BVerfG: Dauer der Bearbeitung eines Eilantrags verletzt Betroffenen in Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Das Unterlassen des Landgerichts Freiburg, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.


Gründe
Die Verfassungsbeschwerde des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers betrifft die zögerliche Behandlung eines auf ungefesselte Ausführung zu einem Gerichtstermin gerichteten Eilantrages.

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11. Juli 2010 bei der Justizvollzugsanstalt, in der er inhaftiert ist, die gegen ihn bestehende Fesselungsanordnung aufzuheben, da er zu einem Anhörungstermin beim Landgericht Freiburg am 28. Juli 2010, bei dem es um seine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung gehe, ungefesselt erscheinen wolle. Die Fesselungsanordnung sei ungerechtfertigt. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehe nicht. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer erst in drei Jahren die Zehnjahresfrist der Sicherungsverwahrung verbüßt haben werde. Auch sei er sehr impulsiv und habe wegen eines Eklats von der Arbeit abgelöst werden müssen. Bei einer für ihn ungünstigen Entscheidung des Landgerichts über seine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung sei eine unangemessene Reaktion zu befürchten. Es bestehe „allgemeine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr“.

2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die angeführten Ablehnungsgründe seien – aus näher erläuterten Gründen – teils im Tatsächlichen unzutreffend, teils nicht tragfähig.

Das Antragsschreiben ging am 16. Juli 2010 beim Landgericht ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der zugehörige Eilantrag wurden dort als zwei Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen geführt.

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfügte der Einzelrichter am 19. Juli 2010 die Übersendung per Fax an die Justizvollzugsanstalt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme per Fax oder Email sowie die Wiedervorlage der Akte am 22. Juli 2010 „genau“. Eine Fristsetzung für die Stellungnahme der Anstalt erfolgte nicht. Unter dem 20. Juli 2010 wurde, wiederum ohne Fristsetzung, im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Übersendung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt sowie die Wiedervorlage in „2 Wochen“ verfügt. Eine beschleunigte Expedition, etwa per Fax, sah die Verfügung weder für die gerichtliche Übersendung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt noch für deren Rückmeldung vor.

Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfügte der zuständige Richter am 26. Juli 2010 eine weitere Wiedervorlage in einem Monat.

Mit am 23. Juli 2010 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer „Untätigkeitsklage“ und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass die Fesselungsanordnung für seine Anhörung beim Landgericht am 28. Juli 2010 aufzuheben sei.

Bei der am 28. Juli 2010 durchgeführten Anhörung durch das Landgericht Freiburg wurde der Beschwerdeführer gefesselt vorgeführt.

Mit Beschluss vom 6. August 2010 stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass sich die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die Untätigkeit des Landgerichts Freiburg, über seine Anträge vom 15. Juli 2010 zu entscheiden, wandte, und sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt hätten. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies entspreche billigem Ermessen (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG); die Rechtsbeschwerde und der Eilantrag seien bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt gewesen seien.

Die Justizvollzugsanstalt teilte dem Landgericht mit am 27. August 2010 – und nach weiterer richterlicher Aufforderung vom 2. September 2010 nochmals am 7. September 2010 – eingegangener Stellungnahme mit, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nur gefesselt ausgeführt werden könne. Insoweit werde auf die Stellungnahme in einem anderen Verfahren – das einen anderen Untergebrachten betraf – verwiesen.

Gemäß Verfügung des zuständigen Richters des Landgerichts vom 31. August 2010 wurde an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Inhalts gerichtet, dass, nachdem der Anhörungstermin am 28. Juli 2010 offenbar stattgefunden habe, der Antrag, zu diesem Termin ungefesselt vorgeführt zu werden, sich erledigt haben dürfte, und der Beschwerdeführer mitteilen möge, ob er den Antrag insoweit zurücknehmen wolle oder wie sonst damit verfahren werden solle. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 13. September 2010, dass das Gericht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über fast zwei Monate verschleppt habe und selbstverständlich weiterhin über die Rechtmäßigkeit der Fesselung entschieden werden solle.

