BGH: Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414).

b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befristung nachehelichen Krankenunterhalts.

Der 1959 geborene Antragsteller und die 1956 geborene Antragsgegnerin heirateten im Jahr 1994; für die Antragsgegnerin war es die dritte Ehe. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller ist Beamter. Die Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, war seit 1982 als Lagerarbeiterin vollschichtig erwerbstätig. Diese Beschäftigung setzte sie auch während der Ehe fort. 1999 erkrankte sie an einer depressiven Episode; im Jahr 2000 endete ihr Anstellungsverhältnis durch Auflösungsvertrag. Im Anschluss daran war die Antragsgegnerin jeweils für kürzere Zeiten bei verschiedenen Firmen erwerbstätig, u. a. als Kassiererin, Verkäuferin und Saisonarbeiterin, teilweise auch im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt arbeitete sie von Mai bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum Ende der Probezeit gekündigt.

Seit Dezember 2004 ist die Antragsgegnerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie leidet an einer schweren depressiven Störung und befand sich vom 10. Dezember 2004 bis 1. März 2005 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Vom 7. März bis 29. April 2005 erfolgte eine teilstationäre psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik und vom 10. Mai bis 30. Juni 2005 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seit dem 1. Juli 2005 bezieht die Antragsgegnerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst bis zum 30. September 2007 befristet war und seit dem 1. Oktober 2007 auf unbestimmte Zeit gewährt wird.

Die Antragsgegnerin hat gestützt auf ihre Erkrankung im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 794,22 € ab Rechtskraft der Scheidung verlangt.

Das Amtsgericht hat auf den am 18. Mai 2005 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 28. Februar 2008 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und den Antragsteller – unter Abweisung des weitergehenden Antrags – zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 417 € bis Dezember 2008 sowie von monatlich 126 € bis Dezember 2009 verurteilt. Der Entscheidung liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von gerundet 1.993 € und ein Renteneinkommen der Antragsgegnerin zugrunde, das sich unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs auf netto gerundet 874 € beläuft. Danach ist ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse von monatlich 417 € errechnet worden. Dieser Anspruch ist nach einer bis Dezember 2008 bemessenen Übergangszeit auf monatlich 126 € reduziert worden, so dass der Antragsgegnerin ein Betrag von insgesamt 1.000 € zur Verfügung stand. Nach einer weiteren Übergangsfrist von einem Jahr ist der Unterhalt gänzlich versagt worden. Das Verbundurteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 15. Juli 2008 rechtskräftig.

Die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie Zahlung eines unbefristeten Unterhalts von monatlich 417 € begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragsgegnerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begrenzung und anschließenden Befristung des Unterhaltsanspruchs ausgeführt: Nach der gesetzlichen Neuregelung durch § 1578 b BGB bestehe eine unbefristete Verantwortung eines Ehegatten für Ereignisse, die dem persönlichen Lebensschicksal des anderen Ehegatten zuzuordnen seien, grundsätzlich nicht mehr. Hinsichtlich der Kriterien, die für die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB heranzuziehen seien, sei zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Erkrankung sei nicht durch die Ehe verursacht worden, sondern schon vor der Heirat angelegt gewesen. Die Antragsgegnerin habe selbst vorgetragen, seit den 80er Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden. Bereits damals sei es zu zwei depressiven Episoden gekommen, die zu Kuraufenthalten geführt hätten. Während der Ehe seien 1999 und 2004 weitere Schübe aufgetreten. Dass das Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiterin im Jahr 2000 aufgrund ihrer Erkrankung einvernehmlich beendet worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Das gelte auch für ihre Behauptung, von da an nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen zu sein. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, weil die Krankheit bereits vor der Ehe bestanden habe und ein Bezug zwischen dem Verlauf der Erkrankung und der Ausgestaltung der Ehe angesichts der weitgehend durchgehenden Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Der erneute und heftige Ausbruch der Krankheit könne durch die Trennung zwar gefördert worden sein; dies sei aber nicht als ehebedingter Nachteil zu werten. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass über die Trennung als solche hinaus durch das Verhalten des Antragstellers die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt worden sei.

