Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 55 % und dem Kläger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst.
Von Rechts wegen.