Zur Darlegungslast des nach § 1572 BGB unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für eine Genesung der Unterhaltsgläubigerin von einer schweren Erkrankung.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbund um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Parteien haben am 23. Februar 1980 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1980 und 1983 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit 1986 war die Antragsgegnerin nicht mehr in ihrem Beruf als Erzieherin tätig. Im Januar 1990 erkrankte sie und wurde in der Folgezeit bis einschließlich Januar 1997 insgesamt fünfmal stationär psychiatrisch behandelt. Im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde sie im Oktober 1996 und erneut im Oktober 1998 begutachtet. Dabei wurde eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises mit beginnender Chronifizierung und Defektbildung diagnostiziert.
Der Antragsteller verdient als Soldat abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten sowie eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 monatlich 1.575,78 €. Zuzüglich einer anteiligen Steuererstattung beläuft sich sein anrechenbares Nettoeinkommen auf monatlich 1.849,62 €. Die Antragsgegnerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die vor Durchführung des Versorgungsausgleichs 503,88 € betrug und die mit Durchführung des Versorgungsausgleichs um weitere 349 € auf insgesamt 852,88 € angestiegen ist.
Mit Verbundurteil vom 6. Juni 2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 22. Oktober 2002) und den Versorgungsausgleich geregelt. Außerdem hat es der Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung einen vom Antragsteller anerkannten Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 91,82 € zugesprochen; den weitergehenden Antrag auf Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt abgeändert und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich nachehelichen Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt ab Juni 2003 Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 381,89 € sowie Elementarunterhalt in Höhe von 307,43 €, jeweils abzüglich bereits geleisteter Beträge, zu zahlen.
Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht bezüglich des nachehelichen Unterhalts zugelassene – Revision des Antragstellers.
Entscheidungsgründe:
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Antragsgegnerin ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1572 BGB einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zugesprochen, weil sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sei, ihren ehelichen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Bei der Antragsgegnerin sei während ihrer fünf stationären psychiatrischen Behandlungen bis Januar 1997 und auch im Rahmen ihrer zur Verrentung erforderlichen Begutachtung eine Schizophrenie mit beginnender Chronifizierung und Defektbildung diagnostiziert worden. Zur Überzeugung des Senats leide sie auch weiterhin an dieser Krankheit und könne deswegen auch keine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben. Diese Überzeugung beruhe auf der schon früher diagnostizierten fehlenden Krankheitseinsicht, der Ablehnung einer medikamentösen Behandlung – außer einer solchen mit Johanniskraut – und den im Rahmen der gerichtlichen Anhörung gezeigten Symptomen, wie sie schon den ärztlichen Berichten zur Verrentung von 1996 und 1998 zugrunde lägen. Im Hinblick darauf bedürfe es keines weiteren Gutachtens, so daß die Weigerung der Antragsgegnerin, einer solchen Begutachtung zuzustimmen, nicht zu ihren Lasten gehe.
Auch der Bezug einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente bilde ein weiteres Indiz für eine fortbestehende Erwerbsunfähigkeit.
Obwohl die Antragsgegnerin sich in der Vergangenheit keiner kontinuierlichen Behandlung ihrer Erkrankung unterzogen habe, sei der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, weil dieses Verhalten auf einer fehlenden Krankheitseinsicht beruhe und nicht mutwillig sei.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin erstrecke sich auch auf die Kosten ihrer Krankenversicherung. Nach Wegfall des Beihilfeanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung müsse sich die Antragsgegnerin in vollem Umfang privat versichern, zumal die Voraussetzungen für eine Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben seien. Unter Einschluß eines Risikozuschlags, den die Antragsgegnerin zahlen müsse, weil der Antragsteller bei Abschluß des Versicherungsvertrages Anfang 1991 den Versicherer nicht über ihre Vorerkrankungen informiert habe, belaufe sich der monatliche Versicherungsbeitrag auf 798,15 €. Im Hinblick auf ihre eingeschränkten finanziellen Mittel sei der Antragsgegnerin aber eine Begrenzung des Krankenversicherungsschutzes zumutbar, der – abgesehen von einer Selbstbeteiligung von 200 € jährlich – weitgehend dem Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche und lediglich einen monatlichen Beitrag von 381,89 € erfordere.
