AG Pankow: Gemeinsame Sorge Nichtverheirateter trotz unterschiedlicher Erziehungsansichten

  1. Unter Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter wird die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern begründet mit der Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dieses verbleibt der Kindesmutter.
  2. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte für sich selbst.

Grunde

I.

Mangels Ehe der Eltern oder gemeinsamer Sorgerechtserklärung ist die Mutter nach deutschem Recht gem. § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigt. Nach der Geburt des Sohnes in Kolumbien im Jahre 2004 und bis zur Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 2007 waren die Kindeseltern nach kolumbianischem Recht gemeinsam sorgeberechtigt (Art. 15 Gesetz Nr. 45 vom 05.03.1936 (i.d.F. vom 04.02.1968, Ges. Nr. 75/68) i.V.m. Art 253, 288 Codigo Civil Compartida).

Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2009 hat der Vater regelmäßig Umgang mit dem Sohn und es besteht ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zwischen Kind und Vater. Hingegen ist das Verhältnis zwischen den Eltern belastet und die Kommunikation zwischen ihnen schwierig.

Der Vater beantragt,

unter Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern zu begründen mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Die Mutter widerspricht dem Antrag hinsichtlich der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Schulangelegenheiten.

Sie ist der Auffassung, dass u.a. aufgrund unterschiedlicher Erziehungsvorstellungen und den anhaltenden Kommunikationsproblemen ein gemeinsames Sorgerecht nicht im Sinne des Kindes wäre und befürchtet lange Entscheidungsfindungen und Einmischungen des Vaters insbesondere in schulischen Angelegenheiten im Sinne eines „Vetos“.

Die persönliche Anhörung der Eltern und der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes sowie des Verfahrensbeistandes durch das Gericht ist erfolgt, §§ 158, 160 162 FamFG. Das Gericht hat zudem das Kind persönlich angehört, § 159 Abs. 1 FamFG.

II.

Da zu erwarten ist, das die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist gemäß § 1626 BGB dem Antrag des Vaters statt zu geben und den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu übertragen.

Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09; BGBl. 2010, I-Nr. 43, S. 1173) ist bis zur (noch nicht erfolgten) Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit der § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass das dem Kindeswohl entspricht. Mit diesem prüfungsmaßstab, soll einerseits sicher gestellt werden, dass Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, andererseits sollen aber auch die Zugangsvoraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Denn es ist ausreichend, wenn die gemeinsame elterliche Sorge im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Feststellung einer gegenüber der Alleinsorge der Mutter besseren Kindeswohldienlichkeit ist nicht erforderlich. Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge nicht verdienen oder von dem anderen Elternteil zugebilligt bekommen, sondern sie liegt originär im Elternrecht und eine gemeinsame elterliche Sorge ist lediglich dann nicht zu begründen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre, welche die Vorteile einer gemeinsamen elterlichen Sorge überwiegen.

Die Vorteile einer gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen darin, dass es in der Regel dem Kindeswohl entspricht (und dem verfassungsrechtlichen Familienbild am nächsten kommt), wenn das Kind beide Eltern in wichtigen Entscheidungen seines Lebens als gleichberechtigt erlebt. Diese Erfahrung entspricht der Vorbildfunktion, welche die Eltern für das Kind haben und erleichtert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zudem werden wichtige Entscheidungen für das Kind aufgrund der breiten Diskussions- und Integrationsgrundlage im Zweifel besser getroffen, als bei einer alleinigen elterlichen Sorge. Positiv für das Kind wirkt sich auch aus, dass durch eine gemeinsame elterliche Sorge statt einer Alleinsorge der Mutter vielfach bei den Vätern die Bereitschaft, Verantwortung für das Kind zu übernehmen gestärkt und das Gefühl einer ungerechtfertigten Benachteiligung vermieden wird. Aufgrund dieser Vorteile reichen Streitigkeiten und unterschiedliche Sichtweisen, wie sie in vielen Elternschaften – zumal nach Trennungen – zumindest zeitweilig vorkommen, nicht aus, um bei erziehungsgeeigneten und dem Kind zugewandten Eltern den Antrag einer gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626 BGB n.F. mangels Kindeswohlentsprechung zurückzuweisen.

