- Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten wird dem Antragsteller übertragen.
- Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Zwischen den verfahrensbeteiligten Eltern werden außergerichtlich entstandene Kosten nicht erstattet. Das verfahrensbeteiligte minderjährige Kind hat Kosten des Verfahrens nicht zu tragen.
Gründe
Die verfahrensbeteiligten Elternsind inzwischen rechtskräftig geschiedene Eheleute.
Sie sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindes.
Seit der Trennung der Eltern im Spätsommer 2009 besteht auch gerichtsförmig ausgetragener Streit zur Regelung des Aufenthaltes des Kindes.
Es wurde zunächst im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Eröterungstermin am 09.10.2009 durchgeführt. Im Ergebnis sind sich die beteiligten Eltern dahingehend einig geworden, dass die Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells gehandhabt wird. Der Aufenthalt des Kindes in den ungeraden Wochen des Kalenderjahres sollte beim Vater, in den geraden Wochen bei der Mutter sein.
Vermittelt über den Kindergartenbesuch jeweils am Montag sollte der Wechsel zwischen den jeweiligen Elternhäusern stattfinden. Das Kind sollte weiterhin die Kindertagesstätte besuchen, dies auch, wenn es seinen AUfenthalt bei der Antragsgegnerin hat.
Dieses Wechselmodell ist sodann in der weiteren Folge nunmehr ca. 1 1/2 Jahre praktiziert worden. Während der Antragsteller weiterhin für die Praktizierung des Wechselmodells eintritt, dies auch, sofern ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen wird, begehrt die Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich, um letztlich den Lebensmittelpunkt des Kindes im Wohnumfeld stärker auszuprägen, das Kind in eine Einrichtung im Bereich des jetzigen Wohnortes zu geben und dem Antragsteller ein Umgangsrecht an den Wochenenden einzuräumen.
Das Amtsgericht hat die Verfahrensbeteiligten mehrfach im Rahmen des Verfahrens nunmehr zur Regelung der Hauptsache angehört.
Auf die von den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen, desgleichen auf die vom Verfahrensbeistand bzw. dem Jugendamt eingebrachten Stellungnahmen.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung ergeht auf Grundlage von § 1671 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 BGB.
Den verfahrensbeteilgten Eltern steht das elterliche Sorgerecht gemeinsam zu. Sie leben nunmehr nach bereits erfolgter Ehescheidung nicht nur vorübergehend getrennt, so dass sie berechtigt sind, einen Antrag auf Übertragung des elterlichen Sorgerechtes bzw. eines Teils der elterlichen Sorge auf sich allein zu stellen.
Im Ergebnis des Verfahrens und der hier zu treffenden Feststellungen geht das Gericht davon aus, das das Wohl des Kindes am ehesten dadurch gesichert wird, wenn es weiterhin, wie in den zurückliegenden 18 Monaten praktiziert, seinen jeweiligen Aufenthalt gleichberechtigt bei Mutter und Vater haben kann und beide Elternteile, auch was den zeitlichen Rahmen angeht, gleichberechtigt die Betreuung und Versorgung des Kindes wahrnehmen können und in der jeweils zur Verfügung stehenden Zeit mit dem Kind den Kontakt zu den jeweiligen Großeltern gewährleisten.
Der Antragsteller hat seinerseits zugesichert, bei einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtauf sich, dieses sogenannte Wechselmodell weiterhin zu praktizieren, so dass sich das Familiengericht dafür entscheidet, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrechtzu übertragen, verbunden mit dem Ansinnen, die von ihm gegebene Zusicherung auch umzusetzen.
Das Gericht sieht diese Entscheidung eher geeignet an, den Rechtsfrieden wieder herzustellen, als eine Regelung zu installieren, die lediglich den Aufenthalt des Kindes zwischen den weiterhin jeweils aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern durch eine Anordnung eines Wechselmodells vermittelt. Beabsichtigt ist damit, es den Eltern künftig zu erleichtern, großzügiger mit diesem Modell umzugehen, da vielfältige jeweilige familiäre Interessen so besser auch im Hinblick auf einen Urlaub des Kindes gemeinsam mit der Mutter oder dem Vater und deren Eltern und weiteren Angehörigen berücksichtigt werden können.Besonders die nun bevorstehende Sommer- und Ferienzeit bietet hierzu Veranlassung da (Kind) nun erstmals bewusster als in der Vergangenheit wird Reisen mit den Familie unternehmen können. Beachtet werden sollte dabei, dass eine etwaige Parität der Eltern auch hier gewahrt bleibt.
