Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.
Kategorie: Elterliche Sorge
BGH: Sorgerechtsentzug bei sog. Home-Schooling
Weigern sich Eltern beharrlich, ihre Kinder der öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen statt dessen selbst „Hausunterricht“ zu erteilen, so kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert.
Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten in Verbindung mit der Anordnung einer Pflegschaft ist in solchen Fällen im Grundsatz zur Abwehr der Gefahr geeignet und verhältnismäßig.
Ein vom Familiengericht bestellter Pfleger ist jedoch zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall offenkundig ungeeignet, wenn er bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Pfleger bestellt worden war und in dieser Eigenschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Eltern ihre Kinder ins Ausland verbracht haben und ihnen dort nun-mehr – wie von ihren Eltern bezweckt – auf Antrag des Pflegers „Hausunterricht“ erteilt wird.
Die gleichzeitige Bestellung eines solchen Pflegers stellt zwar die Rechtsmäßigkeit des teil-weisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft als solche nicht in Frage. Sie ist, weil sie die Wirksamkeit dieser an sich sachgerechten Maßnahmen unterläuft, aber – für sich genommen – rechtsfehlerhaft.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagnitz und Fuchs beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der Pflegschaft für die betroffenen Kinder und die dem Pfleger zuerkannte Befugnis richtet, die Herausgabe der Kinder, notfalls mit Gewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen Wohnung, zu verlangen.
Im Übrigen (Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger; Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3000 €
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BVerfG: Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens unter dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 II S.1 GG
Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2007 – 11 UF 229/06 – wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens bis zum 12. Dezember 2007, ausgesetzt.
Für diese Dauer wird das Verbleiben der Kinder L. und L. bei der Beschwerdeführerin angeordnet, es sei denn, die Kinder sind zu ihrem Schutze unterzubringen.
Etwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.
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BVerfG: Ablehnung der Rückführung nach dem Haager Übereinkommen
1. Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. April 2006 – 6 UF 30/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
OLG Hamm: Teil-Sorgerechtsübertragung zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.
Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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OLG Hamm: Übertragung der elterlichen Sorge für Teilbereich
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.
Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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OLG Düsseldorf: Kein Sorgerecht für die Mutter bei Umgangsboykott
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Nettetal vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert: 3.000,00 EUR
OLG Düsseldorf: Nachhilfeunterricht – Entscheidungshoheit und Kostenübernahme
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 20.12.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.167 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Teilvergleich vom 8.11.2004 erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beschneidung, Auslandsaufenthalt
Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird.
Ob diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu gewährleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entscheiden.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der vorgenannte Beschluß bezüglich der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und insoweit aufgehoben, als in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dresden vom 8. Mai 2003 die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000 €.
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BVerfG: Verhältnismäßigkeit bei der Übertragung des alleinigen Sorgerechts
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 – 5 UF 206/00 – und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2000 – 53 F 281/00-27 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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