OLG Schleswig: Zwangsgeld, verzögerte Einkommensauskunft, Kindesunterhalt

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

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OLG Brandenburg Gemeinsame Sorge – Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Dezember 2008 – Az. 35 F 267/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder L. und N. L. auf die Kindesmutter allein übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. und L. L. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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