Sowohl seitens des Verfahrensbeistands als auch des Jugendamtes ist eingeschätzt worden, dass das gemeinsame Kind sich altersentsprechend auf die jetzt gegebenen Umstände eingestellt hat und mit der Regelung, einen Lebensmittelpunkt sowohl bei seinem Vater als auch bei seiner Mutter zu haben, gut zurecht kommt. Beiden Elternteilen sei zu bescheinigen, dass sie bisher in der Lage gewesen sind, bisher verantwortungsbewusst und in zunehmendem Maße sachlich auch weiterhin bestehenden gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind umzugehen.
Dies ist auch die Einschätzung des Gerichts. Die partnerschaftlichen Konflikte, die letztlich zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind hinsichtlich der Befähigung, die Verantwortung für die Tochter zu tragen und sie im Rahmen eines Wechselmodells jeweils vorbildlich zu betreuen nicht entscheidungserheblich. Insbesondere ist keine Situation bekannt geworden, derzufolge ein gelegentlicher Alkoholgenuss auf seiten des Vaters seit der Trennung der Eltern sodann im Rahmen der Betreuung des Kindes durch seine Vater schädliche Auswirkungen für das Kind gehabt hat.
Aus Sicht des Gerichtes ist es daher nicht angebracht, ohne hierfür sprechende stichhaltige Gründe an dem bisher praktizierten und bewährten Wechselmodell Änderungen vorzunehmen. Dabei geht das Gericht ebenso davon aus, die von ihm gegebene Zusicherung, das Wechsel in seiner bisherigen Handhabung auch bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsreches auf ihn beizubehalten, auch einhält und nicht wortbrüchiggegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes und dem Gericht gegenüber wird. Ein solches Verhalten würde gegebenenfalls eine anderweitige gerichtliche Entscheidung auf dahingehenden Antrag erforderlich machen können.
Das Gericht verkennt aber auch nicht, dass die dynamische Entwicklung im noch sehr jungen Alter der Tochter vergleichsweise schnell Veränderungen hervorrufen kann und hierauf reagiert werden muss.
Es besteht jedoch die Hoffnung, dass beide Elternteile in Zukunft in der Lage sein werden, diese Probleme durch gemeinschaftliche Entscheidungen zu lösen.
Im Ergebnis der weiteren Entwicklung im Rahmen des Verfahrens und für die künftige Zeit ist an beide Elternteile jedoch die Forderung zu stellen, wie bisher zu kooperieren und die letztlich zur Trennung führenden partnerschaftlichen Probleme zurückzustellen, um ihrer Tochter auch weiterhin ein jeweils guter Vater und eine gute Mutter sein zu können, sofern die gemeinsame Elternschaft nun als endgültig gescheitert angesehen werden muss.
Das gemeinsame hat erst das 3. Lebensjahr vollendet. Es stehen noch mehrere Jahre des Kindergartenbesuchs bevor. Die jeweilige Lebensplanung der Eltern zwingt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einer Aufgabe des Wechselmodells, da es auch für die Antragsgegnerin möglich und zumutbar ist, das Kind (dreimal in 14 Tagen) nach Erfurt in den Kindergarten zu bringen, da sie ebenfalls auf noch längere Sicht einer Ausbildung in Erfurt nachgehen wird.
Soweit ihr hierfür Soweit ihr hierfür ein etwas höherer Aufwand entsteht, haben die verfahrensbeteiligten Eltern eine Kompensation, vermittelt durch einen Ausgleich über das staatliche Kindergeld vereinbart. An diese sollten sie sich auch aus Sicht des Gerichts auch für künftige Zeiten halten.
Die Reglung zu den Kosten des Verfahrens ergeht auf Grundlage von § 81 FamFG.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG).
AG Erfurt, Beschluss vom 16.05.2011
33 F 990/09