AG Hamm: Unterhaltsänderung wegen neuem Unterhaltsrecht

Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts Hamm vom 17.07.04 unter dem Aktenzeichen 33 F 124/02 geschieden worden.

Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder N., geb am …92, und A., geb. am ….94, die im Haushalt der Beklagten leben, hervorgegangen.

Im Scheidungsverbund war der Kläger verurteilt worden, an die Beklagte bis Juli 2005 einen monatlichen nachehelichen Elementarunterhalt von 388 Euro und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 87,00 Euro sowie für die Zeit ab August 2006 einen monatlichen Elementarunterhalt von 323,50 Euro und monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 73,00 Euro zu zahlen.

Grundlage der Unterhaltsberechnung war auf seiten des Klägers ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.411,52 Euro plus 200 Euro Steuererstattung minus Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 193,78 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 154,00 Euro. Das sodann errechnete Einkommen betrug 2.263,74 Euro, hiervon wurden 364,00 Euro und 309,00 jeweils an Kindesunterhalt abgezogen, so dass 1.590,74 Euro in die Berechnung eingestellt wurden.

Auf Seiten der Ehefrau wurde ein Einkommen von 974,50 Euro einschließlich Steuererstattung ermittelt und hiervon Fahrtkosten von 138,60 Euro in Abzug gebracht, so dass ein anrechenbares Einkommen von 835,90 in die Berechnung eingestellt wurde.

Mit der Klage macht der Kläger Abänderung des Urteils dahingehend geltend,dass er für die Zeit ab März 2008 bis Juli 2008 nur noch Unterhalt in Höhe von 225,00 Euro zahlen möchte und ab August 2008 überhaupt keinen Unterhalt mehr.

Die Beklagte, die bei der Versorgungsverwaltung beschäftigt ist, übt laut Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 12.09.07 bis 31.08.08 mit 40% der regelmäßigen Arbeitszeit (15,93/39,83 Stunden) eine noch nicht einmal halbschichtige Tätigkeit aus. Sie hatte sich mit Schreiben vom 14.02.08 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gewandt, um ab 01.09.08 entweder eine Vollbeschäftigung bei der Stadt Hamm oder ab 01.09.08 eine Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit bei der Stadt Münster, wo sie derzeit tätig ist, auf 80% der Vollzeitbeschäftigung mithin 31,86 Stunden zu erreichen.

Mit schreiben vom 11.07.08 lehnte das Ministerium aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Aufstockung ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er spätestens ab August 2008 nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist, und zwar zum einen aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse. Hier trägt er vor, dass sich das Einkommen der Beklagten im Gegensatz zu seinem Einkommen reduziert habe, während sich das Einkommen der Beklagten erhöht habe (Anm.: das steht tatsächlich so im Urteil!). Zum anderen begründet er den Wegfall eines Unterhaltsanspruchs der Beklagten mit dem neuen Unterhaltsgesetz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/002 abzuändern:
1. soweit der Kläger für die Zeit ab März 2008 bis Juli 2008 zur Zahlung eines Unterhalts von insgesamt mehr als 225,00 Euro verurteilt wurde,
2. dahingehend, dass der Kläger an die Beklagte ab August 2008 keinen Unterhalt mehr zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Einkommensverhältnisse der Parteien sich nachhaltig geändert hätten.

Sie vertritt die Auffassung, dass für eine gewisse Zeit noch der eheangemessene Unterhaltsbedarf berücksichtigt werden muss.

Äußerdem trägt sie vor, dass beide Kinder, insbesondere die Tochter A., auf eine verstärkte Betreuung der Kindesmutter angewiesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebsz Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 36 EGZPO kann eine Anpassung an das seit dem 01.01.08 geltende Unterhaltsrecht aufgrund des Unterhaltsänderungsgesetzes verlangt werden, wenn sie dadurch die Unterhaltspflicht wesentlich ändert und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier ab März 2009 vor. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht eingetreten, denn auf beiden Seiten haben sich die Einkommen erhöht. Das Gericht geht bezüglich des Einkommens des Klägers von folgender Berechnung aus:

Einkommen brutto             3.223,79 Euro
(siehe Blatt 8 der Akten, Einkommensbescheinigung für 12/07)
abzüglich Lohnsteuer           656,75 Euro
abzüglich Solidaritätszuschlag  31,58 Euro
abzüglich Kirchensteuer         51,68 Euro
insgesamt                    2.483,78 Euro
zzgl. anteiliges Weihnachtsgeld 48,08 Euro
zzgl. Zulage Juli               17,28 Euro
insgesamt                    2.549,36 Euro

Unter Berücksichtigung von anteiligen auf den Kläger entfallenden Steuern für das Jahr 2007, die 2008 gesahlt wurden
86,00 Euro
insgesamt                    2.635,00 Euro

Soweit der Kläger selbst den Verheiratetenzuschlag außen vor lassen will, kann dem nicht gefolgt werden, da entsprechend § 40 Abs. 1 Ziffer 3 Bundesbesoldungsgesetz auch geschiedene Beamte, die Unterhalt zahlen, den Familienzuschalg erhalten. Hiervon in Abzug gebracht wurden an Krankenversicherungsbeitrag 140.21 Euro monatlich und 70,50 Euro fahrtkosten, so dass insgesamt 2.424,29 zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts in Form des Tabellenunterhalts von jeweils 371,00 Euro verbleiben 1.682,00 Euro auf Seiten des Klägers.

