BGH: Verjährung von Auskunftsansprüchen, Zugewinnausgleich

a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103).

b) Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.

c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

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BGH: Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich

a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).

c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).

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BGH: Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe vor dem 01.09.2009

Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014 – XII ZR 108/12 – FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13 – FamRZ 2015, 121).

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BGH: Substantiiert dargelegter illoyaler Vermögensverschleierung muss konkret entkräftet werden

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 2/85 – NJW-RR 1986, 1325).

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BGH: Ungewöhnlich lange Trennungszeit und der Zugewinnausgleich

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, soweit das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2009 zu Ziff. 3 über den Betrag von 109.122,68 € nebst Zinsen hinaus aufrechterhalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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BGH: Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.

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BGH: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB

a) Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.

b) Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 25. Oktober 2007 – VII ZR 27/06 – NJW-RR 2008, 262, 263).

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BGH: Regelung des Zugewinns im Ehevertrag, salvatorische Klausel

a) Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601).

b) Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen.

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