OLG Dresden: Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Zur Frage, ob bei der Beurteilung der Verfahrensdauer als unangemessen im Sinne von § 198 Absatz 1 GVG ein vorgeschaltetes Verfahrenskostenhilfe- und das anschließende Hauptsacheverfahren als Einheit anzusehen sind

Es ist Aufgabe des Gerichts, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit von Missständen sicherzustellen, die Schadenersatzansprüche auszulösen geeignet sind. Den Geschädigten trifft deshalb kein Mitverschulden an einer unangemessen langen Verfahrensdauer, weil er über Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen hinaus nicht auch Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben oder einen Befangenheitsantrag gestellt hat.

In einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein minderjähriges Kind seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nimmt, ist ein einfaches Bestreiten einer nervlichen Belastung infolge der überlangen Verfahrensdauer auch dann nicht geeignet, die Vermutung eines immateriellen Nachteils zu erschüttern, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zuletzt relativ gering war.

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OLG Dresden: Kein Umgangsrecht der Geschwister nach Adoption

  1. Die Beschwerden des Betroffenen zu 1. sowie der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meißen vom 27.04.2011 werden zurückgewiesen.
  2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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OLG Dresden: Abziehbarkeit ehebedingte Schulden, Aufgabe unkündbarer Arbeitsplatz

  1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
  3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Das Berufungsverfahren ist bis zum 12.08.2009 wert 3.166,00 EUR, seither nur noch 780,00 EUR.

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OLG Dresden: Fiktives Einkommen nur in realistisch erreichbarer Höhe

1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.

2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
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OLG Dresden: Keine Unterhaltsbefristung bei Ehedauer von 32 Jahren

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der am 19.08.2004 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Minden, Az.: 10 F 171/03, geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:
vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 1.393,89 EUR
vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 1.547,61 EUR
vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 1.418,14 EUR
vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 monatlich 1.342,04 EUR
vom 01.08.2008 an fortlaufend 1.011,66 EUR.

Die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt mit dem 12.10.2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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OLG Dresden: Befristung nachehelicher Unterhalt, wenn bisher unbefristet

Ein unterhaltsrechtliches Anänderungsbegehren, mit dem eine nachträgtliche Befristung von zunächst unbefristet titulierten nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs.1 Nrn 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.04.2006, FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.

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OLG Dresden: Änderung einer Jugendamtsurkunde

Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.
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