BGH: Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.

b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – FamRZ 2005, 185).

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BGH: Voreheliche unbestimmte Zuwendung bei späterer Gütertrennung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 geschieden.

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BGH: Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich bei illoyalen Vermögensminderungen

a) Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.

Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 – FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10FamRZ 2011, 966).

b) § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB – wie bisher nach § 242 BGB – konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

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BGH: Meistbegünstigung in Übergangsfällen als Grundsatz

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 2.500 €

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BGH: Schuldenermittlung im Zugewinnausgleich; Unterhaltsrückstand fließt ein

1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

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OLG Brandenburg: Auskunft Zugewinnausgleich, illoyale Vermögensminderung

Auf die Berufungen der Antragsgegnerin wird das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 abgeändert und die Versäumnisentscheidung im Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 aufgehoben.

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a) über den Verbleib der Wertpapiere auf dem Depot des Antragstellers bei der … Bank zur Depot-Nr. 2604481655901, die Verwendung des erzielten Erlöses und den Zeitpunkt der Verwendung, gegebenenfalls den Zeitpunkt der Auflösung des Depots,

b) über den Verbleib der bei der D… Bank zu der Depot-Nr. 199302712 für Investmentfonds gelagerten Wertpapiere und über die Verwendung des erzielten Erlöses,

und zwar durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über von ihm

zu a) zwischen dem 8. März 2003 und dem 13. Dezember 2004 und

zu b) zwischen dem 6. Mai 2003 und dem 13. Dezember 2004

vorgenommene Verfügungen, aus denen der Kauf oder Verkauf der jeweiligen Wertpapiere mit deren Stückzahl, Namen und Wert am Kauf- oder Verkaufstag zu entnehmen ist,

c) über den Verbleib und über die Verwendung der beiden vor dem Stichtag am 13. Dezember 2004 vereinnahmten Raten aus dem Verkauf seines Gesellschaftsanteils am Ärztehaus in Höhe von jeweils 14.937,33 €.

Der Antragsteller wird ferner verurteilt, der Antragsgegnerin über sein Vermögen im Zeitpunkt der Trennung am 1. September 2003 Auskunft zu erteilen und dazu

unter ihrer Hinzuziehung über sein Vermögen zu diesem Zeitpunkt eine systematische Aufstellung, die alle Aktiva und Passiva enthält, zu erstellen sowie folgende Belege für den Stichtag 1. September 2003 vorzulegen:
– einen Kontoauszug für sein Girokonto bei der Sparkasse … zur Nr. 4910308046 und sein Sparkonto bei der Sparkasse … zur Nr. 6110671949,
– einen Auszug für das Aktiendepot der Sparkasse zur Nr. 6786 und für das D…-Depotkonto Nr. 199302712,
– die Jahressteuerbescheinigung der D… Investmentfonds für 2003 für das Depot-Nr. 199302712 sowie die Jahressteuerbescheinigung für 2003 für das Depot bei der … Bank,

Darüber hinaus wird der Antragsteller verurteilt, sein Anfangsvermögensverzeichnis im Schreiben von Rechtsanwalt … vom 5. Februar 2007
– hinsichtlich des Pkw und des Anteils am Ärztehaus um die wertbildenden Faktoren zu ergänzen,
– hinsichtlich des Barvermögens die Kontonummern der Depots, die Anzahl der Fonds und deren Kurswert zum Stichtag der Eheschließung (4. Juni 1992) sowie die Anzahl der Bundesschatzbriefe und deren Wert anzugeben,
– die Kontoauszüge über seinen Kontokorrentkredit bei der Kreissparkasse S… zur Nr. 36080237 und den Kreditvertrag über 54.000 DM, sowie Belege über die Anzahl und Werthaltigkeit der in seinem Anfangsvermögen angegebenen D…-Fondsanteile und der Investmentfondsanteile vorzulegen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen wird zurückgewiesen.

Im Übrigen werden das weitergehende Teilversäumnis- und Teilschlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17. März 2009 sowie das Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Strausberg vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verbund an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Das Urteil ist, soweit der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen verurteilt wird, vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 32.757 €, davon entfallen 6.503 € auf die Scheidung, 10.254 € auf die Folgesache über den Unterhalt, 15.000 € auf die Folgesache über den Zugewinnausgleich und 1.000 € auf die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
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BGH: Darlehen, Immobilie im Alleineigentum, Ausgleichsanspruch

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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