OLG Brandenburg: Borderlinevorwurf bleibt unbeachtlich

1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. März 2010 gegen den der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… K…, geboren am …. September 2007, vorläufig übertragenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.

3. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 12. April 2010 aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständigen Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen und sich zu der offenbar bei der … Versicherung gehaltenen Lebensversicherung zu erklären.
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BVerfG: Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.
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OLG Saarbrücken: Notwendiger Umfang der vom Gericht durchzuführenden Amtsermittlungen bei Übertragung der Alleinsorge getrenntlebender Eltern

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken 28. Januar 2010 – 41 F 454/09 SO – samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
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BGH: Sorgerechtsantragsrecht des nicht ehelichen Vaters

in der Familiensache

Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen und ist gegen eine ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch beschwerdeberechtigt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke, Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €
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OLG Saarbrücken: Zur Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Oktober 2009, 54 F 96/09 SO, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.
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BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Übersiedlung ins Ausland (Nicht-EU-Land)

a) Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.

b) Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392).

c) Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird.

d) Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169).
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