OLG Bremen: Herabsetzung nachehelicher Krankenunterhalt

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem am 23.08.2002 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zu Aktenzeichen 150 F 14/01 geschlossenen Unterhaltsvergleich vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (154 F 436/08) mit Wirkung ab 01.01.2008 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als er unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abänderung des am 23. August 2002 geschlossenen Vergleichs dahingehend begehrt, daß er bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

I. Soweit der Beklagte den Einwand der Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB erhebt, kann er damit keinen Erfolg haben. Dem Kläger war bereits bei Abschluß des Vergleichs im Jahre 2002 bekannt, daß die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Entwöhnungsbehandlungen abgebrochen hat; dies ergab sich aus dem im Vorverfahren (150 F 14/01) eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. November 2001. Er ist daher mit dem von ihm erhobenen Verwirkungseinwand präkludiert. Im übrigen dürfte der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB auch nicht erfüllt sein, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen die Beklagte aufgrund der infolge exzessiven Alkoholmißbrauchs eingetretenen Persönlichkeitsveränderung und der daraus resultierenden Einschränkung der freien Willensbildung für das Scheitern der jeweiligen Entwöhnungsbehandlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Beklagten kann demzufolge nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt.

II. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung kommt jedoch eine zeitliche Begrenzung sowie Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1572 Nr. 2 BGB dahingehend in Betracht, daß sie den titulierten Unterhalt in Höhe von 800 € bis einschließlich Dezember 2009 verlangen kann; ab 1. Januar 2010 ist der Unterhalt auf 400 € herabzusetzen und bis zum 31. Dezember 2012 zu befristen.

1. Während nach dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht möglich war, kann nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch der Anspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578b Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB. Danach ist zunächst darauf abzustellen, inwieweit dem Bedürftigen durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH FamRZ 2008, 582, 586 = FuR 2008, 208 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 33). Die Beklagte hat zwar nach der Eheschließung ihre berufliche Tätigkeit als Zahnarzthelferin aufgegeben, um den gemeinsamen Haushalt zu führen und das im November 1988 geborene gemeinsame Kind zu betreuen mit der Folge, daß sie während der Ehe relativ geringe Versorgungsanrechte erworben hat. Dieser Nachteil ist jedoch im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden (s. dazu BGH FamRZ 2008, 1325, 1329; 2008, 1508, 1510), denn der Beklagten sind Anwartschaften in Höhe von insgesamt 153,63 DM übertragen worden (s. Scheidungsverbundurteil vom 14. März 1995), die zu einer Erhöhung der von ihr bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt haben (s. Rentenbescheid vom 11. Dezember 2001). Die Beklagte war nach der Scheidung im Jahre 1995 wegen der Betreuung des Sohnes zwar zunächst gehindert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; ab Vollendung seines 8. Lebensjahres hätte die Beklagte, die damals 41 Jahre alt war, in ihrem erlernten Beruf aber eine Teilzeittätigkeit aufnehmen und ab November 2003 (Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes) einer Vollzeittätigkeit nachgehen können, wenn ihre schwere Alkoholerkrankung dem nicht entgegen gestanden hätte, denn die Beklagte hat von 1995 an wiederholt stundenweise in ihrem Beruf als Zahnarzthelferin gearbeitet, diese Stellen aber in erster Linie wegen ihres Alkoholmißbrauchs wieder verloren. Soweit die Beklagte nach der Scheidung wegen der Betreuung des Sohnes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und dementsprechend auch keine Versorgungsanrechte erwerben konnte, dürften der Beklagten dadurch ebenfalls keine Nachteile bezüglich ihrer Absicherung im Krankheitsfall entstanden sein, denn der Kläger hat nach Rechtskraft der Scheidung im Jahre 1995 über mehrere Jahre neben Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt an die Beklagte Altersvorsorgeunterhalt in nicht unbeträchtlicher Höhe von zunächst 635,88 DM gezahlt.

2. Die Erkrankung der Beklagten ist auch nicht als ehebedingter Nachteil zu werten, da sie nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe steht (s. dazu BGH FamRZ 2009, 406 = FuR 2009, 203). Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, daß der Arbeitsunfall des Klägers im April 1992 und die Ungewißheit über die Folgen die Beklagte außerordentlich belastet haben; daß die Beklagte in dieser Situation Zuflucht beim Alkohol gesucht hat, dürfte jedoch in der Persönlichkeit der Beklagten begründet sein. Die Beklagte hat in dem vorangegangenen Verfahren dem Sachverständigen Dr. H. gegenüber angegeben, daß sie im Alter von 16 Jahren erstmalig exzessiv Alkohol konsumiert und dadurch einen ausgeprägten Rauschzustand erlebt habe. Von da an habe sie immer mal wieder Alkohol in wechselnden Mengen getrunken, um sich dadurch zu entspannen, sich zu beruhigen und Selbstsicherheit zu gewinnen. 1996 sei ihr süchtiges Verhalten extrem eskaliert, als eine neue Partnerschaft gescheitert sei. Von einer ehebedingten Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden.

