1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Braunschweig vom 19.04.2007 (249 F 480/05) abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a) für den Monat Mai 2005 einen Betrag von 277,70 € und für Juni 2005 einen solchen von 202,70 €,
b) für den Monat Juli 2005 einen Betrag von 201,48 €,
c) für die Zeit von August bis November 2005 einen Betrag von monatlich je 185,70 €,
d) für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2006 einen Betrag von monatlich je 320,77 €,
e) für die Zeit von März 2006 bis Januar 2007 einen Betrag von monatlich je 440 €,
f) für die Zeit von Februar bis Juni 2007 einen Betrag von monatlich je 400,94 €,
g) für die Zeit von Juli bis August 2007 einen Betrag von monatlich je 366,55 €,
h) für die Zeit ab September 2007 einen Betrag von monatlich je 286,55 €,
und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich 116,67 € auf das Anerkenntnis des Beklagten hin, und für die Monate ab Februar 2006 jeweils im voraus bis zum 5. eines jeden Monats.
3. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
8. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 7.635,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte sind seit Dezember 2001 geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die am 5. Februar 1986 geborene Tochter A. und die am 3. Juni 1988 geborene Tochter B. hervorgegangen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt. Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Braunschweig hat die Klage nach Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die ihr an sich zustehenden Unterhaltsansprüche verwirkt: Sie sei 1999 aus der Ehe ausgebrochen, womit sie die Trennung der Parteien ausgelöst habe. Im übrigen sei seit der Scheidung bis zur ersten Aufforderung zur Auskunft sowie zur Zahlung von Unterhalt so viel Zeit verstrichen, daß der Beklagte nicht mehr mit Unterhaltsforderungen habe rechnen müssen.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung unvollständige Tatsachenfeststellung und Rechtsverletzungen. Sie meint, ihr Anspruch könne nicht verwirkt sein, da sie bereits in der Klageschrift erwähnt habe, der Beklagte habe – unstreitig – seit der Trennung bis einschließlich November 2006 ununterbrochen Trennungs- und später Ehegatten- sowie Kindesunterhalt gezahlt, wenn auch in sinkendem Umfange. Er habe während der ganzen Zeit bis zum Schriftsatz seiner neuen Prozeßbevollmächtigten vom 23. März 2007 auch nie den Verwirkungseinwand erhoben, schließlich sogar weitere Unterhaltsbeträge anerkannt und auch im später widerrufenen Vergleich vor dem Amtsgericht einen höheren Unterhaltsbetrag zugestanden. Zudem habe nicht die Klägerin, sondern der Beklagte durch Aufnahme einer außerehelichen Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau die Trennungsursache gesetzt. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf ihre Darstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 21. Februar 2007. Die erstinstanzliche Richterin habe im übrigen vor ihrem Urteil mit keinem Wort zu erkennen gegeben, daß der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Im übrigen sei auch die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
1. der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 440 € monatlich im voraus bis zum 5. Werktag eines jeden Monats, beginnend ab 1. Dezember 2005, zu zahlen, und
2. der Klägerin für den Zeitraum Mai bis November 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.915,33 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise einen auszuurteilenden Unterhaltsbetrag der Höhe nach zu begrenzen oder der Dauer nach zu befristen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, der gesamte Vortrag der Berufungsbegründung sei verspätet. Das Amtsgericht habe ausgeführt, der zweite von der Klägerin eingeräumte Ehebruch sei sehr wohl relevant. Daraufhin habe die Klägervertreterin Schriftsatznachlaß beantragt, sei dem bereits mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 erhobenen Verwirkungseinwand aber nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Das Schriftstück in der Anlage zum Schriftsatz vom 21. Februar 2007 sei nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführt worden. Im übrigen habe die Klägerin nur pauschal darauf hingewiesen, daß der Beklagte ständig Unterhalt gezahlt habe. Sie bestreite nicht, daß der Beklagte erst von seinen neuen Prozeßbevollmächtigten auf den Verwirkungseinwand hingewiesen worden sei; sein Anerkenntnis könne ihm daher nicht angelastet werden. Der Beklagte habe den Vergleich nur wegen Irrtums über die Rechtsprechung zum Splittingvorteil aus der zweiten Ehe widerrufen. Im übrigen habe der Beklagte seine jetzige Ehefrau erst im Frühjahr 2001 kennen gelernt, als die Trennung von der Klägerin bereits vollzogen gewesen sei. Die Klage sei nach wie vor unschlüssig; die Klägerin lasse nicht erkennen, ob sie den Ehegattenunterhalt mit oder ohne Splittingvorteil des Beklagten aus der neuen Ehe berechnen wolle, und letztere Berechnungsweise sei ohnehin unzulässig. Schließlich würden sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten zum 1. Juli 2007 erneut ändern, da er ab diesem Tage kein Krankengeld mehr erhalte.