BVerfG: Altersunterhalt, lange Ehe, Prozesskostenhilfe, Befristung

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 – 301 F 14/08 – sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
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OLG Celle: Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis

1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.

2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.

3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10 % erhöht wird.

4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat.
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OLG Brandenburg: Betreuungsunterhalt, Bedarfsbemessung, Weiterbildung

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

– 213 € für die Monate September und Oktober 2008,
– 144 € ab Januar 2010.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 € seit dem 12. November 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin zu 74 % und dem Beklagten zu 26 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 52 % zu tragen, der Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Herabsetzung nachehelicher Unterhalt und Begrenzung des Krankheitsunterhaltes

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08FamRZ 2009, 1207).

b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08FamRZ 2009, 1990, 1991).
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BGH: Nachteilsausgleich Realsplittung bei Wiederverheiratung

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 – XII ZR 248/90 – FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 – XII ZR 50/91 – FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
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BVerfG: Grenzen der Anrechnung fiktiver Einkünfte

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 – 13 UF 61/08 – wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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OLG Zweibrücken: Wochenendbeziehung bedeutet Unterhaltsverwirkung

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 21. September 2009 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14. Juni 2002 (Az.: 2 UF 10/02, Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken) wird für die Zeit ab Rechtskraft dieses Urteils für unzulässig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts – Familiengericht – Neustadt an der Weinstraße entstanden sind; letztere hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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BGH: Keine Unterhaltsabänderung ohne vorherige fiktive Einkommenszurechnung

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt aus-scheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.
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