3. Wenn es sich (wie hier) bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, und etwaige ehebedingte Nachteile (durch den Versorgungsausgleich und/oder durch die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt oder Zugewinnausgleich) ausgeglichen worden sind, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten nicht ohne weiteres gerechtfertigt (s. BGH aaO); vielmehr ist im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, ob die nacheheliche Solidarität eine fortdauernde Verantwortung des geschiedenen Ehegatten gebietet.

Insoweit kommt der Ehedauer besondere Bedeutung zu (BGH aaO). Die Ehedauer bemißt sich nach § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB von der Eheschließung (hier: Juni 1988) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (hier: September 1994); die Zeit der Kindesbetreuung ist der Ehedauer nicht mehr gleichgestellt. Danach hat die Ehe der Parteien lediglich sechs Jahre und vier Monate gedauert, so daß die Ehedauer einer zeitlichen Befristung des Unterhalts nicht entgegen steht. Auch der Umstand, daß sich das Renteneinkommen der Beklagten lediglich auf 727 € beläuft (das fiktive Einkommen von 325 € ist dabei noch nicht berücksichtigt), während der Kläger über ein hohes Renteneinkommen verfügt, das sich nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung dem Sohn gegenüber auf 2.927 € belaufen dürfte, rechtfertigt einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht, denn der Gesetzgeber hat mit der Ausdehnung der Befristungsmöglichkeit auf den Alters- und Krankheitsunterhalt bewußt in Kauf genommen, daß die daraus etwaig resultierende Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zweifel durch sozialstaatliche Leistungen von der Allgemeinheit getragen wird (OLG Celle NJW 2008, 3575, 3577). Außerdem ist davon auszugehen, daß die Beklagte finanziell besser gestellt wäre, wenn sie den an sie gezahlten Altersvorsorgeunterhalt auch bestimmungsgemäß verwandt hätte – etwa durch Einzahlung in eine Lebensversicherung oder in die gesetzliche Rentenversicherung -, was ersichtlich nicht geschehen ist. Im übrigen dürfte die Beklagte nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein, da sie mietfrei in der in ihrem Alleineigentum stehenden lastenfreien Wohnung lebt.

4. Mit Rücksicht darauf, daß die Ehe der Parteien lediglich 6 Jahre und 4 Monate gedauert, und der Kläger mittlerweile über einen Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monate Unterhalt gezahlt hat, ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten zeitlich zu befristen.

III. Der Abänderung des vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vergleichs steht entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz entgegen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO ist eine Abänderung möglich, wenn Umstände, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind, durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind und zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen. Dies ist vorliegend der Fall, wie die Ausführungen unter II. zeigen. Darüber hinaus muß die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sein. Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat, oder die Unterhaltsregelung Bestandteil einer umfassenden Auseinandersetzung der Eheleute war (OLG Celle aaO S. 3575, 3578).

Die im Jahre 2002 getroffene Unterhaltsregelung ist nicht Bestandteil einer Auseinandersetzungsregelung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte im Vertrauen auf den zugesprochenen Unterhalt Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr reversibel sind. Auch die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung, die im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen ist (s. OLG Celle aaO; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 401), steht einer Abänderung nicht entgegen. Die Beklagte bezieht zwar bereits seit Juni 1993 Unterhalt. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Sohnes (November 2003) konnte die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch noch auf dessen Betreuung stützen. Aus überwiegend krankheitsbedingten Gründen steht der Beklagten der Unterhalt erst ab November 2003 zu. Der Anspruch auf Krankheitsunterhalt besteht somit noch nicht derart lange, daß es der Beklagten nicht mehr zuzumuten wäre, sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse infolge der Befristung einzustellen.

Der Beklagten ist jedoch (auch) unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Übergangszeit zuzubilligen ist, die es ihr erlaubt, sich innerlich auf die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten nach Wegfall des Unterhaltsanspruchs weniger als die Hälfte ihrer bisherigen tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel (d.h. ohne Berücksichtigung des mietfreien Wohnens der Beklagten und des ihr zuzurechnenden fiktiven Einkommens) zur Verfügung stehen werden, und es ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich sein wird, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Ausgleich zu schaffen. Der Senat hält es daher für angemessen, der Beklagten den titulierten Unterhalt in Höhe von 800 € zunächst noch bis zum 31. Dezember 2009 zu belassen, ihn ab 1. Januar 2010 dann auf 400 € zu reduzieren und den reduzierten Unterhalt bis zum 31. Dezember 2012 zu befristen. Die Übergangszeit sowie die abgestufte Unterhaltsreduzierung wird es der Beklagten erleichtern, sich auf den endgültigen Wegfall der Unterhaltszahlungen Ende 2012 einzustellen. Auf seiten des Klägers hat der Senat berücksichtigt, daß er über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, daß er lediglich der Beklagten zum Unterhalt verpflichtet ist, und daß die während der Übergangszeit geschuldeten Unterhaltsbeträge ihn nicht übermäßig belasten.

OLG Bremen, Beschluss vom 05.03.2009
4 UF 116/08

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