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 legt der Beklagte seinen Einkommensteuerbescheid für das Steuerjahr 2006, die Unfall- und Erwerbsminderungsrentenbescheide der Deutschen Post und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, jeweils für den Zeitraum ab 1. Juli 2007, und eine Seite eines Mietvertrages vor. Dazu macht er geltend, die Einkommensteuerrückerstattung gehe vor allem auf das Einkommen seiner zweiten Ehefrau zurück; er müsse so gestellt werden, als sei er allein steuerpflichtig. Abgesehen davon habe die Klägerin diese Einkünfte selbst nicht einbeziehen wollen, wie die Klageschrift und der Schriftsatz vom 28. März 2006 zeigten. Er verfüge nunmehr über Renteneinkommen in Höhe von 238,70 € und 373 € monatlich; von den belegten Mieteinkünften in Höhe von 831 € verblieben ihm nach Abzug der Aufwendungen für Grundsteuer und Abfallbeseitigung monatlich 783,26 €.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2008 weist der Beklagte noch auf das nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG – BGBl I 3189) ab 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht hin und trägt weiter vor: Er habe sich zunächst auf eine Verwirkung nach § 1579 BGB berufen. Nunmehr komme aber auch eine Begrenzung aus § 1587b BGB in Betracht. Die Ehe habe immerhin 19 Jahre gedauert. Die Töchter seien bei der Trennung 14 und 16 Jahre alt gewesen; inzwischen seien sie 20 und 22 Jahre alt. Jedenfalls ab August 2007 bestehe für beide kein Unterhaltsbedarf mehr: Die ältere Tochter habe ihre Ausbildung nunmehr beendet und sei bei der Firma F. erwerbstätig, die jüngere habe die angekündigte Tätigkeit als Animateurin aufgenommen; Kindesbelange seien daher nicht mehr zu berücksichtigen. Das Bild der Ehe sei davon geprägt gewesen, der Klägerin die alsbaldige Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung bei der Firma X. gearbeitet und diese Tätigkeit zunächst mit der Geburt der ersten Tochter abgebrochen. Seit 1990 habe sie dann an ihrer heutigen Arbeitsstelle gearbeitet. Allein die Ehedauer führe mithin hier auch nicht zu beruflichen Nachteilen, die eine Begrenzung des Unterhalts entgegen stünden. Eine Billigkeitsbetrachtung aber fordere sie geradezu: Für beide Parteien habe sich – insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, am Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfange teilhaben zu können. Zudem werde der Beklagte, der nunmehr berufsunfähig erkrankt sei, keine Möglichkeit mehr haben, seine Altersvorsorge durch Sozialversicherungsbeiträge weiter auszubauen. Stünden aber beide Parteien vor gleichen Problemen, so sei es unbillig, angesichts des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehescheidung dem erkrankten Beklagten aufzubürden, den Lebensstandard der Klägerin zu halten. Im übrigen nimmt der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.
Die Klägerin hält seiner Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 20. Juni 2007 noch entgegen, die Amtsrichterin habe erklärt, von einer Verwirkung aufgrund angeblicher Verhaltensweisen der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Ihre Entscheidung beziehe sich auch nicht auf die Verwirkung nach § 1579 Nr. 6 oder 7 a.F. (jetzt § 1579 Nr. 7 und 8 n.F.) BGB, sondern auf eine solche nach § 1585b Abs. 3 BGB.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen bis zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung vom 8. Januar 2008 eingegangenen Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Januar 2008 weist der Beklagtenvertreter noch darauf hin, daß der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. März 2007 unwidersprochen eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 200 € geltend gemacht habe. Mit weiterem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 trägt er weiterhin vor, die Mieter der Wohnung, aus der er seine Mieteinkünfte ziehe, hätten bereits am 20. November 2007 gekündigt. Er habe das Objekt schon hundert Interessenten angeboten, aber keinen Nachmieter finden können, weil ein Renovierungsstau bestehe. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 27. und vom 28. Januar 2008 widerspricht die Klägerin einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung und trägt ihrerseits vor, der Beklagte verfüge über weiteren Immobilienbesitz, aus dem er monatliche Mieteinkünfte von mindestens 800 € erzielen könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet.
1. Soweit der Beklagte bereits mit der Klageerwiderung den Klageantrag der Klägerin anerkannt hat, ist die Berufung schon deshalb begründet, weil der Beklagte insoweit gemäß § 307 ZPO durch Anerkenntnis-Teilurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu verurteilen war. Ein Wechsel des Prozeßbevollmächtigten bewirkt nicht, daß die einmal erfolgte Prozeßerklärung des Anerkenntnisses gegenstandslos wird.
Der Senat geht dabei von einer Fortgeltung des Teilanerkenntnisses auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2008 aus. Selbst wenn es aber nur unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechtszustands hätte gelten sollen, änderte sich in der Sache nichts, denn der Beklagte hätte auch für die Zeit ab 1. Januar 2008 der Klägerin unabhängig von seinem Teilanerkenntnis einen monatlichen Unterhalt von mehr als 116,67 € zu zahlen.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten als ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung nachehelichen Krankheitsunterhalts gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Der Beklagte kann sich demgegenüber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf Verwirkung berufen.
a) Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Amtsgericht nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe wohl von Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 6 und § 242 BGB ausgegangen ist, nicht aber von einer solchen gemäß § 1585b Abs. 3 BGB. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist nicht grob unbillig iSv § 1579 Nr. 6 BGB. Schon die Voraussetzung eines schwerwiegenden, eindeutig bei der Klägerin liegenden Fehlverhaltens liegt nicht vor. Insoweit kommen nur Fälle grober Verantwortungslosigkeit und Pflichtwidrigkeit in Betracht; deshalb reicht einfaches Fehlverhalten oder die Feststellung durchschnittlicher Scheidungsschuld nicht aus (BGH FamRZ 1981, 752; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. Rdn. 716). Die Zuwendung zu einem neuen Partner während des Bestehens der Ehe begründet deshalb für sich allein noch kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Bedürftigen liegendes Fehlverhalten, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 2001, 1693; Wendl/Gerhardt, aaO Rdn. 719). Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein schwerwiegendes Fehlverhalten nur dann bejaht, wenn sich etwa der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen seines Partners von diesem abgewendet hat und mit einem Dritten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt (BGH FamRZ 1982, 466; 1983, 142; 1983, 150, 152; 1983, 670; 1984, 154; 1984, 356; NJW 1986, 722; FamRZ 1989, 487, 489; 1989, 1279), wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 1982, 466; 1983, 142; 1989, 1279), wenn er während der Ehe immer wieder intime Beziehungen zu wechselnden Partnern aufnimmt (BGH FamRZ 1983, 670). Dergleichen schwere Verstöße gegen die Verletzung der ehelichen Treue können hier auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten nicht festgestellt werden. Ein erstes intimes Verhältnis mit einem Arbeitskollegen im Jahre 1984 hatte der Beklagte der Klägerin verziehen. Das behauptete – allerdings von der Klägerin bestrittene – weitere Verhältnis von 1999 mit einem früheren Patienten des K.-Krankenhauses, welches der Beklagte als Grund der Trennung der Parteien bezeichnet, war jedenfalls nicht von einer derartigen Dauer, wie sie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes voraussetzen.
Zumindest wäre aber die Inanspruchnahme des Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände nicht grob unbillig iSv § 1579 BGB. Auch wenn der Beklagte geltend macht, der zweite Ehebruch der Klägerin habe sein Vertrauen in die Treue der Klägerin endgültig geschädigt und letztlich zur Scheidung geführt, hat er doch unstreitig seit der Trennung Unterhalt für das Kind B. und auch für die Klägerin selbst gezahlt. Er hat sich den Unterhaltsansprüchen gegenüber nicht auf das behauptete eheschädigende Verhalten der Klägerin berufen, und zwar insbesondere nicht in der Zeit unmittelbar nach der Scheidung, als die Beschäftigung mit dieser Frage für ihn besonders nahe lag. Selbst wenn dies auf anwaltliches Anraten unterblieben sein sollte, wie der Beklagte nunmehr behaupten läßt, kann eine grobe Unbilligkeit zu Lasten der Klägerin nicht mehr nach vier Jahren der Unterhaltszahlung angenommen werden. Der Beklagte kann sich übrigens insoweit auch nicht auf »Verspätung« entsprechenden Vorbringens der Klägerin berufen. Für eine Verspätung iSv §§ 296, 530 ZPO sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch erkennbar; die Präklusionsvorschriften der §§ 529, 531 ZPO sind im Familienrechtsstreit ohnehin gemäß § 615 ZPO nicht anwendbar.
b) Soweit das Amtsgericht meint, der Anspruch sei auch deshalb verwirkt, weil der Beklagte nach vier Jahren nicht mehr habe mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechnen müssen, scheint es sich auf den allgemeinen Verwirkungstatbestand nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützt zu haben. Aber auch dieser greift nicht durch, und zwar schon deshalb nicht, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt. Zum einen hat die Klägerin nicht etwa längere Zeit verstreichen lassen, bis sie ihren Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat (sog. »Zeitmoment«, vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 93 mwN); im Gegenteil hat sie Unterhaltsansprüche seit der Trennung geltend gemacht, und der Beklagte hat darauf – wie ausgeführt – vier Jahre lang Zahlungen geleistet. Zum anderen fehlt es aus den gleichen Gründen auch an einem von der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestand, der eine verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen ließe (sog. »Umstandsmoment«, Palandt/Heinrichs, aaO Rdn. 95 mwN).
3. Das Maß des Unterhalts eines geschiedenen Ehepartners bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen und familiären Faktoren mitbestimmt. Insofern wird der eheliche Lebensstandard insbesondere durch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten geprägt, d.h. durch Einkommen und Vermögen, soweit es zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird, sowie durch die finanziellen Belastungen (vgl. nur BGH NJW 2001, 2254; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1578 Rdn. 3).
a) Unterhaltszeitraum von Mai bis Juni 2005
aa) Einkommen des Beklagten
Für die Berechnung geht der Senat davon aus, daß der Beklagte in den Monaten Mai und Juni 2005 über Einkommen aus unselbständiger Arbeit, ferner über eine Unfallrente und Mieteinkünfte verfügt hat. Das Bruttoeinkommen des Beklagten aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung belief sich im Jahre 2005 nach dem Steuerbescheid vom 28. September 2006 auf (33.720 € : 12 =) 2.862,41 € brutto, entsprechend 1.857,15 € netto bei Versteuerung nach der Grundtabelle und bei Abzug von 19,5% Rentenversicherungs-, 6,5% Arbeitslosenversicherungs-, 14,3 Krankenversicherungs- und 0,85% Pflegeversicherungsbeiträgen auf das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Hinsichtlich der Einkommensteuerlast des Beklagten war die Steuerklasse I zugrundezulegen, und zwar auch für die Mieteinkünfte von brutto 784,92 €, die abweichend von der Berechnung der Klägerin ebenfalls zu versteuern sind, allerdings nicht sozialversicherungspflichtig und ohne Auswirkung auf den Erwerbstätigenbonus sind.