Die Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente seien insgesamt, also auch hinsichtlich des durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanteils, eheprägend und deswegen im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
II.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar von einer Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin für ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit aus (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 – XII ZR 36/89 – FamRZ 1990, 496, 497 und vom 27. Januar 1993 – XII ZR 206/91 – FamRZ 1993, 789, 791). Wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat, dürfen aber die Anforderungen, die insoweit zu stellen sind, nicht überspannt werden, sondern müssen den Umständen des Falles entsprechen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 – IVb ZR 82/85 – FamRZ 1987, 144, 145). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB ohne Verfahrensfehler schon anhand des unstreitigen Sachverhalts festgestellt. Der dagegen gerichteten Revision bleibt der Erfolg versagt, weil das Berufungsgericht weder einen substantiierten Beweisantrag des Antragstellers übergangen hat noch gehalten war, die fortbestehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
a) Die Revision meint, die ärztlichen Untersuchungsberichte aus der Vergangenheit seien keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer fortdauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Berufungsgericht habe zudem keine hinreichende Sachkenntnis dargelegt, die eine Beweisaufnahme durch ein aktuelles Sachverständigengutachten entbehrlich mache. Das überzeugt nicht.
b) Das Berufungsgericht hat sich zum Nachweis der Erkrankung der Antragsgegnerin seit 1990 auf den unstreitigen Sachverhalt und die vorliegenden Sachverständigengutachten gestützt. Die Fortdauer der Erkrankung hat es aus der schon seinerzeit diagnostizierten Chronifizierung der Schizophrenie und dem Umstand hergeleitet, daß sich die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit nicht medikamentös hat behandeln lassen. Zudem hat das Oberlandesgericht während der Anhörung der Antragsgegnerin die gleichen Symptome festgestellt, die in den ärztlichen Berichten von 1996 und 1998 festgestellt worden waren. Auch die festgestellte Schwerbehinderung und die Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente hat es als entscheidendes Indiz für die Fortdauer der Erkrankung angesehen. Dem hat der Antragsteller im entscheidenden Punkt, nämlich in der Frage, ob die Antragsgegnerin noch immer an Schizophrenie erkrankt ist, nur pauschal und unsubstantiiert widersprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen. Zu einer näheren Darstellung kann eine Partei insbesondere dann gezwungen sein, wenn die Gegenpartei besonders substantiiert vorträgt. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH Urteil vom 21. Januar 1999 – VII ZR 398/97 – NJW 1999, 1859, 1860).
Diesen Anforderungen an einen erheblichen Sachvortrag genügt der Vortrag des Antragstellers zu der von ihm behaupteten Genesung der Antragsgegnerin nicht. Soweit der Antragsteller, anknüpfend an dem Umstand, daß die Antragsgegnerin sich keiner weiteren Begutachtung unterziehen will, die Diagnose einer Schizophrenie bestreitet, ist dies mit keinen relevanten Tatsachen belegt und offensichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt. Allein die Verweigerung der weiteren Begutachtung kann diese Behauptung nicht stützen, sondern findet eine plausible Erklärung in der schon früher diagnostizierten fehlenden Krankheitseinsicht.
Der Antragsteller verkennt auch, daß die diagnostizierte Erkrankung einer Schizophrenie regelmäßig schubweise verläuft und eine etwaige Einsichtsfähigkeit zwischen solchen Phasen nichts über eine dauerhafte Erwerbsmöglichkeit aussagt. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision spricht deswegen auch die vom Berufungsgericht festgestellte Prozeßfähigkeit der Antragsgegnerin nicht denknotwendig gegen den Fortbestand ihrer Erkrankung.
