OLG Dresden: Keine Unterhaltsbefristung bei Ehedauer von 32 Jahren

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der am 19.08.2004 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Minden, Az.: 10 F 171/03, geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:
vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 1.393,89 EUR
vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 1.547,61 EUR
vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 1.418,14 EUR
vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 monatlich 1.342,04 EUR
vom 01.08.2008 an fortlaufend 1.011,66 EUR.

Die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt mit dem 12.10.2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.268,22 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Sie waren 32 Jahre verheiratet und wurden im August 2004 geschieden. Im Rahmen der Scheidung verständigten sie sich darauf, dass der Kläger der Beklagten einen Unterhalt in Höhe von 1.540,00 EUR monatlich nebst Krankenvorsorgeunterhalt und Beiträgen zur Pflegeversicherung zahlen sollte. Die Beklagte lebte nach der Scheidung im ehelichen Einfamilienhaus. Seit dem 01.06.2005 ist sie Altersrentnerin und bezieht Rente in Höhe von 848,52 EUR monatlich. Seit November 2005 lebt sie nicht mehr in der ehemaligen Ehewohnung, sondern auf Mallorca in einer Mietwohnung.

Der Kläger ist nichtselbständig tätig in gehobener Position in der …………………………. e.G.. Er verdient ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen (Anlagen K 4 und K 8) zwischen 110.000,00 EUR und 130.000,00 EUR brutto jährlich.

Der Kläger hat Abänderungsklage mit dem Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts erhoben. Er hat gemeint, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei nunmehr geringer, weil sie durch die Rentenbezüge über eigenes Einkommen verfüge. Dieses Einkommen könne bei der Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe der von ihr selbst erworbenen Rentenanwartschaften, berücksichtigt werden. Zum größten Teil stamme – insoweit unstreitig – die Rente der Beklagten aus Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich, d. h. aus übertragenen Rentenansprüchen des Klägers, der selbst derzeit noch berufstätig ist.

Das Familiengericht hat der Klage nur zu einem relativ geringen Teil stattgegeben und den Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 1.342,04 EUR verurteilt sowie festgestellt, dass die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt.

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger mit der Berufung und die Beklagte mit der Anschlussberufung.

Der Kläger meint, aus der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass auch seine neue Ehefrau, mit der er seit Dezember 2004 verheiratet sei, in die Bedarfsberechnung einzustellen sei. Eigenes Erwerbseinkommen erziele seine Ehefrau nicht. Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Familiengerichts, wonach Renteneinkünfte der Beklagten, die aus dem Versorgungsausgleich resultierten, bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen seien. Diese Rente beruhe bereits auf Leistungen des Klägers, dem nicht zugemutet werden könne, den Unterhalt der Beklagten quasi ein zweites Mal bezahlen zu müssen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei im Übrigen wegen des seit dem 01.01.2008 in Kraft befindlichen Unterhaltsrechts zu befristen. Ehebedingte Nachteile wegen ihrer Nichterwerbstätigkeit in der Ehe habe die Beklagte nicht mehr, da sie nun ohnehin Rentnerin sei. Die lange Ehedauer allein sei kein Grund, den Anspruch nicht zu befristen; wei6 tere ehebedingte Nachteile habe die Beklagte nicht dargelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Der in der öffentlichen Sitzung vom 19.08.2004 im Verfahren 10 F 771/03 des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten für die Monate Juni bis September 2005 je 674,28 EUR, im Oktober 2005 499,82 EUR, für die Monate November und Dezember 2005 je 663,95 EUR, für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2006 je 878,64 EUR und seit dem 01.01.2007 625,72 EUR nachehelichen Ehegattenunterhalt schuldet und die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt.
2. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wird auf den 31.12.2008 befristet. hilfsweise, den Unterhaltsanspruch der Beklagten ab dem 01.01.2009 auf 229,48 EUR zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie außerdem, das Urteil des Amtsgerichts Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, für den Zeitraum 11/05 bis 12/07 da hingehend abzuändern, dass der Beklagte Unterhalt wie folgt schuldet:
November 05 und Dezember 05 monatlich 1.393,89 EUR
Januar 06 bis Dezember 06 monatlich 1.547,61 EUR
Januar 07 bis Dezember 07 monatlich 1.420,65 EUR.

Die Beklagte meint, die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Dreiteilung des Gesamteinkommens bei erneuter Heirat des Unterhaltsverpflichteten sei erst vom 01.01.2008 an anwendbar, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Beklagte in jedem Fall gegenüber der neuen Ehefrau des Klägers vorrangig gewesen sei. Das Einkommen des Klägers sei zudem höher als das angegebene. Aus seinen Steuerbescheiden ergebe sich, dass er über Zinseinnahmen verfüge, so in 2005 über Zinseinnahmen von 1.645,00 EUR. Die Hauslasten dagegen verringerten sich von Januar 2008 an von 1.421,84 EUR auf 494,78 EUR.