Die Antragsgegnerin habe auch sonst aus der kinderlosen Ehe keine persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie sei, soweit es ihre Gesundheit und die Arbeitsmarktsituation zugelassen hätten, vollschichtig erwerbstätig gewesen. Mit Rücksicht auf den Versorgungsausgleich, durch den ihr Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,51 € übertragen worden seien, sei ihre Situation sogar deutlich besser als ohne die Heirat mit dem Antragsteller.

Die Ehe der Parteien sei auch nicht als besonders lang zu bewerten. Insofern spreche nach der Gesetzesbegründung viel dafür, auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens abzustellen. Dieses habe bis zur Trennung im Mai 2004 knapp 10 ½ Jahre gedauert, der Scheidungsantrag sei knapp 11 ½ Jahre nach der Heirat rechtshängig geworden. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sei nicht erkennbar.

Schließlich sei bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Trennung Unterhalt gezahlt habe. Bei seinen Einkünften von gerundet 1.994 € stellten Unterhaltszahlungen von über 400 € monatlich eine nicht unerhebliche Belastung dar. Andererseits liege das Einkommen der Antragsgegnerin mit netto gerundet 874 € deutlich über dem Existenzminimum für einen nicht Erwerbstätigen von 770 €. Bei dieser Sachlage sei die Kombination von relativ zügiger Beschränkung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf und Befristung des herabgesetzten Unterhalts auf ein weiteres Jahr angemessen, zumal die Antragsgegnerin aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Amtsgerichts seit Anfang 2008 damit habe rechnen müssen, dass ihr Unterhaltsanspruch begrenzt werden würde.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

1. Auf die Begrenzung und Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO sowie Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 27 f.). Seit dem 1. Januar 2008 ist gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB eine Befristung auch für den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig.

a) Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 BGB). Unter denselben Voraussetzungen ist der Unterhalt zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578 b Abs. 3 BGB).

b) Die Regelung in § 1578 b BGB ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Es entspricht der mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks. 16/1830 S. 13). Dadurch verstößt der Gesetzgeber nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenklarheit. Mit den vom Gesetz genannten Kriterien kann auch beim Krankheitsunterhalt beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch zu begrenzen und/oder zu befristen ist. Auch bei dem auf § 1572 BGB beruhenden Unterhaltsanspruch kann der nach der gesetzlichen Konzeption vorrangigen Frage nach dem Vorliegen ehebedingter Nachteile grundsätzlich Bedeutung zukommen. Zwar wird eine Krankheit selten ehebedingt sein (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 – Rn. 36). Ein ehebedingter Nachteil kann sich im Einzelfall gleichwohl auch beim Krankheitsunterhalt ergeben, etwa wenn die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, durch die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung beeinträchtigt und deshalb keine ausreichende Vorsorge für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit getroffen worden ist (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34, auch zu dem insofern ebenfalls in Betracht zu ziehenden Versorgungsausgleich). Unter Berücksichtigung der näheren Vorgaben zur Bemessung des Umfangs der nachehelichen Solidarität stand es dem Gesetzgeber deshalb nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass es wegen der zuvor noch fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit beim Krankheitsunterhalt an rechtstatsächlichen Erfahrungen mangelte, frei, die Entscheidung über die Begrenzung und Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414 Rn. 14 f.).

