BGH: Kindesunterhalt von Großeltern

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 55 % und dem Kläger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst.

Von Rechts wegen.

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BVerfG: Nichtgewährung PKH bei Abänderung von Kindesunterhalt

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 10. Mai 2006 und vom 19. Juni 2006 – 11 F 40/06 – und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2006 – 15 WF 288/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
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OLG Hamm: Ordnungsmäßigkeit der Abtrennung, Härtefallscheidung

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 10.05.2006 (10 F 76/04) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit den noch anhängigen Folgesachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Ahaus zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.467,00 € festgesetzt.
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