Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Kategorie: Familienrecht
BGH: Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut kann Mehrbedarf sein
a) Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.
b) Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts ab- zuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 – FamRZ 2009, 962).
BGH: Betreuender Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter sein
a) Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
b) Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742).
BGH: Ausbildungsunterhaltsanspruch auch nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika
Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.
BGH: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 5.000 €
BGH: Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.611 €
BGH: Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
a) Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986 IVb ZR 92/85 – FamRZ 1987, 264).
b) Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 XII ZR 146/08 FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 XII ZR 162/99 FamRZ 2002, 318, 319 mwN).
c) Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Januar 2013 XII ZR 39/10 FamRZ 2013, 534 Rn. 24).
d) Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen.
BGH: Begrenzung des vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Unterhaltsanspruchs
Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt.
BGH: Sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten erhöht nicht unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit
a) Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.
b) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.
BGH: Ansehen der Wohnung als Ehewohnung
a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.