1) Der Mutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € angedroht.

2) Die Kosten des Zwangsgeldandrohungsverfahrens trägt die Mutter.

3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4) Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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