Wegen der in der Vergangenheit mehrfach diagnostizierten chronischen Erkrankung und der dauerhaft bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente hätte der Antragsteller vielmehr konkreter vortragen müssen, aus welchen Umständen er auf eine dauerhafte Genesung schließen will.
Auf der Grundlage dieser unsubstantiierten Angriffe des Antragstellers ist das Oberlandesgericht deswegen zu Recht vom Fortbestand der Erkrankung der Antragsgegnerin ausgegangen. Danach hatte die Antragsgegnerin ohnehin keine reale Beschäftigungschance, was als weiteres objektives Merkmal für eine Zurechnung eigener Einkünfte stets erforderlich ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 aaO 144 f.).
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB abgelehnt, weil die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit nicht mutwillig herbeigeführt hat. Die Antragsgegnerin hatte schon während der Ehezeit keine kontinuierliche Behandlung der diagnostizierten Schizophrenie zugelassen, weil ihr die erforderliche Krankheitseinsicht fehlte. Entsprechend wurde schon 1996 im Zusammenhang mit der Verrentung eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Die unterlassene Behandlung beruht deswegen nicht auf einem mutwilligen Verhalten der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB, sondern auf der diagnostizierten Krankheit selbst. Die fehlende Krankheitseinsicht hat das Berufungsgericht auch nicht aus eigener Sachkunde festgestellt, sondern es hat sich dabei auf die schon im Jahre 1996 erhobene und 1998 bestätigte Diagnose gestützt. Auch dem hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert widersprochen.
3. Zur Höhe des geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts fällt dem Berufungsgericht ebenfalls kein Rechtsfehler zur Last, der sich zu Ungunsten des Antragstellers auswirken könnte. Weil die Antragsgegnerin mit Rechtskraft der Scheidung ihren Anspruch auf Beihilfe verlor, mußte sie sich in vollem Umfang privat versichern. Denn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung lagen nach den – insoweit nicht angegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schließt der Beitrag der privaten Krankenversicherung einen 100 %igen Risikozuschlag ein, der angefallen ist, weil der Antragsteller die Vorerkrankungen der Antragsgegnerin bei Abschluß der privaten Krankenversicherung nicht mitgeteilt hatte. Zu Recht stützt das Berufungsgericht diese Feststellung auf die glaubwürdige Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen B. .
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, den Zeugen erneut zu vernehmen, weil es allein auf die objektive Glaubhaftigkeit der Aussage abgestellt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen stand für das Berufungsgericht nicht in Frage.
Letztlich wirkt sich die Annahme eines Risikozuschlags nicht einmal zu Lasten des Antragstellers aus, weil das Berufungsgericht im Hinblick auf die beengten finanziellen Verhältnisse lediglich von einem Krankenkassenbeitrag in Höhe von monatlich 381,89 € ausgegangen ist, der dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse weitgehend entspricht und geringer ist als der zuvor errechnete monatliche Beitrag der privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschlag.
4. Auch das Maß des nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldeten Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats unter Einschluß der gesamten Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin ermittelt. Nach der – vom Berufungsgericht angeführten – Rechtsprechung des Senats prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwendet, so hat der Wert dieser Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 91).
Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte stellen sich nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Antragsteller erworbenen und auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrechte dar. Bei fortbestehender Ehe hätte der Antragsteller ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls geprägt hätten. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten muß folglich auch bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Denn der Antragsgegnerin soll über das Unterhaltsrecht nicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt worden war (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 – XII ZR 29/00 – FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.).
An dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. Hoppenz FamRZ 2003, 854, 855; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 338; FA-FamR/ Gerhardt 6. Kap. Rdn. 409 b; Luthin BGH-Report 2003, 668; a.A. Scholz FamRZ 2003, 265, 269) hält der Senat fest. Zutreffend hat das Berufungsgericht deswegen den der Antragsgegnerin zustehenden Elementarunterhalt nach Abzug des ihr zustehenden Krankenvorsorgeunterhalts im Wege der Differenzmethode ermittelt.
BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005
XII ZR 145/03