1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20. April 2009 (20 F 112/09) wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Der Antragsgegnerin wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerderechtszug versagt.
5.Dem Antragsteller wird für den Beschwerderechtszug ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin G. beigeordnet.
Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat dem Antrag des Kindesvaters (Antragstellers) stattgegeben, das gemeinsame Kind der Parteien, H., geboren am 5. März 2005, unter Anwendung der Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) zu ihm nach Polen zurückzuführen. Das Familiengericht hat die Herausgabe des Kindes angeordnet und weitere Bestimmungen zur Vollstreckung seines Beschlusses getroffen. Die Kindesmutter (Antragsgegnerin) wendet sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde.
Der Senat entscheidet ohne erneute Anhörung der Beteiligten, nachdem sie im ersten Rechtszug richterlich angehört worden sind, der Sachverhalt umfänglich aufgeklärt ist und die Beschwerde im Ergebnis nichts dartut, was eine erneute Anhörung der Beteiligten geboten hätte.
II.
Die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Rückführung des Kindes zu Recht angeordnet. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin erschüttern die angefochtene Entscheidung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen, der sich der Senat anschließt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Das Verbringen des Kindes in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts war widerrechtlich nach Art. 3 Satz 1 lit. a HKiEntÜ. Vorauszusetzen ist die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehenden Sorgerechts (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Anh zu Art. 24 EGBGB (IPR), Rn. 58, 69). Sorgerechtsinhaber für H. sind dessen Eltern gemeinsam.
Nach Art. 58 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs vom 25. Februar 1964 (im Folgenden: FVGB) hat das Gericht im Falle einer Ehescheidung von Amts wegen über die elterliche Sorge zu entscheiden. Wird die Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen, so erfolgt dies nach polnischem Recht ohne zwingende Entziehung der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil. Diese wird vielmehr lediglich auf einige Bereiche beschränkt. Beide Elternteile bleiben dann sorgeberechtigt, wobei das Gericht konkret die Aufgaben des nicht die elterliche Sorge ausübenden Elternteils bestimmt. Das wiederum bedeutet, dass die Übertragung einer Sorgeausübung nach polnischem Recht nicht der Übertragung der Alleinsorge nach deutschem Recht gleichzusetzen ist (vgl. Janotta , Die Scheidung und die Verteilung elterlicher Sorge im polnischen und deutschen Recht, Diss. 2006, Seiten 167 f.). So enthalten Scheidungsurteile nach polnischem Recht mitunter neben einer Auflistung einzelner Rechte und Pflichten des einen Ehegatten gleichzeitig die allgemeine Bestimmung, dass der die elterliche Sorge nicht ausübende Elternteil berechtigt ist, alle das minderjährige Kind betreffenden wichtigen Angelegenheiten mitzubestimmen ( Waehler , in Dopffel (Hrsg.), Kindschaftsrecht im Wandel, Länderbericht Polen, Seite 514).
So liegt es hier. Das Sad Okregowy (Bezirksgericht) in B. entschied zugunsten der Mutter lediglich über die Ausübung der elterlichen Sorge, entzog dieselbe also dem Vater nicht. Bei zutreffender Auslegung, so auch die erstinstanzlich eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. M. , blieb dem Vater ein Mitbestimmungsrecht gerade für den Bereich der Aufenthaltsbestimmungsrechts. Entsprechend hat das Bezirksgericht B. in seinem (klarstellenden) Beschluss vom 25. September 2008 entschieden, welcher offenbar bislang nicht rechtskräftig ist.
Darauf kommt es nach Auffassung des Senats allerdings für die hier zu treffende Entscheidung auch nicht an. Denn die Übersetzung in die deutsche Sprache, wonach das Mitbestimmen des Vaters „über die wesentlichen Sachen des Kindes, wie: Aufenthaltsort, Schulauswahl, Freizeitgestaltung begrenzt“ werde, kann bei verständiger Auslegung nichts anderes bedeuten, als ihm ein Mitbestimmungsrecht gerade über die genannten Bereiche zu belassen.
Die Mutter reiste mit H. spätestens im Juli 2008 von Polen nach Deutschland aus. Hatte sie selbst Zweifel am Bedeutungsgehalt der genannten Entscheidung, so entlastet sie das nicht, entband sie insbesondere nicht davon, Klarheit bereits vor der beabsichtigten Reise herbeizuführen. Dem entsprach sie nicht.
Ein Wegzug ins Ausland, den die Mutter gegenüber der zuständigen Meldebehörde – allerdings für einen befristeten Zeitraum von zwei Jahren – angezeigt hat, hätte demnach der Zustimmung des Vaters (dazu später) oder einer gerichtlichen Entscheidung bedurft. Zwar verpflichtete das Bezirksgericht B. den Vater durch einen weiteren Beschluss vom 27. Februar 2008, der Erteilung eines Reisepasses für den minderjährigen H. zuzustimmen und die Mutter zur Abholung dieses Reisepasses zu bevollmächtigen. Jedoch ging auch diese Entscheidung nicht dahin, ausdrücklich die Ausreise des Kindes ohne Zustimmung des Vaters zu gestatten; sie gab deshalb der Mutter kein Recht, für das Kind einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland zu begründen.