2.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Da eine Krankheit nur in Ausnahmefällen ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 34 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08FamRZ 2010, 869 Rn. 42). Insofern ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06FamRZ 2008, 1325 Rn. 42 und vom 25. Juni 2008 – XII ZR 109/07FamRZ 2008, 1508 Rn. 25). Solche Nachteile, die sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, hat das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen verneint. Abgesehen davon sind der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in Höhe von 168,51 € monatlich übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben, so dass sie insoweit an der besseren Altersversorgung des Antragstellers teilhat.

b) Eine Ehebedingtheit der Erkrankung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits vor der Heirat aufgetretene depressive Störung und die verschiedenen, teilweise langfristigen Beschäftigungsverhältnisse der Antragsgegnerin abgelehnt.

aa) Die Revision rügt insofern, allein der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Umstand, dass eine bestimmte Erkrankung bereits vor der Eheschließung angelegt gewesen sei, könne nicht dafür ausreichen, die spätere krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit als einen nicht durch die Ehe entstandenen Nachteil anzusehen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Krankheit nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Kranken in seiner Erwerbsfähigkeit führen müsse. Trete dieser Fall jedoch trotz langjähriger Erwerbstätigkeit ein, könne ein durch die Ehe eingetretener Nachteil vorliegen. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht nur durch konkretes Verhalten des Antragstellers verursachte Erkrankungen als ehebedingt gewertet. Die Antragsgegnerin habe vorgetragen, ihre depressive Symptomatik sei durch die Trennung der Parteien Anfang 2004 verstärkt worden, wodurch sie schließlich erwerbsunfähig geworden sei. Das Berufungsgericht habe dies sachwidrig als unbeachtlich angesehen, da eine derart trennungsbedingte Verstärkung der Krankheit nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden könne.

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

bb) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts litt die Antragsgegnerin schon lange vor der Heirat an einer depressiven Störung. Dass die Erkrankung gleichwohl – ausnahmsweise – ehebedingt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. zu diesem Aspekt Senatsurteil vom 28. April 2010 – XII ZR 141/08FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mN). Dass sich eine psychische Erkrankung – wie im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil. Bereits aus der Formulierung des § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB geht hervor, dass ehebedingte Nachteile durch die Ehe verursacht sein müssen und hierfür insbesondere die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind. Daraus wird deutlich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (vgl. § 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die im Verlauf der Ehe eingetreten sind oder mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414 Rn. 18).

Unter welchen Umständen eine Krankheit im Einzelfall mittelbar oder unmittelbar auf der Ehe beruhen und sich als ehebedingt darstellen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn eine solche Fallgestaltung scheidet hier angesichts der bereits vorehelich angelegten Erkrankung der Antragsgegnerin aus. Auch wenn der Ausbruch der Krankheit durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst oder verstärkt worden sein sollte, läge die Krankheitsursache nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung, sondern in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung.

cc) Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige im Einzelfall unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsbedürftigen (mit-) verantwortlich sein kann und dies als Billigkeitsgesichtspunkt zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414 Rn. 20). Solche Umstände hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall indes nicht festgestellt. Dabei hat es zutreffend und von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Verhalten des Antragstellers über die Trennung als solche hinaus die Gesundheit der Antragsgegnerin geschädigt habe. Soweit die Antragsgegnerin auf die Trennungsumstände hingewiesen und behauptet habe, der Antragsteller habe ihr gegenüber im März 2004 körperliche Gewalt angewandt, sei nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieser Vorfall mit der späteren depressiven Episode stehe. Zudem fehle es an einem Beweisantritt für den vom Antragsteller ausdrücklich bestrittenen Übergriff.

3. a) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers indessen nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Da Abs. 1 Satz 2 BGB „insbesondere“ auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt die Bestimmung die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Diesem Umstand kommt vor allem beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen regelmäßig nicht ehebedingter Krankheiten oder Gebrechen Bedeutung zu. Er hat zugleich zur Folge, dass eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts nicht damit begründet werden kann, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 36 ff.; vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08FamRZ 2010, 869 Rn. 44 und vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414 Rn. 21).