Ihr Renteneinkommen könne bei der Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs nicht unberücksichtigt bleiben. Es stelle das Surrogat für ihre Arbeit während der Ehe, die Haushaltsführung, dar und sei insofern Geld, das sie selbst erwirtschaftet habe.

Die neue Ehefrau des Klägers verfüge ihrerseits über Einnahmen. Sie erziele Zinseinnahmen (2005 in Höhe von 323,00 EUR), die sich noch gesteigert haben dürften, da die zweite Ehefrau des Klägers von ihrem geschiedenen Ehemann Zugewinnausgleichszahlungen erhalten habe. Im Übrigen werde die zweite Ehefrau des Klägers jedenfalls ab 2012 Altersrente beziehen mit der Folge, dass ihr Unterhaltsanspruch sich entsprechend verringere. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs komme angesichts der langjährigen Ehedauer nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Seine Ehefrau erziele nur geringe Zinseinnahmen in Höhe von 38,00 EUR monatlich. Zugewinnausgleich von ihrem früheren Ehemann habe seine Ehefrau nicht erhalten; vielmehr werde sie von diesem auf Zahlung in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Berufungsund Anschlussberufungsbegründung und -erwiderung Bezug genommen.

II.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, haben in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts aus § 1573 BGB. Dabei folgt der Senat für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.07.2008 im Wesentlichen dem, was das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt hat mit der Einschränkung, dass die Rente der Beklagten voll in die Bedarfsbemessung einzustellen ist (1.). Von August 2008 an ist, der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung folgend, die Ehefrau des Klägers in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (2.). Eine Befristung des Unterhalts gibt es nicht (3). Daraus ergibt sich bis einschließlich Juli 2008 eine höhere als die vom Familiengericht festgestellte Unterhaltspflicht, von August 2008 an eine geringere (4.).

1. Das Einkommen der Beklagten aus Altersrente beträgt 848,52 EUR. Der größere Teil ihrer Renteneinnahmen beruht dabei nicht auf selbst beim Versorgungsträger erworbene Anwartschaften, sondern auf solchen, die die Beklagte im Wege des Versorgungsausgleichs erworben hat.

Die Rente der Beklagten ist aber insgesamt bedarfsprägend, und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem Versorgungsausgleich herrührt oder auf ihren selbst erworbenen Anwartschaften beruht. Denn: In den Versorgungsausgleich werden einbezogen die Leistungen, die beide Eheleute während der Ehezeit für die Altersvorsorge erbracht haben.

Für den Zeitraum des Bestehens der Ehe sollen altersvorsorgemäßig beide Ehegatten gleichbehandelt werden. Daher steht ihnen jeweils ein Rentenanspruch zu, dem einen direkt gegen den Rentenversicherer, dem anderen im Fall des Fortbestehens der Ehe über den Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, im Fall der Scheidung über den Versorgungsausgleich. Hat, wie im vorliegenden Fall, einer der Ehegatten den Haushalt geführt, während der andere über seine Erwerbstätigkeit die Rentenanwartschaften erworben hat, ergibt sich der Anspruch des haushaltführenden Ehegatten auf Beteiligung an der Rente daraus, dass auch er seinen Anteil am ehelichen Haushalt geleistet hat, und zwar, indem er ihn geführt hat. Die Rentenansprüche der Beklagten stellen insoweit das Surrogat für ihren Beitrag – Haushaltführung in der Ehe – dar. Betrachtet man die Beiträge beider Ehegatten zur Haushaltsführung als gleichwertig, so muss zwangsläufig auch ein Rentenanspruch, der aus der Ehezeit herrührt, beiden Parteien zugutekommen und nicht nur dem Unterhaltspflichtigen.

Die zuletzt genannte, früher vertretene Auffassung hat der BGH in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom 31.10.2001 (Az.: XII ZR 292/99) zu Recht aufgegeben. Diese Entscheidung hat er – anders als der Kläger meint – auch in der Entscheidung vom 05.02.2003 (Az.: XII ZR 29/00) nicht relativiert: In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der Rechtsprechung verbleibe, wonach Rentenleistungen aus Versorgungsausgleich in die Bedarfsbemessung einfließen (a.a.O., Rdn. 30, zitiert nach juris).

Der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 05.02.2003 lag vielmehr ein Fall zugrunde, in dem die Rente nicht aus dem Versorgungsausgleich stammte, sondern aus Rentenanrechten, die die Ehefrau mit Mitteln des vom Ehemann gezahlten Vorsorgeunterhalts erworben hatte. Diese Rentenanrechte waren unter keinen Umständen ein Surrogat für während der Ehe geleistete Tätigkeiten, sondern Ansprüche aus nachehelich angelegten Geldbeträgen, die vom Ehemann im Wege des Vorsorgeunterhalts finanziert wurden. Dieser Fall ist dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Auch das Kammergericht ist zwar in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.2003 (Az.: 3 UF 184/01) von der Rechtsprechung des BGH abgewichen, aber nur der 3. Senat. Der 13. Senat des Kammergerichts vertritt in seiner Entscheidung vom 03.01.2003 (Az.: 13 UF 249/02) eine andere Auffassung, nämlich die hier vertretene.