Ungeachtet der Einkommensverhältnisse in der »neuen« Ehe hat der Splittingvorteil der neuen Ehe jedenfalls in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 1. Januar 2008 (UÄndG – BGBl I 3189) dem Beklagten zu verbleiben, für die Berechnung des Unterhalts der früheren Ehefrau also außer Betracht zu bleiben. Der Unterhaltspflichtige ist nämlich nach bisherigem Unterhaltsrecht trotz erneuter Heirat nach wie vor so zu behandeln, als sei er unverheiratet geblieben. Dies war unter der Geltung der bisherigen §§ 1569, 1582, 1609 Nr. 2 und 3 BGB mit dem Schutze des Art. 6 Abs. 1 GG auch für die geschiedene Ehe und deren Vorrang gegenüber der später geschlossenen zu begründen; die eine neue Ehe eingehenden geschiedenen Ehepartner haben jeweils Kenntnis von den finanziellen Belastungen aus der ersten (BVerfG NJW 2003, 3466 Rdn. 33 ff; BGH FamRZ 2005, 1817; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 859; Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 356).
Von dem Nettoeinkommen des Beklagten sind noch abzuziehen vermögenswirksame Sparleistungen in Höhe von 25,59 € und berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten (58,75 €).
Die Kosten von 190 € monatlich für eine Reinigungskraft sind dagegen nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, daß die Haushaltshilfe gerade mit Rücksicht auf die – als solche inzwischen unstreitigen – gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten eingestellt worden ist. Das gilt für die Zeit von Mai bis November 2005 schon deshalb, weil der Beklagte selbst vorträgt, die Notwendigkeit einer Reinigungskraft habe sich erst Ende 2005, nämlich gleichzeitig mit der Reduzierung seiner Arbeitszeit, ergeben. Der Beklagte hat seine Arbeitszeit per 1. Dezember 2005 auf 25 Wochenstunden reduziert. Dann kann er aber jedoch auch in der Zeit davor eine Reinigungskraft noch nicht in Anspruch genommen haben. Für die Zeit ab Dezember 2005 ist aus dem pauschalen Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, daß die Reinigungskraft ausschließlich oder wenigstens im wesentlichen wegen seiner Gesundheitsschäden eingestellt worden ist. Ihre Bescheinigung für ihn als deren Arbeitgeber ist dafür nicht aussagekräftig genug.
Als Verbindlichkeiten des Beklagten sind auch nicht die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 23. März 2007 behaupteten monatliche Raten von 200 € auf ein Darlehen seines Schwiegervaters abzusetzen: Insoweit hat der Beklagte weder zu den Umständen des Vertragsabschlusses noch zum Zwecke des Vertrages (als Voraussetzung einer eheprägenden Verbindlichkeit) oder zur Verteilung der monatlichen Leistungen auf Zinsen und Tilgung vereinzelt vorgetragen. Die Behauptung, er habe zur Anschaffung des früher von der Familie bewohnten Hausgrundstücks ein Darlehen von 30.000 € erhalten, genügt insoweit nicht. Unterlagen wie einen schriftlichen Darlehensvertrag oder Zahlungsbelege hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgelegt.
Der Beklagte verfügte ferner über Einnahmen aus der Unfallrente (monatlich 237,42 €).
Danach stand dem Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2005 ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.772,81 € aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung zur Verfügung, sowie der Rentenbetrag in Höhe von 237,42 €, mithin insgesamt 2.010,23 €.
Der Unterhaltsbedarf für das volljährige Kind A. errechnet sich aus dem Tabellenbetrag von 419 € nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung abzüglich des Kindergeldes von 154 € in voller Höhe (§ 1612 Abs. 3 BGB) zu 265 €. Der für das in der Ausbildung befindliche Kind B. zu leistende Unterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 364 €; abzüglich der Hälfte der um einen Ausbildungsfreibetrag von 85 € verminderten Ausbildungsvergütung entsprechend 174 € ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von noch 190 €. Mithin ist das zur Verfügung stehende Einkommen des Beklagten um (265 € + 190 € =) 455 € zu vermindern. Schließlich ist ihm ein Erwerbstätigenbonus auf das Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 172,82 € gutzuschreiben, weshalb für den Unterhalt der Klägerin letztlich ein Einkommen von noch 1.382,41 € zur Verfügung steht.
bb) Einkommen der Klägerin
Die Einkommensverhältnisse der Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2005 berechnen sich allein nach ihrem Nettoeinkommen aus der halbtägigen Tätigkeit im Krankenhaus in Höhe von zunächst 687,74 €. Ein fiktives Mehreinkommen aufgrund einer weitergehenden Erwerbsverpflichtung muß die Klägerin sich nicht anrechnen lassen. Sie hat bewiesen, nur halbtags arbeitsfähig zu sein, und auch dies nur auf der bereits innegehaltenen Stelle im Krankenhaus, weil ihr die Arbeitsabläufe vertraut sind. Das hat die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. D. vom 30. Oktober 2006 ergeben, gegen welche der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, und der auch der Senat folgt.