Zwar ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende, sich schicksalhaft verwirklichende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat allerdings mit dem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität statuiert, dem auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen ist (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08FamRZ 2009, 1207 Rn. 39). Die fortwirkende Solidarität muss deshalb auch den Billigkeitsmaßstab im Rahmen des § 1578 b BGB bilden; sie ist aber für die Frage einer Begrenzung und Befristung im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung zu verstehen und in ihrem Ausmaß nach den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Vorgaben zu bestimmen. Dabei kommt insbesondere auch der Dauer der Ehe Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08FamRZ 2009, 1207 Rn. 39 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08FamRZ 2010, 869 Rn. 45).

b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beruht der Unterhaltsanspruch – wie hier – auf § 1572 BGB und ist die Krankheit – wie regelmäßig – nicht ehebedingt, so ergibt sich der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit aus der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss, das nach der Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770 € monatlich entspricht (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f., 39, 41 und vom 14. April 2010 – XII ZR 89/08FamRZ 2010, 869 Rn. 46).

4. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08FamRZ 2010, 629 Rn. 37).

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.

a) Ob und inwieweit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall maßgeblich unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität, da ehebedingte Nachteile, die sich aus der Rollenverteilung in der kinderlosen Ehe ergeben haben, nicht festgestellt sind. Insofern ist zum einen von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin während der Ehe – wie bereits zuvor – vollschichtig erwerbstätig war, soweit ihre gesundheitliche Situation und die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies zuließen. Im Hinblick darauf ist mit dem Berufungsgericht nicht von einer engen wirtschaftlichen und sozialen Verflechtung der Parteien auszugehen. Anhaltspunkte hierfür hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan.

Hinsichtlich der Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (hier: Januar 1994) bis zur Zustellung des Scheidungsantrags (hier: Mai 2005) abzustellen (Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 35 und vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08FamRZ 2010, 629 Rn. 36). Die Ehedauer betrug danach knapp 11 ½ Jahre. Diesem Gesichtspunkt, der nach der Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, kommt im vorliegenden Fall allerdings kein erhebliches Gewicht zu. Die Antragsgegnerin war bei der Eheschließung bereits 37 Jahre alt; es handelte sich um ihre dritte Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung war deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl Dispositionen im Hinblick auf fortwährende Unterhaltsleistungen getroffen hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend in seine Beurteilung einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs, der zu einer Übertragung von Rentenanwartschaften von monatlich 168,51 € geführt hat, besser steht als ohne die Ehe. Denn hierdurch nimmt sie an den höheren Einkünften des Antragstellers teil und verfügt über Renteneinkünfte, die deutlich über dem Existenzminimum liegen. Demgegenüber würde die fortwährende Unterhaltspflicht den Antragsteller erheblich belasten und seine Lebensführung spürbar einschränken.

b) Danach ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Unterhaltsanspruch herabzusetzen und in der Folge zeitlich zu begrenzen ist. Dass der Antragsgegnerin der uneingeschränkte Unterhalt von monatlich 417 € nur für einen Zeitraum von 5 ½ Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zuerkannt und für ein weiteres Jahr ein Unterhalt von monatlich 126 € ausgeurteilt worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Mit einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf musste die Antragsgegnerin schon vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 2008 rechnen. Denn bereits § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF sah die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) vor. Im Übrigen war der Antragsgegnerin im Januar 2008 vom Amtsgericht der Hinweis erteilt worden, dass ein dauerhafter uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche. Auf eine zeitliche Begrenzung musste sie sich deshalb einrichten. Mit einem Betrag von insgesamt 1.000 € (Rente: gerundet 874 € zuzüglich 126 € Unterhalt) ist der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin großzügig angesetzt; nach ihrer eigenen Lebensstellung stünde ihr nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben deutich weniger zur Verfügung.

Die Schonfristen von 5 ½ Monaten bis zur Herabsetzung des Unterhalts und von einem weiteren Jahr bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht sind zwar – auch im Hinblick auf die Dauer der Ehe – knapp bemessen. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits seit der im Mai 2004 erfolgten Trennung Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände können die zugebilligten Übergangsfristen im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung deshalb noch nicht als zu kurz angesehen werden.

BGH, Urteil vom 07.07.2010
XII ZR 157/08

AG Heinsberg, Entscheidung vom 28.02.2008
7 F 279/05

OLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008
26 UF 60/08

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