Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 2006 – 12 UF 767/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. Dadurch werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 – 12 UF 767/06 – und der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2004 – 21 UF 251/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Regelung des Umgangs betrifft. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt.
b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragsgegnerin auch hinsichtlich ihres Begehrens als unzulässig verworfen worden ist, die Umgangsregelung im Beschluß dieses Senats vom 7. Oktober 1999 sowie den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 22. November 2002 hinsichtlich der Bestellung eines Umgangspflegers, der Androhung eines Zwangsgeldes, der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der vorgenannten Umgangsregelung sowie hinsichtlich der Kosten aufzuheben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2004 – 13 UF 145/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 – 11 UF 57/01 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
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