- Unter Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter wird die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern begründet mit der Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dieses verbleibt der Kindesmutter.
- Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte für sich selbst.