AG Barnau: Umgang mit 3-jährigem Kind

1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:

* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden.

2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten.
6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:

*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen.
8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus.
9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE:

Die beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern des am XX.10.2005 nichtehelich geborenen Kindes XX XX. Die Mutter ist die alleinige Sorgerechtsinhaberin. Das Kind lebt in ihrer Obhut. Die Eltern leben getrennt.

Mit Antrag vom 18.10.2007 begehrt der Vater die Regelung des Umgangs. Er trägt vor, dass die Kindesmutter den Kontakt und den Umgang zwischen ihm und dem Kind verweigere, weder die Bemühungen des Jugendamtes in XX noch die Familienberatung bei der Arbeiterwohlfahrt haben eine verlässliche Umgangsregelung herbeiführen können.

Die Mutter trägt vor, es sei falsch, dass sie den Umgang zwischen Vater und Kind verweigern würde, jedoch sei der Vater nur äußerst sporadisch an Umgangskontakten mit seinem Sohn interessiert. Er melde sich nur in größeren Zeitabständen und dies führe aufgrund des Alters zu Entfremdungen zwischen Vater und Kind. Das Kind neige im Übrigen übermäßig unter dem so genannten „Fremdeln“. Es sei immer äußerst schwierig, Kontakt zu dritten Personen herzustellen. Diese ängstliche Haltung des Kindes müsse bei der Regelung von Umgangskontakten berücksichtigt werden.

Das Jugendamt XX wurde einbezogen. Auf die dortige Stellungnahme vom 11.02.2008 wird verwiesen. Die Parteien wurden angehört.

Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande aufzubauen bzw. zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufzubauen und aufrecht zu erhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden (und sorgeberechtigten) Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil kennen zu lernen und die Beziehung zu ihm so gut wie möglich aufrecht zu erhalten.

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls. Danach ist der Umgang des Vaters mit XX wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu regeln.

Vorliegend haben die Eltern nach der Geburt des Kindes nicht zusammengelebt, somit ist die fehlende Bindung zwischen Vater und Kind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Deshalb war zunächst ein betreuter Umgang anzuordnen, um unter fachkundiger Anleitung und unter Berücksichtigung des Vortrags der Mutter, dass das Kind „stark fremdle“. Kontakt zwischen Vater und Kind herzustellen. Wenn dieser Umgang dann betreut sechsmal stattgefunden hat, sollte dazu übergegangen werden, dass der Vater die Möglichkeit hat, auch allein mit dem Kind für die Dauer eines Tages zweimal im Monat zusammen zu sein.

Wenn das Kind älter wird, sollten die Eltern auch eine Übernachtung des Kindes beim Vater vereinbaren. Aufgrund der Tatsache, dass erstmal ein funktionierender Umgang stattfinden muss, sah das Gericht vorliegend nicht für nötig an, eine so weitgehende Umgangsregelung jetzt schon zu treffen. Es wäre wünschenswert, dass die Eltern ohne Inanspruchnahme eines Gerichts dann eine Regelung im Interesse ihres Kindes allein finden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

AG Barnau, Beschluss vom 09.04.2008


Weil der Umgang nicht im gerichtlich beschlossenen Umfang gewährt wurde, erließ das AG Barnau eine Zwangsgeldandrohung.

 

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