BGH: Versorgungsausgleich bei Soldaten weiterhin nach besonderer Altersgrenze

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenats – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Juni 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 2.000 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 11. Juli 2007 zugestellten Scheidungsantrag – insoweit rechtskräftig – geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2007; § 1587 Abs. 2 BGB aF) als Soldat – zuletzt im Rang eines Obersten der Besoldungsgruppe B 3 – Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu 1. Die Ehefrau erwarb als Grundschullehrerin Versorgungsanrechte in der Bayerischen Beamtenversorgung.

Das Familiengericht hat die Versorgung des Ehemannes mit monatlich 1.620,88 € und die Versorgung der Ehefrau mit monatlich 773,14 € bewertet und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf einem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von 423,87 €, bezogen auf den 30. Juni 2007, begründet hat. Dabei hat es für den Ehemann eine besondere Altersgrenze bei Vollendung des 60. Lebensjahres und für die Ehefrau die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass die von ihr zuvor erteilte Versorgungsauskunft durch das inzwischen in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz überholt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung habe der Ehemann nur eine ehezeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.485,32 € erworben, wobei die allgemeine Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten zugrunde zu legen sei.

Dem entgegen hat das Oberlandesgericht für den Ehemann eine besondere, vorgezogene Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt und das von ihm erworbene Versorgungsanrecht mit monatlich 1.560,52 € bewertet. Ferner hat es – unter Berücksichtigung der inzwischen heraufgesetzten Regelaltersgrenze in der Bayerischen Beamtenversorgung – das Versorgungsanrecht der Ehefrau mit monatlich 750,49 € bewertet. Darauf fußend hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf einem noch einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 405,02 € begründet.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie eine Bewertung des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts nach der allgemeinen Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten anstelle der besonderen Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten erstrebt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09 – FamRZ 2011, 1287).

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit des Ehemannes sei auch nach der Neufassung des § 45 SG weiterhin die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften (§ 96 SG) maßgeblich. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit der Regelfall der Zurruhesetzung von Berufssoldaten werde. Die bereits in Angriff genommene Verringerung des Personalbestandes der Bundeswehr erhöhe zudem die Wahrscheinlichkeit, dass künftig die besonderen Altersgrenzen verstärkt Anwendung finden werden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die nach dem Ehezeitende in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sowohl des Soldatengesetzes als auch des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes bei der Bewertung der Anrechte berücksichtigt. Nach ständiger, durch den Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 (IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148) begründeter Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten, sondern schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen.

b) Beim Ausgleich einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB).

c) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Gesamtzeit errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 – FamRZ 1982, 999, 1000).

d) Für Berufssoldaten im Rang eines Obersten ist die Vollendung des 65. Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Oberste die Vollendung des 62. Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 62. und der Vollendung des 65. Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des Obersten in den Ruhestand aussprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG).

Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023 gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 63 Jahren und 9 Monaten sowie eine besondere Altersgrenze von 61 Jahren und 5 Monaten.

e) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 – FamRZ 1982, 999, 1001).

Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen Altersgrenzen entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2010 lediglich auf eine geänderte Erlasslage im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte in Versorgungsausgleichssachen (Schreiben des BMV vom 27. Februar 2009) hingewiesen, wonach sich die Zurruhesetzungspraxis künftig an der Zielvorgabe des § 45 Abs. 4 SG orientieren werde, nach der das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 liege. Im Übrigen spiegelt der Erlass lediglich die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen durch das DNeuG um jeweils zwei Jahre wider, erlaubt aber noch keine verlässliche Aussage dahin, dass die Verwaltung ab sofort regelmäßig von einer Zurruhesetzung erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Gebrauch machen werde. Vielmehr besagt der Erlass vom 27. Februar 2009 lediglich, dass von einer generellen Zurruhesetzung wie bisher bei Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht mehr ausgegangen werden könne und dass die genannte Regelung des § 45 Abs. 4 SG ab 2024 unter anderem dadurch erreicht werde, dass künftig „Berufssoldaten bedarfsbezogen teilweise deutlich über die besondere Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben werden“. Diese bloße Absichtserklärung steht einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 – IVb ZB 741/81 – FamRZ 1982, 999, 1000), nicht gleich. Für die konkrete Zurruhesetzung des Ehemannes lässt diese Regelung im Übrigen schon deshalb keine Schlüsse zu, weil jener sowohl die besondere als auch die allgemeine Altersgrenze bereits weit vor dem Zeitpunkt erreichen wird, in dem die geänderte Zurruhesetzungspraxis nach der gesetzlichen Vorgabe greifen soll.

Weiter hat die Rechtsbeschwerde auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum DNeuG hingewiesen, wonach vorgesehen sei, dass die § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG unterfallenden Soldaten, soweit sie der Besoldungsgruppe B 3 und höher angehören, regelmäßig bis zur allgemeinen Altersgrenze im Dienst verbleiben (BT-Drucks. 16/7076 S. 174). Würde dieses in die Verwaltungspraxis umgesetzt, wäre dem Versorgungsausgleich die allgemeine Altersgrenze zugrunde zu legen. Die einem Gesetzentwurf beigegebene Begründung bewirkt jedoch für sich genommen ebenfalls keine Bindung der (künftigen) Verwaltungspraxis. Dass die erklärte Absicht bereits in tatsächliches Verwaltungshandeln umgesetzt sei, ist ebenso wenig dargetan wie eine geänderte Erlasslage, die die Umsetzung der geänderten Zielvorgabe ab einem bestimmten Zeitpunkt hinreichend sicher erwarten ließe. Daher muss für den Versorgungsausgleich einstweilen von der Beibehaltung der bisherigen Zurruhesetzungspraxis ausgegangen und die Gesamtzeit nach der besonderen Altersgrenze bemessen werden.

Würde der Ehemann tatsächlich erst bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, stünde ihm die spätere Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a VAHRG offen.

BGH, Beschluss vom 25.01.2012
XII ZB 371/11

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