2. Versagungsgründe nach Art. 13 Satz 1 HKiEntÜ sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
a) Die Mutter hat nicht nachgewiesen, der Vater habe einem Verbringen H. nach Deutschland zugestimmt oder es nachträglich genehmigt (Art. 13 Satz 1 Buchst. a) HKiEntÜ).
Eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch konkludent erteilt werden(vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rn. 117). Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie die Mutter das Verhalten des Vaters bei objektiver Betrachtung auffassen musste. Für die Auslegung dieses Verhaltens ist also der „objektive Empfängerhorizont“ entscheidend (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2009, 240; OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1699, 1700), was allerdings hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – 1 BvR 1796/06, juris; Völker , jurisPR-FamR 4/2007, Anm. 3 zu OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Der Mutter obliegt die volle Beweisführungslast für die behauptete Zustimmung (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2002, 46, 47; Bach/Gildenast, a.a.O., Rn. 113 m.w.N.). Den dahingehenden Nachweis hat sie nicht erbracht. Insbesondere ist nicht hinreichend, wenn sie sich auf eine Stellungnahme ihres damaligen Rechtsbeistands beruft. Dieser führt in seiner (in Übersetzung vorliegenden) E-Mail vom 17. Februar 2009 aus (Bl. 78 d.A.), der Vater habe „sein Einverständnis mit der Ausreise des minderjährigen H. nach Deutschland unter der Bedingung erklärt, dass die Kontakte des Vaters mit dem Kind weiterhin bestehen bleiben.“ Und weiter: „Trotz der Schreiben von mir an Herrn G. hat er sein Einverständnis für die Ausreise von H. mit seiner Mutter nach Deutschland nicht schriftlich bestätigt. Aufgrund der Tatsache, dass die Entfernung zwischen H. und seinem Vater beträchtlich war, habe ich Herrn Gr. namens meiner Mandantin vorgeschlagen, andere als zuvor durch Gericht festgelegte Kontakte zu bestimmen.“
Dies bedeutet, dass keine Einigung über die Ausreise erfolgt war. Das unterscheidet den zu beurteilenden Sachverhalt von einem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall, in welchem sich die Eltern auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts für die Kinder geeinigt sowie dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt hatten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239).
Im Übrigen aber waren die Eltern vor dem Sad Rejonowy (Kreisgericht) in B. am 4. April 2008 dahin übereingekommen, dass H. regelmäßigen Umgang mit dem Vater haben solle (Übersetzung: Bl. 103 f. d.A.).
Bereits mit ihrem an das Kreisgericht gerichteten Antrag vom 5. Mai 2008 (Anlagenkonvolut nach Bl. 65 d.A.), welchen sie später zurücknahm, und sodann mit ihrem Antrag an das Familiengericht Heilbronn vom 20. August 2008 (Bl. 20 d.A.), erstrebte die Mutter eine Abänderung der bestehenden Umgangsvereinbarung. Selbst wenn also der Vater einer Ausreise des Kindes H. zugestimmt hätte, wäre seine hieran geknüpfte Bedingung nicht erfüllt worden.
b) Art. 13 Satz 1 Buchst. b) HKiEntÜ steht der Rückführung entgegen, falls die Mutter nachweist, dass der Vater das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat oder die Rückgabe der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden oder sie auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Zwar beruft sich die Mutter darauf, der antragstellende Vater habe sich während Zusammenlebens der Familie nicht hinreichend um H. gekümmert, also sein (Mit-) Sorgerecht nicht ausgeübt. Der Sinn des HKiEntÜ besteht indes gerade darin, dass das Kind in den Ursprungsstaat zurückgelangt, damit dort über das Sorgerecht entschieden wird. Das setzt eine Rückkehr zu dem dort verbliebenen Elternteil voraus, der die gebotenen Anträge stellen kann. Deshalb kommt es für die Entscheidung über den Rückführungsantrag weder darauf an, wer bislang als Hauptbezugsperson des Kindes gelten kann noch wo es sich zeitlich überwiegend aufgehalten hat. Vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland hatte H. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen. Nicht erheblich ist deshalb die – durch Vorlage von Stellungnahmen untermauerte – Einlassung der Mutter, H. habe sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland eingelebt.
Erkennbar bezieht sie sich damit auf die soziale Integration des Kindes. Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 239; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 883) kommt es hierauf wegen des durch Art. 4 Satz 1 HKiEntÜ festgelegten Zeitpunkts nicht an. Eine Entscheidung nach dem HKiEntÜ ist keine Sorgeentscheidung (Art. 19 HKiEntÜ). Nicht zu fragen ist deshalb, welche Entscheidung zur Aufenthaltsbestimmung dem Kindeswohl am besten gerecht wird.