Die dargelegten Voraussetzungen für die Übertragung einer Alleinsorge sind im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts gegeben.

Der Kindesvater hat seit der Geburt eine gute Beziehung zu <sohn> mit häufigen und längeren Umgangskontakten. An seinem Willen und der Fähigkeit das Kind zu behüten, zu erziehen und zu fördern, hat das Gericht – genau wie bei der Mutter – keine Zweifel. Der Vater zeigt auch ein hohes Interesse an dem Kind und nimmt sich viel Zeit für das Kind und die Kindesbelange. Dies hat sowohl die Anhörung des Kindes als auch der Bericht des Verfahrensbeistandes ergeben. Dies stellt die Kindesmutter auch nicht in Abrede. Dem steht nicht entgegen, dass der Kindesvater mitunter altersunangebrachte Erziehungsweisen an den Tag legt. Dass ein Kind lediglich mit alteradäquaten Filmen zu unterhalten ist, wird der Kindesvater zukünftig lernen. Auch wird er lernen <kind> beizubringen, dass Bildungsinstitutionen einen gewissen Respekt des Kindes voraussetzen und dass diese Bildungsinstitutionen und sonstige Respektpersonen nicht vor dem Kind in  Frage gestellt werden dürfen. Dass der Kindesvater nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beansprucht, spricht ersichtlich dafür – genau wie er dies auch im Rahmen des Anhörungstermins überzeugend dargestellt hat -, dass er auch zukünftig seine Zukunft in Deutschland sieht, <kind> folglich mit deutschen Gepflogenheiten zu erziehen ist. Genauso wenig wie diese Verhaltensweisen den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten, würden sie im vorliegenden Fall rechtfertigen können, dem Kindesvater nicht die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen.

Auch auf der Elternebene liegt keine Problemlage vor, welche einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen steht. Zwar gibt es erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern. Gleichwohl ist es den Eltern möglich den Umgang zu regeln und sie können sich – wie aus den Schreiben und Angehörigen entnommen werden kann – wenn auch mit Schwierigkeiten mit sachlichen Erwägungen über Belange des Kindeswohls austauschen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft des Vaters, die Sichtweise der Mutter zu akzeptieren und zeitnah an einvernehmlichen Entscheidungen für das Kind mitzuwirken, wobei seine berufliche Qualifikation sich positiv auf Entscheidungen für das Kind auswirken könnte. Die (streitigen) Angaben der Mutter rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass ein übermäßiges Einischen/Bestimmenwollen des Vater in Alltagsgelegenheiten des Kindes und der Mutter zu befürchten ist.

Der Wunsch der Mutter für das Kind lieber alle Entscheidungen alleine treffen zu können, da dies schneller und leichter ist und so nach ihrer Überzeugung bessere Entscheidungen für das Kind getroffen werden, stellt keinen Grund dar, eine Alleinsorge aufrecht zu erhalten. Anstrengungen und Belastungen, die durch die gem. § 1627 BGB bestehende Pflicht zum Austausch und zur Verständigung entstehen, sind zumutbar und typischer Bestandteil der elterlichen Sorge. Dies gilt auch bei deutlich unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen, wie sie in vielen Elternschaften bestehen. Insofern bedarf es auch keiner vorgeschalteten Prüfphase, in welcher der Kindesvater sich zu beweisen hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alleinige Entscheidungen der Mutter besser für das Kind sind. Im vorliegenden Fall ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern nach kolumbianischem Recht in den ersten Lebensjahren von <kind> wesentliche Entscheidungen für ihn gemeinsam treffen mussten. Zudem eröffnet gerade die Binationalität der Eltern <kind> die Chance zwei unterschiedliche Sichtweisen kennenzulernen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Pflicht zur Verständigung und Einigung bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem. § 1687 Abs. 1 BGB nur für die verhältnismäßig wenigen wichtigen Entscheidungen für das Kind notwendig ist und dass bei einer trotz aller Anstrengungen nicht möglichen Einigung die Möglichkeit verbleibt, gerichtlich die Alleinentscheidungsbefugnis in dieser Frage zu begehren.

Die Kostenaufhebung entspricht der Billigkeit und beruht auf § 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung

AG Pankow/Weißensee
Beschluss vom 01.02.2012, 27 F 9960/11

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