I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückführung der Kinder

A. B.
S. B. und
J. B.,

nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stuttgart (20 F 1111/08) vom 9. Oktober 2008 nach Maßgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.Oktober 2008 (17 UF 234/08) findet nicht statt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

IV. Geschäftswert Wiederaufnahmeverfahren: 3.000,– Euro

Continue reading »

 

Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gemäß § 1618 BGB.
Continue reading »

 

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.

Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.

Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Continue reading »

 

Ist bereits nach dem vor dem 1.1.2008 geltenden Recht eine Befristung des Ehegattenunterhalts möglich gewesen, insbesondere nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab dem Frühjahr 2006, so sind Umstände, die in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit bereits hätten berücksichtigt werden können, in einem nach dem 1.1.2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren präkludiert. § 36 Nr. 2 EGZPO steht dem nicht entgegen.

Continue reading »

 

1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4) Die Revision wird zugelassen.

Continue reading »

 

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.
Continue reading »

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Continue reading »

© 2012 BLOG Deutsches Familienrecht Suffusion theme by Sayontan Sinha