Auf Seiten der Beklagten ist das Gericht von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.011,00 Euro ausgegangen (Januar bis November 10.691,67 + Dezember = 1.400,41 Euro = 12.132,67 Euro).

Hierzu kommen an Steuererstattung anteilig 15,25 Euro. Abzuziehen sind an Fahrtkosten für den Erwerbs des Jobtickets monatlich 101,00 Euro, so dass ein anrechenbares Einkommen von 924,25 Euro erzielt wird. Es ergibt sich rein rechnerisch daher folgende Unterhaltsanspruch: 1.682,00 Euro – 924,25 Euro = 757,75 * 3/7 = 324,75 Euro. Aufgrund der beiderseitigen Einkommenserhöhungen hat sich damit kein nennenswerter Unterschied hinsichtlich der Unterhaltshöhe von jetzt zu 2004 ergeben.

Eine Änderun, und zwar in Forum einer Befristung steht dem Kläger aber aufgrund der neuen Gesetzeslage zu. Hier ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1578b (Anm.: gemeint ist § 1578b BGB) in Verbindnung mit § 36 EGZPO zeitlich bis einschließlich Februar 2009 zu begrenzen.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten nach Ehescheidung in gesteigertem Maße. Bei den Billigkeitskriterien kommt es auf die ehebedingten Nachteile an, wobei die Dauer der Ehe nur ein Abwägungskriterim bei der Beurteilung der ehebedingten Nachteile ist. Nach der Entscheidung des BGH in BGH FamRZ 2006, 1006 kommt der Ehedauer keine Bedeutung zu, wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen. Dann kommt eine Begrenzung unabhängig in Betracht.

nach Auffassung des Gerichts sind ehebedingte Nachteile hier nicht zu erkennen. Denn der Beklagten ist nicht als Folge der Ehe ein fortwirkender Nachteil entstanden. Die Beklagte ist nach wie vor in ihrem alten Beruf mit einer anteiligen Stundenzahl von 40 % tätig. Die Kinder sind zwischenzeitlich 14 und 16 Jahre alt, so dass ihr durchaus zumutbar ist, eine vollschichte Tätigkeit aufzunehmen. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, dass sich die schulischen Leistungen insbesondere der Tochter A. verschlechtert hätten und auch ihre Eltern als Betreuungsperson für die Kinder ausgefallen seien, führt dies nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, eine Verpflichtung zur Vollzeitbeschäftigung zu verneinen. Beide Kinder haben die Versetzung geschafft. Es sind keine nachvollziehbare Gründe vorgetragen, dass die Beklagte sich trotz einer Hochstufung ihrer Stundenzahl nicht ausreichend um die Kinder kümmern könnte.

Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, ab 01.09.08 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Erhöhung der Stundenzahl zu erwirken, wie sie es auch durch ihren entsprechenden Antrag vom 14.02.08 versucht hat. Nach der zunächst zu befürwortenden Zusage, wonach sich das Ministerium einverstanden erklärt hatte, erhielt sie im Juli dann eine Absage. Hiermit musste die Beklagte nicht rechnen und sich schon alternativ um neue Stellen bemühen. Dies kann sie erst, seitdem nunmehr eine Absage vorliegt. Aufgrund dessen vertritt das Gericht die Auffassung, dass ihr für einen gewissen Übergangszeitraum weiterhin der bisher titulierte Unterhalt zuzustehen hat. Das Gericht hält hier einen Übergangszeitraum von 6 Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich.

Das bedeutet, dass nach Ablauf des Monats Januar der Beklagten ab Februar 2009 Unterhalt nicht mehr zusteht. Zu diesem Zeitpunkt sollte es der Beklagten gelungen sein, entweder durch eine Nebenbeschäftigung oder aber durch eine Veränderung innerhalb ihres Arbeitsbereichs ihren Unterhalt selbst sicher zu stellen.

Dem Kläger dürfte es gerade auch im Hinblick auf die lange Ehedauer von zwölf Jahren zumutbar sein, noch für ein weiteres halbes Jahr nach Bekannt werden der Absage durch das Ministerium, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, da wie bereits ausgeführt ist, ihr nicht vorwerfbar ist, dass sie bisher nicht um eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit gekümmert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

AG Hamm, Urteil vom 08.08.2008
33 F 70/08

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