Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen – das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:
1.
Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Januar 2008:
a)
Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €
b)
Kindesunterhalt:
Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €
2.
Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:
a)
Trennungsunterhalt: 941,00 €
b)
Kindesunterhalt:
Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.