BVerfG: Entzug der elterlichen Sorge

  • Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 – 10 UF 95/08 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 – 626 F 3374/07 SO – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.
  • Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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OLG Thüringen: rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge

  1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
  2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.

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BVerfG: Kein Sorgerechtsentzug bei Zusammenleben mit Kindesmissbraucher

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 – 537 F 123/08 SO – wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens bis zum 7. Februar 2010, ausgesetzt, soweit der Antragstellerin darin die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder Ma. und Mi. entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Amt für Soziale Arbeit – Bezirkssozialarbeit – der Landeshauptstadt Wiesbaden zum Amtsvormund bestimmt wurde.

Für diese Dauer wird das Verbleiben beider Kinder bei der Antragstellerin angeordnet.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Das Land Hessen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswohl; Kindeswille; Geschwistertrennung

Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2009 (35 F 227/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Fortgesetzter Umgangsboykott, Sorgerechtsentzug

I.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für das Kind C… Sch… , geb. am … 2001, das Sorgerecht zur Gänze entzogen wird. Es wird von Amts wegen auf den Vater übertragen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 -, soweit er das Sorgerecht für das Kind V… Sch… , geb. am … 1998, betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag des Vaters wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind V… Sch… aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht wird auf den Vater übertragen.

Soweit die Anschlussbeschwerde das Sorgerecht für das Kind C… Sch… betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.

III.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters werden der Mutter auferlegt.
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OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; besondere Berücksichtigung Kindeswille

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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OLG Stuttgart: Kindesverbringung ins Ausland bei vorgeschobenem Einverständnis

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.Der Antragsgegnerin wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug versagt.

5.Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin G. beigeordnet.

Beschwerdewert: 3.000,– EUR.

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BVerfG: Anforderungen an Sorgerechtsentzug (2)

Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März und vom 16. März 2009 – 13 UF 23/09 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Anforderungen an Sorgerechtsentzug (1)

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 – 15 UF 95/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz  2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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