BGH: Beweislast wegen Beschränkung/Wegfall Aufstockungsunterhalt

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen.

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BGH: Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen bei Verbraucherinsolvenz

a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.

b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen.

c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.
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BGH: Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (1)

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04)

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BGH: Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (2)

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200).

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BGH: Maß des Unterhalts

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996 – XII ZR 70/95 – FamRZ 1997, 281, 284).

b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1985 – IVb ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359).
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.07.2007

Am 1. Juli 2007 ist eine neue Regelbetrag-Verordnung in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 2.5, 3., 11., 14., 21.2 und 21.4. Im Übrigen bleibt es bis zum In-Krafttreten des zu erwartenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes bei den Leitlinien, Stand 1.7.2005.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2007

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gehen davon aus, dass die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 noch nicht verabschiedete Unterhaltsreform nach Überarbeitung innerhalb der nächsten Monate beschlossen und in Kraft treten wird. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden bei Inkrafttreten der Reform in wesentlichen Punkten abzuändern sein. Im Hinblick darauf sehen die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen davon ab, zum 1.7.2007 neue Unterhaltsleitlinien herauszugeben, die voraussichtlich nur Interimsleitlinien wären. Es bleibt vielmehr bis zum Inkrafttreten der Reform bei den Leitlinien vom 1.7.2005.

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