An berufsbedingten Aufwendungen ist wegen des geringen Einkommens der Klägerin ein Pauschalbetrag von 50 € anzusetzen. Das führt zu einem einzusetzenden Nettoeinkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 637,74 € und zum Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 91,11 €.
Einkommenserhöhend sind jedoch auf seiten der Klägerin Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 16,38 € aus dem den Wohnungskaufpreis übersteigenden Restbetrag der Grundeigentums-Abfindung von 75.000 € zu berücksichtigen. Für 51.000 € hat die Klägerin unstreitig vereinbarungsgemäß die von ihr nunmehr bewohnte Wohnung gekauft; von den verbleibenden 24.000 € hat sie unwidersprochen 4.350 € für Notar- und andere Erwerbskosten aufgewandt. Hinsichtlich des restlichen Betrages von 19.650 € fehlen jedoch hinreichend konkrete Angaben, wie im Senatstermin erörtert worden ist. Daß die Klägerin davon eine Wohnungseinrichtung, einen Urlaub sowie in geringfügigem Maße eine Alterssicherung bezahlt haben will, vermag der Senat aus ihrem pauschalen Vortrag nicht nachzuvollziehen. Bei einem Sparzins von gerichtsbekannt seit Jahren 1% p.a. ist ihr insoweit ein Zinsgewinn von 196,50 € oder monatlich 16,38 € anzurechnen.
cc) Wohnvorteile
Der Senat hat auch bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2008 ausgeführt, daß er wegen der Wertgleichheit des Wohneigentums beider Parteien darauf verzichtet, ihnen jeweils einen Wohnvorteil anzurechnen. Dies liegt nur auf den ersten Blick nicht ohne weiteres nahe, weil die Klägerin über eine kleine Eigentumswohnung mit 42 m² verfügt, und der Beklagte in einem Einfamilienhaus wohnt. Die Wohnwerte beider unterscheiden sich jedoch nicht nennenswert. Die Klägerin will sich unwidersprochen 250 € anrechnen lassen, hat aber dabei zugunsten des Beklagten die für angemessen gehaltenen 210 € in der Klageschrift aufgerundet. Für das in L. gelegene Einfamilienhaus des Beklagten mit 110 m² Wohnfläche ist angesichts des aus den Lichtbildern ersichtlichen Alters, des unstreitig nur mäßigen Zustands und der Lage in L. von einem Mietwert in Höhe von etwa 400 € auszugehen, wie auch das Gutachten des Sachverständigen S. vom 22. November 2003 zeigt. Der Beklagte nutzt das Haus unstreitig mit seiner zweiten Ehefrau; sein hälftiger Anteil am Wohnwert ist deswegen im Bereich von 200 € zu schätzen. Soweit er im Hinblick auf das genannte Gutachten einen Betrag von nur 150 € einsetzen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Sachverständige S. geht schon von einem vergleichsweise bescheidenen Quadratmeterwert von 1,87 € pro Quadratmeter aus, kommt aber gleichwohl für das gesamte Haus zu einer Miete von immerhin 376,60 €, wovon eine Hälfte bereits 188,30 € ausmachen würde.
dd) Ergebnis für den Zeitraum Mai bis Juni 2005
Beläuft sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin mithin auf (637,74 € ./. 91,11 € + 16,38 € =) 563,01 €, so folgt daraus für die Zeit von Mai bis Juni 2005 eine Differenz der beiderseitigen Einkommen von 819,40 € und ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 409,70 €.
Hiervon will sich die Klägerin für den Monat Mai 2005 laut Klageschrift einen Restbetrag von 92,33 € und für Juni 2005 einen solchen von 167,33 € anrechnen lassen. Da aber der Beklagte in diesem Monat insgesamt 245 € gezahlt hat, und davon auf das Kind B. nach Abzug des hälftigen Kindergeldes und des hälftigen verbliebenen eigenen Einkommens der Tochter ein Betrag von (364 € ./. 77 € ./. 174 € =) 113 € entfällt, hat sich die Klägerin auf ihre Unterhaltsforderung (245 € ./. 113 € =) 132 € anrechnen zu lassen. Für Juni hat der Beklagte 320 € gezahlt, wovon auf das Kind B. wieder 113 € entfallen. Danach hat die Klägerin in diesem Monat für sich selbst bereits 207 € erhalten. Für Mai 2005 verbleiben mithin (409,70 € ./. 132 € =) 277,70 € und für Juni 2005 (409,70 € ./. 207 € =) 202,70 € zu zahlen.
b) Unterhaltszeitraum Juli 2005
Für Juli 2005 ist zu berücksichtigen, daß der Bedarf der beiden Kinder – jeweils abzüglich Kindergeld bzw. des anzurechnenden eigenen Einkommens – bei gleichbleibenden Einkommen der Parteien nach den Sätzen der ab 1. Juli 2005 geltenden Düsseldorfer Tabelle auf 275 € bzw. 199 € steigt. Dadurch verbleibt nach Abzug des Unterhaltsbedarfs für die Kinder und eines Erwerbstätigenbonus von nunmehr 174,25 € ein Resteinkommen des Beklagten von 1.361,98 €. Der Klägerin steht die Hälfte der Einkommensdifferenz von 798,97 € entsprechend 399,48 € zu.
