BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 – 21 UF 251/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Regelung des Umgangs betrifft. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei erheblichen Einkommensunterschieden

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. April 2005 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt

– vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 76 € und
– vom 1. Januar 2004 bis zum 5. April 2005 in Höhe von 52 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % zur Last.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.091,85 € festgesetzt.
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