OLG Koblenz: Dreiviertel Stelle bei Betreuung eines fünfjährigen Kindes zumutbar

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 3. Juli 2009 zu Ziffer 2. teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 in Höhe von 383,00 € monatlich sowie für die Zeit ab Juli 2010 in Höhe von 198,00 € monatlich, fällig jeweils zum 1. eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 der Antragsgegner und zu 1/3 die Antragstellerin.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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