Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
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Kategorie: OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf: Keine Unterhaltspflicht der Mutter bei ALG-2-Bezug
Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
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OLG Düsseldorf: Folgeehe ist ehebedingter Nachteil, keine Befristung
Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen.
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OLG Düsseldorf: Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes
Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.
…wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsforderung in Höhe von
985 € für die Monate Oktober und November 2008,
668 € für den Monat Dezember 2008 und
328 € für die Zeit ab Januar 2008
(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)
bewilligt wird.
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OLG Düsseldorf: Befristung nachehelicher Unterhalt
In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH – Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde.
Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.
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OLG Düsseldorf: Versagung Anwaltsbeiordnung in Sorgerechtssachen und Umgangssachen
1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).
2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt, Erwerbspflicht, Wohnwert
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 13.014,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 € seit dem 26.09.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 in Höhe von 1.132 € jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.
Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 37.786,81 €, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.016,86 € festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Düsseldorf: Unterhaltsbefristung; Ersparnis Kinderbetreuung
Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.01.2009 teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 600 € ab Oktober 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage zum Nachscheidungsunterhalt wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1. zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.431,60 € bis zum 11.08.2009; danach 7.200 €.
OLG Düsseldorf: Aufstockungsunterhalt, anknüpfen an Verdienstmöglichkeiten
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befristen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €
OLG Düsseldorf: Kein überobligatorisches Einkommen; Kind älter als 3 Jahre
Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
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