BGH: Wann sind nacheheliche Einkünfte als eheprägend anzusehen

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie – über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus – für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären.

b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts).

c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 – XII ZR 62/99 – FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99 – FamRZ 2001, 986, 991).

e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.
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BGH: Wann wird Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet?

a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung.

b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des – wiederverheirateten – Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.

c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat.

e) Sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
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BGH: Bedeutung eines Beschlusses zur Bestätigung einer Umgangsregelung

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragsgegnerin auch hinsichtlich ihres Begehrens als unzulässig verworfen worden ist, die Umgangsregelung im Beschluß dieses Senats vom 7. Oktober 1999 sowie den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Mannheim vom 22. November 2002 hinsichtlich der Bestellung eines Umgangspflegers, der Androhung eines Zwangsgeldes, der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der vorgenannten Umgangsregelung sowie hinsichtlich der Kosten aufzuheben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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BGH: Mangelfall, konkurrierende Rangfolgen

a) Treffen im Mangelfall minderjährige unverheiratete oder privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) mit einem nach § 1582 BGB bevorrechtigten geschiedenen Ehegatten zusammen, ist der Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten auch dann nachrangig, wenn der geschiedene Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 104, 158 = FamRZ 1988, 705).

b) Erzielt der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Einkünfte, ist nur der unterhaltsrelevante Teil des so erzielten Einkommens in die Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 – XII ZR 186/01 – FamRZ 2003, 518).
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BVerfG: Umgangsrecht während der Ferien

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2004 – 13 UF 145/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
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BGH: Erhöhung des Selbstbehalts um die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
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