3. Mit Beschluss vom 8. November 2010 verwarf das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Da der Termin am 28. Juli 2010 zwischenzeitlich bereits stattgefunden habe, bestehe für den Erlass der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

1. Mit seiner bereits am 5. August 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zögerliche Behandlung seines Eilantrags. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten die Bearbeitung seiner Anträge vorsätzlich verzögert. Er bitte darum, beide Gerichte anzuweisen, künftig Anträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu bearbeiten.

2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat erklärt, hinsichtlich der angeblichen gerichtlichen Untätigkeit von einer Stellungnahme abzusehen, und darauf hingewiesen, dass das Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 24. November 2010 mittlerweile über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden habe. Soweit auch die Verfügung der Justizvollzugsanstalt über die Fesselung des Beschwerdeführers Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein sollte, könne eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden. Das Justizministerium verweist hierzu auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 9. Dezember 2010, derzufolge bei noch nicht lockerungsberechtigten Gefangenen/Sicherungsverwahrten, bei denen darüber hinaus keine Sicherungsmaßnahmen bestünden, Ausführungen außerhalb der Anstalt generell durch zwei Bedienstete in Uniform erfolgten, wobei die betreffenden Gefangenen/Sicherungsverwahrten regelmäßig an den Händen gegenläufig vor dem Körper und zusätzlich an einen Bediensteten gefesselt würden.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer der Bearbeitung des Eilantrags durch das Landgericht Freiburg richtet, wird sie gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie zulässig.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Termin, auf den sich der beim Landgericht gestellte Eilantrag bezog, inzwischen verstrichen ist.

Es ist bereits fraglich, ob hiermit hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzbegehrens Erledigung eingetreten ist, denn der Beschwerdeführer verfolgt mit der Verfassungsbeschwerde nicht dasselbe Rechtsschutzziel wie mit seinem Eilantrag im fachgerichtlichen Verfahren, sondern beanstandet gerade, dass das Landgericht über seinen Eilantrag nicht vor Eintritt der Erledigung des mit diesem Antrag verfolgten Rechtsschutzziels entschieden hat.

Diese Frage kann offen bleiben, denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich mit der Erledigung des Rechtsbegehrens, das der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag im fachgerichtlichen Verfahren verfolgt hatte, auch das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren erledigt hat, ist damit das Rechtsschutzinteresse für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht entfallen.

aa) Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77; 117, 244 <268>; stRspr). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorläufiger Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit verweigert worden, so macht er jedenfalls dann einen gewichtigen Grundrechtsverstoß geltend, wenn die Maßnahmen, gegen die sich das Begehren von Eilrechtsschutz richtet, ihrerseits gewichtig sind (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 <374>).

Bei einer Fesselungsanordnung handelt es sich um einen bereits für sich genommen gewichtigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 – 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 17). Betrifft die Anordnung, wie hier, die Vorführung eines Gefangenen zu einem Gerichtstermin, so kommt erschwerend noch hinzu, dass die Fesselung während der Dauer eines Gerichtstermins die Rechtsverteidigung des Betroffenen behindern kann, beispielsweise dadurch, dass das Anfertigen von Notizen erschwert oder unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 – 2 BvR 2374/10 -, juris). Bei der Fesselungsart, die nach der vom Justizministerium übersandten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in Fällen wie dem des Beschwerdeführers üblich ist, liegt eine solche behindernde Wirkung auf der Hand. Der Fall bietet Anlass, darauf hinzuweisen, dass dies die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte veranlassen müsste, jeweils zu prüfen, ob auch im Fall einer ansonsten gerechtfertigten Fesselungsanordnung nicht wenigstens deren Aufhebung für den Teil eines Gerichtstermins möglich ist, in dem die Fesselung sich besonders behindernd auswirken würde (vgl. zur Ungeklärtheit einer entsprechenden Anordnungskompetenz des Gerichtsvorsitzenden BVerfG, a.a.O.).

bb) Es liegt in der Natur einer Verfassungsbeschwerde, mit der geklärt werden soll, ob Grundrechte durch die Verzögerung einer fachgerichtlichen Entscheidung über den Erledigungszeitpunkt hinaus verletzt worden sind, dass der Beschwerdeführer eine verfassungsgerichtliche Entscheidung hierüber nicht vor diesem Zeitpunkt erlangen kann.

