Leistungsunfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzgl. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern
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Kategorie: Unterhalt
BGH: Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Einkommensänderungen
a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.
OLG Stuttgart: 10 Bewerbungen im Monat nicht ausreichend
1. Dem Beklagten wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F
126/07) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Balingen vom 14.09.2007 (Az. 5 F 126/07) zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 18.07.2007 (Az. 5 F 126/07) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an die Kläger in folgender Höhe verurteilt worden ist:
An die Klägerin Ziff. 1:
– 01.06.2007 bis 30.06.2007 101,00 EUR – 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97,00 EUR – ab 01.11.2007 monatlich 85,00
EUR
An den Kläger Ziff. 2:
– 01.06.2007 bis 30.06.2007 101,00 EUR – 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 97,00 EUR – ab 01.11.2007 monatlich 72,00
EUR
Die Unterhaltsbeträge sind jeweils fällig im voraus zum 1. eines jeden Monats und für den Zeitraum von Juni 2007 bis Februar 2008 im jeweiligen Monatsbetrag ab dem 1. des jeweiligen Monats zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 18.07.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Parteien jeweils 1/3.
Der Beklagte trägt jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/3. Im übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Klage der Klägerin Ziff. 1: 1.527,00 EUR Klage des Klägers Ziff. 2: 1.394,00
EURinsgesamt somit 2.921,00
EUR
OLG Celle: Notwendiger Selbstbehalt bei Erwerbslosen und Erwerbstätigen
Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR aus.
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OLG Braunschweig: Nachehelicher Unterhalt bei Seitensprüngen
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Braunschweig vom 19.04.2007 (249 F 480/05) abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a) für den Monat Mai 2005 einen Betrag von 277,70 € und für Juni 2005 einen solchen von 202,70 €,
b) für den Monat Juli 2005 einen Betrag von 201,48 €,
c) für die Zeit von August bis November 2005 einen Betrag von monatlich je 185,70 €,
d) für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 einen Betrag von monatlich je 320,77 €,
e) für die Zeit von März 2006 bis Januar 2007 einen Betrag von monatlich je 440 €,
f) für die Zeit von Februar bis Juni 2007 einen Betrag von monatlich je 400,94 €,
g) für die Zeit von Juli bis August 2007 einen Betrag von monatlich je 366,55 €,
h) für die Zeit ab September 2007 einen Betrag von monatlich je 286,55 €,
und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich 116,67 € auf das Anerkenntnis des Beklagten hin, und für die Monate ab Februar 2006 jeweils im voraus bis zum 5. eines jeden Monats.
3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
8. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 7.635,33 € festgesetzt.
OLG Hamm: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Kindergeld
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen – das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:
1.
Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Januar 2008:
a)
Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €
b)
Kindesunterhalt:
Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €
2.
Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:
a)
Trennungsunterhalt: 941,00 €
b)
Kindesunterhalt:
Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
OLG Karlsruhe: Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 01.09.2006 – Az. … – dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen von EUR 506,00, davon EUR 405,00 Elementarunterhalt und EUR 101,00 Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 03. eines jeden Monats zu bezahlen zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers, die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 1. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 01.09.2006 – Az. 36 F 212/05 – werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs.
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OLG Saarbrücken: Kein Verzug bei regelmäßiger Zahlung ohne Titel
Ein Unterhaltspflichtiger, der den geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, haftet grundsätzlich nicht aus Verzug, wenn er der Aufforderung des Unterhaltsgläubigers, einen Unterhaltstitel zu errichten, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt.
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BGH: Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten aus § 426 BGB (Forderungsübergang, Ausgleich)
a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2007 – XII ZR 90/05 – FamRZ 2007, 1975 ff.).
b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.
c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 289/02 – FamRZ 2005, 1236 ff.).
d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen.
BGH: Herabsetzung des Selbstbehalts bei gemeinsamer Haushaltsführung
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
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