Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Aus der am 02.12.2005 geschiedenen Ehe der Parteien sind die noch minderjährigen Kinder P., geb. am 11.10.1994, S., geb. am 06.09.1998, und D., geb. am 30.08.2004, hervorgegangen, wobei die Kindesmutter die elterliche Sorge für alle drei Kinder aufgrund der Sorgerechtsreglung im Urteil des Familiengerichts A. vom 02.12.2005 allein ausübt. Mit ihrer Zustimmung befand sich das Kind P. allerdings zunächst in der Obhut des Kindesvaters.
Die Kindesmutter befürchtet die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens hinsichtlich des Kindes P. und damit verbunden den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Abwehr des Erlasses einer solchen ohne vorherige Anhörung hat sie am 30.04.2008 vertreten durch ihre Rechtsanwältin eine Schutzschrift beim Familiengericht Altenburg hinterlegt und hierfür um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das Familiengericht verweigerte der Kindesmutter mit Beschluss vom 18.09.2008 Prozesskostenhilfe mit der Begründung, dass es vorliegend bereits an einer Prozessführung mangele.
Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie führt an, die Schutzschrift sei ein durch die Rechtspraxis entwickeltes vorbeugendes Rechtsschutzmittel. Für sie habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, da der Kindesvater eine Sorgerechtsänderung habe anstreben wollen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.11.2008 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden.
Sie ist aber nicht begründet.
Prozesskostenhilfe kann für die gegnerische Partei unter den Voraussetzungen von § 14 FGG i.V. m. § 114 ZPO bewilligt werden, wenn ihre Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Solange ein gerichtliches Verfahren aber noch gar nicht betrieben wird und auch nicht feststeht, ob – wie vorliegend – jemals ein Sorgerechtsantrag gestellt wird, braucht sie sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihr mangels gerichtlichen Verfahrens zur Abwehr eines Begehrens im allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, NJW 2004, 2595 m.w.N.).
Abweichend hiervon wird aber überwiegend vertreten, dass bereits für eine Schutzschrift gegen den drohenden Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung ausnahmsweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sein kann, wenn die Schutzschrift genau so dringend geboten erscheint, wie eine entsprechende einstweilige Anordnung selbst (vgl. MüKo-Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 35; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 ZPO Rdn. 8; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., S. 5; einschränkend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl., Grdz. § 128 Rdn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 502 – gegen einstweilige Verfügung in Unterhaltssache; so auch Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 3. Aufl., Rdn. 13; AG Lübeck, SchlHA 2006, 315).
Für die Einreichung einer Schutzschrift mangelt es vorliegend aber gerade an dem geforderten dringenden Bedürfnis. Ein solches ist jedenfalls in Sorgerechtsstreitigkeiten nur dann anzunehmen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten sowie ohne Berücksichtigung der durch die Schutzschrift vorgebrachten Tatsachen das Kindeswohl erheblich gefährden würde, so beispielsweise bei drohender Kindesentführung und Missbrauchsgefahr (vgl. van Els, FamRZ 1996, 651). Im vorliegenden Fall liegt der Streitpunkt der Parteien aber vielmehr in der (Fremd-) Unterbringung des Kindes P. in einer Wohngruppe. Darüber hinaus wirft der Kindesvater der Kindesmutter ausweislich des außergerichtlichen Anwaltsschreibens vom 11.04.2008 eine unzureichende Versorgung der Kinder vor. Auch wenn die Kindesmutter behauptet, dass die Lebensgefährtin des Kindesvaters suchtkrank sei und bei P. erhebliche schulische Probleme aufgetreten seien, so weist der Sachverhalt doch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass aus Sicht des Kindesvaters Eilentscheidungen angezeigt waren. Die Rechtsanwältin des Kindesvaters verweist in ihrem Schreiben vom 11.04.2008 lediglich darauf, dass sie ihrem Mandanten die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens empfehlen werde. Die Kindesmutter selbst hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30.04.2008 ebenfalls nur dargelegt, dass der Kindesvater hinsichtlich des Kindes P. eine Sorgrechtsregelung anstrebe. Woraus sich aus diesen Umständen die Befürchtung eines Eilantrages ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Ohnehin ist die bestehende Sorgerechtsregelung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB abänderbar, mithin aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Bereits von daher ist der Erlass einer einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung der Beteiligten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die hier nicht zu erkennen sind.
Da somit aber bereits für den Kindesvater keine begründenden Umstände für ein sofortiges Handeln vorlagen, war auch die Einreichung einer Schutzschrift nicht dringend geboten.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels die Beschwerdegebühr aus § 131b KostO zu tragen hat und im Übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
OLG Thüringen, Beschluss vom 07.01.2009
1 WF 473/09