

a) Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.

b) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.

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BGH: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB

a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.

b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 – VII ZR 27/06 – NJW-RR 2008, 262, 263).

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BGH: Zweifelhafte Rechtsfragen nicht im Verfahrenkostenhilfeprüfungsverfahren zu klären

Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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