Hiervon will sich die Klägerin einen Restbetrag von 157,33 € anrechnen lassen. Da aber der Beklagte in diesem Monat insgesamt 320 € gezahlt hat, und davon auf das Kind B. nach Abzug des hälftigen Kindergeldes und des hälftigen verbliebenen eigenen Einkommens der Tochter ein Betrag von (373 € ./. 77 € ./. 174 € =) 122 € entfällt, hat sich die Klägerin auf ihre Unterhaltsforderung (320 € ./. 122 € =) 198 € anrechnen zu lassen. Für Juli 2005 verbleiben mithin (399,48 € ./. 198 € =) 201,48 € zu zahlen.
c) Unterhaltszeitraum August bis November 2005
Infolge auf 497,84 € gestiegener Ausbildungsvergütung des Kindes B. reduziert sich bei einem Ausbildungsfreibetrag von 90 € und einem zur Hälfte anzurechnenden eigenen Einkommen des Kindes von 407,84 € (entsprechend 203,92 €, gerundet 204 €) die Unterhaltslast des Beklagten für B. auf 169 €. Steht damit ein Resteinkommen des Beklagten von 1.390,41 € zur Verfügung, so beläuft sich die hälftige Einkommensdifferenz auf 827,40 € und damit der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 413,70 €.
Hiervon will sich die Klägerin laut Klageschrift einen Restbetrag von 186,92 € anrechnen lassen. Da der Beklagte in diesem Monat insgesamt 320 € gezahlt hat, und davon auf das Kind B. nach Abzug des hälftigen Kindergeldes und des hälftigen verbliebenen eigenen Einkommens der Tochter ein Betrag von (373 € ./. 77 € ./. 204 € =) 92 € entfallen, hat sich die Klägerin auf ihre Unterhaltsforderung (320 € ./. 92 € =) 228 € anrechnen zu lassen. Für die Monate August bis November 2005 verbleiben mithin jeweils (413,70 € ./. 228 € =) 185,70 € zu zahlen.
d) Unterhaltszeitraum Dezember 2005 bis Februar 2006
Für die Zeit ab Dezember 2005 bis Februar 2006 ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte nach Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden nur noch über ein reduziertes Brutto-Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 17.052 € verfügt, was bei Berücksichtigung auch der Mieteinkünfte insgesamt 25.470 € ergibt. Der Beklagte hat bewiesen, daß er berechtigt war, seine Arbeitszeit in diesem Umfange zu reduzieren; das ergeben die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, deren Inhalt durch das nicht weiter angegriffene Gutachten des Landkreises H. vom 23. Mai 2006 bestätigt worden ist. Können dem Beklagten danach nur 3 bis 6 Stunden täglich entsprechend 15 bis 30 Stunden wöchentlich zugemutet werden, so ist die Reduktion auf wöchentlich 25 Stunden nicht zu beanstanden.
Zu einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit von 16.089 €, welches nach der Grundtabelle zu versteuern und auf welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren (19,5% Rentenversicherung, 6,5% Arbeitslosenversicherung, 13,6% : 2 + 0,9% Krankenversicherung und 0,85% Pflegeversicherung), kommen wieder ebenfalls zu versteuernde Mieteinnahmen in Höhe von 784,92 € hinzu, woraus sich ein Nettoeinkommen von 1.437,12 € errechnet. Hinzu kommt wiederum die Rentenzahlung von monatlich 237,42 €. Damit ist ab Dezember 2005 von einem zur Verfügung stehenden Gesamt-Nettoeinkommen des Beklagten von nur noch 1.674,54 € auszugehen.
Das führt jedoch gleichzeitig zu einem Absinken des Kindesunterhaltsbedarfs, weil der Beklagte damit nicht mehr in Gruppe 5, sondern nur noch in Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Kindesunterhalt ist mithin – unter Berücksichtigung der oben genannten Abzüge – bei ansonsten gleiche Berechnung nur noch in Höhe von (382 € ./. 154 € =) 228 € für A. und (332 € ./. 204 € =) 128 € für B. zu zahlen. Da dem Beklagten wegen des gesunkenen Einkommens aus Erwerbtätigkeit nur noch ein Erwerbstätigenbonus von 113,98 € zusteht, ist er für die Monate Dezember 2005 bis Februar 2006 nur noch als leistungsfähig in Höhe von 1.204,56 € anzusehen, wodurch sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf die Hälfte der Differenz von nunmehr 641,55 € entsprechend 320,77 € reduziert.