Unabhängig davon darf zudem der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht oft nicht zu einer Entscheidung innerhalb kurzer Zeit in der Lage sind, nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird und auf diese Weise eine nachhaltig in die Rechte eines Betroffenen eingreifende fachgerichtliche Untätigkeit der Fachgerichte der verfassungsrechtlichen Überprüfung entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 – 2 BvR 1183/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Der Rechtsschutz würde insbesondere dann in unzumutbarer Weise verkürzt, wenn die Gerichte sich durch die Verzögerung einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens hinaus zugleich der Überprüfung, ob die eigene Verfahrensführung dem Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist, entziehen könnten.

b) Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird auch dadurch nicht berührt, dass das Landgericht nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 <373>).

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird, ist sie nach Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind, in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die zögerliche Behandlung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Landgericht hat den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>).

Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen, indem es etwa für Übermittlungen per Fax sorgt, Informationen telefonisch erbittet, der Justizvollzugsanstalt die notwendige kurze Frist setzt und Vorkehrungen zur Prüfung und Sicherung eines fristgerechten Eingangs der Stellungnahme trifft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2007 – 2 BvR 2395/06 -, juris, und vom 30. April 1993 – 2 BvR 1605/92 u.a. -, juris).

b) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Nachdem es auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2010 hin, der sowohl den auf Aufhebung der Fesselungsanordnung zu dem anstehenden Gerichtstermin vom 28. Juli 2010 gerichteten Eilantrag als auch den zugehörigen Hauptsacheantrag enthielt, getrennte Verfahren zu den beiden Anträgen eröffnet hatte, hat es – offenbar in Verwechselung der beiden Verfahren – nur in dem Hauptsacheverfahren eine Faxübermittlung an die Justizvollzugsanstalt verfügt und die Wiedervorlage zu einem Termin verfügt, zu dem – jedenfalls bei zwischenzeitlich erfolgtem Eingang der Stellungnahme – noch eine rechtzeitige Entscheidung über den Eilantrag möglich gewesen wäre. Eine Frist für die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hat das Gericht allerdings auch in diesem als das eilbedürftigere behandelten Verfahren nicht gesetzt. In dem Eilverfahren hat es die Übermittlung des Antrags an die Justizvollzugsanstalt erst einen Tag später verfügt, der Anstalt ebenfalls keine Frist gesetzt, die Wiedervorlage zu einem späteren Termin als dem, auf den sich der Eilantrag bezog, verfügt und auch sonst keine Vorkehrungen zur Beschleunigung des Verfahrens getroffen. Als ihm die Akte zum Verfahren über den Hauptsacheantrag gemäß der in diesem Verfahren ergangenen kurzfristigen Wiedervorlageverfügung nach wenigen Tagen wieder vorgelegt wurde, hat es, obwohl der begangene Fehler schon wegen der Kurzfristigkeit der Wiedervorlage bei dieser Gelegenheit hätte auffallen müssen, dies nicht zum Anlass für eine Korrektur und besondere Bemühung um eine noch rechtzeitige Entscheidung in dem Eilverfahren genommen, sondern die erneute Wiedervorlage in einem Monat verfügt. Auch wenn es sich bei dieser unterbliebenen Korrektur wiederum um ein bloßes Versehen gehandelt haben sollte und Versehen dieser Art auch in einem geordneten Justizbetrieb und bei pflichtbewusst arbeitenden Richtern unweigerlich einmal vorkommen, ändert dies nichts daran, dass durch die Art und Weise der Behandlung seines Eilantrags der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt wurde.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist es angemessen, dem Land die Erstattung der gesamten notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 53, 366 <407>; BVerfGK 9, 390 <399>).

BVerfG, Beschluss vom 03.08.2011
2 BvR 1739/10

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