Das bezieht sich zugleich auf die Frage, ob der Kindesvater erziehungsgeeignet ist. Die sorgerechtsrelevanten Gesichtspunkte sind durch die Gerichte des Ursprungsstaats zu prüfen und zu beantworten.
Die Ausnahmeklauseln in Art. 13 HKiEntÜ tragen ebenso wie diejenige des Art. 20 HKiEntÜ außerdem der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einzelfall mit dem Kindeswohl unvereinbar sein kann. Die Rückführung eines Kindes darf insbesondere unterbleiben, wenn die Rückgabe das Kind in eine unzumutbare Lage brächte oder das Kind sich der Rückgabe in einer angesichts seines Alters und seiner Reife beachtlichen Weise widersetzt (BVerfG, FamRZ 1999, 85, 87).
Typische Belastungen entstehen allerdings gerade daraus, dass sich entführte Kinder in der Regel mit dem entführenden Elternteil identifizieren und alle Kräfte daran setzen, sich in die neue Situation einzufinden, Fuß zu fassen und soziale Kontakte zu knüpfen. Eine Rückführung ist daher zwangsläufig mit psychischen Belastungen verbunden. Der Senat geht davon aus, dass H. über durchaus gute Bindungen zu beiden Eltern verfügt. Deren Aufgabe ist deshalb, ihm zu vermitteln, warum die Rückführung erforderlich ist. Die Mutter hat sich durch ihr eigenmächtiges Verhalten über die Belange des Kindes hinweggesetzt, das einen Anspruch darauf hat, dass bei Streit zwischen den Eltern ein polnisches Gericht im Sorgerechtsverfahren die dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidungen trifft. Daher ist die Rückführung erforderlich.
3. a) Von einer weitergehenden Anhörung des Kindes, das im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war, hat das Familiengericht zu Recht abgesehen. Zwar verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dass die betroffenen Kinder im Sorgerechtsverfahren angehört werden.
Rückführungsentscheidungen nach dem HKiEntÜ sind jedoch nach Art. 19 HKiEntÜ nicht als Sorgerechtsentscheidungen anzusehen, weil jene erst die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass das international zuständige Gericht über das Sorgerecht entscheiden kann (s. bereits oben; vgl. im Übrigen BVerfG, FamRZ 1997, 1269, 1270).
Eine Anhörung entführter Kinder ist deshalb im Verfahren nach dem HKiEntÜ grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 99, 145 = FamRZ 1999, 85). Im Übrigen aber hat das Familiengericht die Interaktionen zwischen Vater und Kind beobachtet und konnte hieraus auf das Bestehen guter Bindungen zwischen beiden schließen.
b) Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers war nicht geboten. Umstände für die Annahme, dass der zurückgelassene Elternteil die Interessen seines Kindes aus dem Blick verlieren könnte (vgl. BVerfGE 99, 145 = FamRZ 1999, 85; BVerfG, FamRZ 2006, 1261), sind nicht gegeben. Auch für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens bestand kein Anlass. Ein solches Gutachten mag im Rahmen des Sorgerechtsstreits einzuholen sein, über welchen allerdings, wie ausgeführt, im Ursprungsstaat zu entscheiden ist. Die Beteiligung des Jugendamts schließlich ist in § 9 IntFamRVG als lediglich unterstützende Begleitung vorgesehen, nicht aber zwingend vorgeschrieben (vgl. Wicke/Reinhardt, JAmt 2007, 453, 458). Zur Durchsetzung der Rückführungsentscheidung hat das zuständige Jugendamt allerdings die dort benötigten Informationen zu erhalten ( Wicke/Reinhardt, a.a.O.), was erforderlichenfalls noch herbeizuführen sein wird.
4. Die Mutter vermag sich schließlich der Rückführung H. nicht unter Berufung auf Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) zu widersetzen. Richtig ist zwar, dass sie erneut eine Ehe geschlossen hat, aus welcher am 5. Juli 2008 ein weiteres Kind hervorgegangen ist. Das Familiengericht hat insoweit jedoch zu Recht auf die verschiedenen in Betracht kommenden Möglichkeiten abgehoben, etwa einer vorübergehenden Betreuung des Kleinkindes durch den derzeit arbeitslosen Vater.
Außerdem käme in Betracht, dass die Mutter für die Dauer des einzuleitenden Verfahrens gemeinsam mit H. sowie seiner Halbschwester nach Polen reist. Grundrechte werden hierdurch nicht berührt.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 51 Abs. 2 IntFamRVG; § 13 a FGG; §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, 24 Satz 1 RVG. Auch in der Beschwerdeinstanz entspricht es der Billigkeit, der Mutter/Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie ihr Kind widerrechtlich in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und ihre Beschwerde erfolglos war.
Zugleich war die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, damit die Rückführung des Kindes durchsetzbar ist (§ 40 Abs. 3 IntFamRVG). Anders als der Mutter war dem Vater die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nachdem er ergänzende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2009
17 UF 105/09