Zahlungen des Beklagten sind ab Dezember 2005 unstreitig nicht mehr zu berücksichtigen.
e) Unterhaltszeitraum März bis Mai 2006
Für die Zeit ab März 2006 ist davon auszugehen, daß der Beklagte kein Arbeitseinkommen, sondern ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung zunächst noch Krankengeld in Höhe von brutto monatlich 1.039,80 € zuzüglich der Mieteinnahmen von brutto 784,92 € bezogen hat. Daraus errechnet sich nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen auf das Krankengeld und Lohnsteuer ein Nettoeinkommen von 1.463,10 €, von dem vermögenswirksame Leistungen und Fahrtkosten nicht mehr abzuziehen sind; auch der Erwerbstätigenbonus fällt weg. Hinzu kommen jedoch nunmehr die Teil-Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 372,23 € und wiederum die Berufsunfähigkeitsrente von 237,42 €, mithin insgesamt 609,65 €, wobei etwaige geringfügige Steuern auf diese Einkünfte unterhaltsrechtlich vernachlässigt werden können und deshalb außer Betracht bleiben. Daraus ergibt sich ein Netto-Gesamteinkommen von monatlich 2.072,75 €. Danach ist der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen Erhöhung des Einkommens wieder nach Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Er beträgt wieder 275 € bzw. 169 €. Das für den Unterhaltsanspruch der Klägerin zugrunde zu legende Einkommen des Beklagten beträgt 1.628,75 €. Es errechnet sich eine Einkommensdifferenz von 1.065,74 € und demzufolge ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 532,87 €, mithin mehr als die geltend gemachten 440 €.
f) Unterhaltszeitraum Juni 2006 bis August 2006
Im Juni 2006 hat nunmehr auch das Kind B. das 18. Lebensjahr erreicht, weshalb sein Unterhaltsbedarf von diesem Monat an infolge Anrechnung des vollen Kindergeldes (154 €) gemäß § 1612b Abs. 3 BGB und des vollen eigenen Einkommens, vermindert um den Ausbildungsfreibetrag (407,84 €), auf den Tabellenbetrag von 382 € auf Null sinkt. Daraus ergibt sich ein Resteinkommen des Beklagten von 1.797,75 € und aus der Differenz zum Einkommen der Klägerin von 1.234,74 € ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 617,37 €, weshalb ihr auch für diesen Zeitraum der geltend gemachte Betrag von 440 € zusteht.
g) Unterhaltszeitraum September 2006 bis Januar 2007
Ab September 2006 ändert sich das Einkommen des Beklagten durch Verringerung des Krankengeldes auf brutto 628,20 €, weshalb die Summe aus Krankengeld- und Mieteinkünften nur noch (628,20 € + 784,92 € =) 1.413,12 € beträgt; das entspricht nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen einem Nettoeinkommen von 1.174,09 €. Unter Berücksichtigung der beiden Renten stand dem Beklagten deshalb in diesen Monaten ein Nettoeinkommen von 1.783,74 € zur Verfügung, nach Abzug des Rest-Unterhaltsbedarfs des Kindes A. (429 € ./. 154 € = 275 €) noch ein solches von 1.508,74 €. Die Einkommensdifferenz zur Klägerin beläuft sich mithin auf 945,73 €, der rechnerisch der Klägerin zustehende Betrag auf 472,86 €. Auch in der Zeit von September 2006 bis Januar 2007 hat es folglich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 440 € zu verbleiben.
h) Unterhaltszeitraum Februar bis Juni 2007
Die Anrechnung des gestiegenen Einkommens der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit von netto nunmehr 855,57 €, nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen von 50 € noch 805,57 €, führt bei gleichbleibenden Verhältnissen auf seiten des Beklagten unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 115,08 € nunmehr zu einem anrechenbaren Einkommen der Klägerin von 706,87 €. Die Einkommensdifferenz beträgt 801,87 €, der Unterhaltsanspruch der Klägerin mithin 400,94 €.
i) Unterhaltszeitraum Juli bis August 2007
Infolge Wegfalls des Krankengeldes reduziert sich das steuerbare Einkommen des Beklagten ab Juli 2007 auf die Mieteinnahmen von 784,92 €, weshalb nach der Grundtabelle keine Lohnsteuer mehr anfällt, der Nettobetrag also gleich hoch ist. Hinzu kommen gemäß Schriftsatz des Beklagten vom 20. Dezember 2007 Renteneinnahmen in Höhe von nunmehr 238,70 € und 372,23 €, mithin insgesamt 611,70 €, wobei etwaige Steuern hierauf wiederum vernachlässigt werden können. Gleichzeitig entfällt nun auch der Unterhaltsanspruch des Kindes A. infolge Eintritts ins Berufsleben. Dem sich ergebenden einzusetzenden Nettoeinkommen des Beklagten von noch 1.362,96 € steht ein anrechenbares Nettoeinkommen der Klägerin von nunmehr noch 821,38 € (einschließlich 16,38 € Zinseinkünfte) gegenüber. Die Klägervertreterin hat im Senatstermin angegeben, ab Juli 2007 sei beim Einkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit der Familienzuschlag weggefallen, was diese Einkünfte auf 805 € habe fallen lassen. Hinzu kommen wiederum Zinseinkünfte in Höhe von 16,38 €; abzüglich berufsbedingter Aufwendungen von 50 € und eines Erwerbstätigenbonus von 107,86 € ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 663,52 €, was zu einer Einkommensdifferenz zwischen den Parteien von 733,10 € und zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin im Juli/ August 2007 von monatlich noch 366,55 € führt.
