OLG Braunschweig: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung ADS-Kind

  1. Der Unterhaltspflichtige schuldet seiner geschiedenen Ehefrau Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, wenn die geschiedene Ehefrau ein 13- bis 15-jähriges Kind betreut, das an ADS leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.
  2. Bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten sind sämtliche nachrangigen Unterhaltsberechtigten des Pflichtigen, auch die gegebenenfalls nachrangige neue Ehefrau, zu berücksichtigen. Die Berechnung hat mit der sogenannten »Drittelrechnung« zu erfolgen. Synergieeffekten durch das Zusammenleben des Pflichtigen mit seiner neuen Ehefrau wird dadurch Rechnung getragen, daß der Bedarf der geschiedenen Ehefrau um 10% erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Pflichtigen um je 5% gesenkt werden.
  3. Zu den Voraussetzungen einer Ehe von langer Dauer im Sinne der §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB.

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OLG Braunschweig: Nachehelicher Unterhalt bei Seitensprüngen

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Braunschweig vom 19.04.2007 (249 F 480/05) abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a) für den Monat Mai 2005 einen Betrag von 277,70 € und für Juni 2005 einen solchen von 202,70 €,
b) für den Monat Juli 2005 einen Betrag von 201,48 €,
c) für die Zeit von August bis November 2005 einen Betrag von monatlich je 185,70 €,
d) für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 einen Betrag von monatlich je 320,77 €,
e) für die Zeit von März 2006 bis Januar 2007 einen Betrag von monatlich je 440 €,
f) für die Zeit von Februar bis Juni 2007 einen Betrag von monatlich je 400,94 €,
g) für die Zeit von Juli bis August 2007 einen Betrag von monatlich je 366,55 €,
h) für die Zeit ab September 2007 einen Betrag von monatlich je 286,55 €,

und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich 116,67 € auf das Anerkenntnis des Beklagten hin, und für die Monate ab Februar 2006 jeweils im voraus bis zum 5. eines jeden Monats.

3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

8. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 7.635,33 € festgesetzt.

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