BGH: Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags

Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH: Zur Obliegenheit des Vermögensverbrauch im Ehegattenunterhalt

a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile – ggf. im Wege der Schätzung – zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 365 f.).

b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwerten.
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BGH: Wirksamkeit von Eheverträgen

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von mehr als 1.278,23 € monatlich verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 235.365 $

Von Rechts wegen.
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OLG Düsseldorf: Trennungsunterhalt – Bemessung des Selbstbehalts

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.06.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.089,83 €.
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BGH: Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

b) Zur Verpflichtung eines – im übrigen einkommenslosen – Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2003

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.07.2003

Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Die Leitlinien gelten ab 1. Juli 2003. Der bisherige Aufbau ist an die unter Federführung des Deutschen Familiengerichtstags e.V. mit Beteiligung aller Oberlandesgerichte im Februar 2003 erarbeitete bundeseinheitliche Leitlinienstruktur angepasst.

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