j) Unterhaltszeitraum September bis Dezember 2007
Da die Klägerin – wiederum nach Angaben der Klägervertreterin im Senatstermin – ab September 2007 über ein zusätzliches Renteneinkommen von 160 € verfügt, hat sie sich auf ihren Unterhaltsanspruch von dieser Zeit an einen Betrag von (805 € + 16,38 € + 160 € ./. 50 € ./. 107,86 € =) 823,52 € anrechnen zu lassen. Mithin steht ihr ab September 2007 die Hälfte der Einkommensdifferenz von 573,10 € entsprechend 286,55 € zu.
k) Unterhaltszeitraum ab Januar 2008
Für den Zeitraum ab Januar 2008 ist die nach dem Gesetz über die Änderung des Unterhaltsrechts geltende neue Rechtslage zu berücksichtigen. Sie führt nach Auffassung des Senats jedoch im vorliegenden Fall zu keiner Veränderung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, weshalb ihr auch ab Januar 2008 ein monatlicher Betrag von 286,55 € zusteht. Insofern würde sich materiell auch nichts ändern, wenn man davon auszugehen hätte, der Beklagte hätte das Teilanerkenntnis nur unter den Voraussetzungen der Berechnung seines Anspruchs nach bisher geltendem Recht abgegeben, denn er hätte der Klägerin unabhängig davon auch ab Januar 2008 jedenfalls mehr als den anerkannten Betrag von 116,67 € zu zahlen.
Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21. Januar 2008 unter Vorlage einer Kündigungserklärung vom 20. November 2007 nunmehr erstmals vorträgt, die von ihm vermietete Wohnung sei seitens der Mieter gekündigt worden, war nicht gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten: Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte insoweit nicht rechtzeitig vor dem Senatstermin vom 8. Januar 2008 vorgetragen hat; zu diesem Zeitpunkt war er schon ca. sechs Wochen im Besitz der Kündigungserklärung und hatte nach eigenem Vorbringen umfangreiche Versuche unternommen, die Wohnung neu zu vermieten. Zum anderen ist auch nach seinen Behauptungen ein endgültiger Wegfall der Mieteinnahmen ab 1. März 2008 keineswegs absehbar, weshalb der Senat von einer Weitervermietung auszugehen hätte, selbst wenn sein Vorbringen entgegen §§ 296a, 156 ZPO zu berücksichtigen wäre. Ebenso wenig Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bieten die Schriftsätze der Klägervertreterin vom 27. und vom 28. Januar 2008.
Weil die zu zahlende Lohnsteuer auf das dem Beklagten zur Verfügung stehende Bruttoeinkommen schon nach Steuerklasse I zu vernachlässigen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte sich nicht ab 1. Januar 2008 den Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe anzurechnen lassen hat und so zu behandeln ist, als habe er sein Bruttoeinkommen nach Steuerklasse III zu versteuern. Diese Frage läge infolge der Neufassung der §§ 1569, 1582, 1609 BGB durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3189, 3190) nahe, denn aus der Betonung der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung und der Gleichbehandlung von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten ist womöglich auch die Abkehr von den bisherigen Grundsätzen abzuleiten, welche den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2003, 3466, 3467) und des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2005, 1817) zugrunde liegen. Sind Ehegatten und geschiedene Ehegatten nunmehr als gleichrangig anzusehen, so wird der geschiedene Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten aus der vorangegangenen Ehe seine finanzielle Situation in der neuen Ehe auch insoweit entgegen halten können, als er dadurch erneut einen Splittingvorteil in Anspruch nimmt, denn dann kann es nicht mehr entscheidend auf die fehlende eheprägende Wirkung dieses Vorteils ankommen (vgl. nur etwa Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779). Weil sich dies aber im vorliegenden Fall nicht auswirken würde, kann die Frage im Ergebnis dahingestellt bleiben.
4. Für eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 BGB a.F., § 1578b BGB besteht nach wie vor kein Anlaß, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, insbesondere weil die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht der Billigkeit entspräche. Ein dem § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB entsprechender Fall liegt ohnehin nicht vor.
Der Senat hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß insoweit maßgeblich die Tatsache zu berücksichtigen ist, daß die Krankheit der Klägerin jeweils im Wochenbett nach der Geburt der Töchter aufgetreten ist und deshalb zu ihrer Unterhaltsbedürftigkeit geführt hat. Ein derartiges Risiko aus der Geburt der gemeinsamen Kinder aber haben beide Ehepartner gleichsam in Schicksalsgemeinschaft zu tragen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 93, 97 Abs. 1 ZPO; die Mehrforderung der Klägerin war – bezogen auf den gemäß § 42 Abs. 1 und 5 GKG streitwertrelevanten Teil der Klageforderung – verhältnismäßig geringfügig und hat besondere Kosten nicht verursacht, während der Beklagte Anlaß zur Klagerhebung auch hinsichtlich des anerkannten Teilbetrages gegeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlaß zur Zulassung der Revision iSv § 543 Abs. 2 ZPO war nicht erkennbar.
Der Streitwert folgt – wie erwähnt – aus § 42 Abs. 1 und 5 GKG und errechnet sich aus geltend gemachten Rückständen von (1.915,33 € + 440 € =) 2.355,33 € und dem Jahresbetrag von (12 x 440 =) 5.280 € für die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung.
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2008
3 UF 53/07