Der Umstand, dass die hinsichtlich der Rente des Klägers nicht unmittelbar selbst anspruchsberechtigte Beklagte Ruhestandsbezüge bereits seit 2005 erhält, obgleich der Kläger noch erwerbstätig ist, führt zu einer „außerplanmäßigen“ Erhöhung des gemeinsamen Einkommens beider Parteien.

Die Rentenversicherung hat wegen des Versorgungsausgleichs bereits früher Leistungen zu erbringen, als sie hierzu gegenüber ihren Versicherten allein verpflichtet wäre.

Diese Erhöhung kommt nicht dem Unterhaltspflichtigen allein zugute. Betrachtet man die Einzahlungen für die Altersversorgung während der Ehe als gemeinsamen Beitrag der Eheleute, so sind auch Rentenzahlungen Einnahmen, die ihnen gemeinsam zufließen müssen und zwar auch dann, wenn sie erst wegen der Scheidung überhaupt anfallen. Hieraus folgt, dass im Rahmen der Bedarfsbemessung auch Renteneinnahmen aus Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Diese erhöhten Einnahmen kommen dann beiden Parteien in gleichem Maße zugute: dem Berechtigten durch die Bedarfserhöhung, dem Verpflichteten dadurch, dass der Betrag vom so errechneten Bedarf als eigenes Einkommen abgezogen wird. Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach Renteneinnahmen aus Versorgungsausgleich nur bei der Berechnung des Zahlbetrages, nicht aber bei der Bedarfsbemessung, zu berücksichtigen sind, würde dazu führen, dass das oben so genannte „außerplanmäßige“ höhere Gesamteinkommen der Parteien allein dem Kläger zugute käme, nicht aber der Beklagten. Dies widerspricht der Einordnung der Leistungen aus dem Versorgungsausgleich als Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und steht damit auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Einklang.

2. Die Unterhaltsberechnung erfolgt für die Zeit bis einschließlich Juli 2008 nach den in der angegriffenen familiengerichtlichen Entscheidung angewandten Grundsätzen, von August 2008 an im Wege der Dreiteilung des Bedarfs entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 30.07.2008 (FamRZ 2008, S. 1911 ff.). Denn eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung kann zu einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung stets nur für den nachfolgenden Zeitraum führen, nicht für einen Zeitraum, der vor der Rechtsprechungsänderung liegt. Dies ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung so entschieden worden, und zwar auch für den Fall, dass bereits aus anderen Gründen die Abänderungsklage vor diesem Zeitpunkt eröffnet ist und auch dann, wenn es nicht um die Abänderung von richterlichen Entscheidungen, sondern von Vergleichen geht (BGH FamRZ 2003, S. 848 (851); 2007, S. 793 (796)).

Der Kläger meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2008 stelle keine Änderung der Rechtsprechung dar, sondern lediglich eine Konkretisierung der Rechtsprechung zur Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse; dem kann nicht gefolgt werden. Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Bedarfsbemessung und -berechnung für den geschiedenen Ehegatten bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen völlig neu gestaltet: Anstelle der Aufteilung des um den Splittingvorteil bereinigten Einkommens zwischen den geschiedenen Ehegatten ist nunmehr eine Dreiteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seiner geschiedenen und neuen Ehefrau vorzunehmen. Dies stellt eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung dar.

3. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs findet nicht statt. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Belastung und Lebensumstände der Parteien führt zu dem Ergebnis, dass eine fortdauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht unbillig ist. Die Parteien waren 32 Jahre lang verheiratet. Die Beklagte hat praktisch ihr gesamtes Erwachsenenleben als Ehefrau an der Seite des Klägers verbracht und war während der gesamten Zeit nicht erwerbstätig, sondern hat sich um Haushalt und Kindererziehung gekümmert. Diese Arbeitsteilung während der Ehe entsprach dem traditionellen Bild der Hausfrau und Mutter in den westlichen Bundesländern und beruhte auf einer übereinstimmenden Entscheidung der Parteien. Die Beklagte hat aus diesen Gründen während der gesamten Ehezeit keinerlei eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Stellt ein Ehegatte im beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit während der Ehe zurück, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, während er selbst sich um Haushalt und Kinder kümmert, steht dies einer Befristung entgegen. Dies insbesondere, wenn sich das arbeitsteilige Verhalten über 32 Jahre hinzieht mit der entsprechenden Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse. Die Parteien haben die Entscheidung über die Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zu einer Zeit getroffen, als die Beklagte darauf vertrauen konnte, dauerhaft abgesichert zu sein, auch wenn sie nicht selbst erwerbstätig war. Daran ändert nichts, dass die Beklagte nunmehr Rentnerin ist und ohnehin keine eigene Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte. Im Gegenteil spricht auch dies gegen eine Befristung des Unterhaltsanspruchs, weil sich an der bestehenden Situation nichts mehr ändern wird.

4. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die konkrete Ermittlung des Bedarfs Folgendes:
Zur Berechnung des Einkommens des Klägers in den Jahren 2005 bis 2007 kann auf die Darstellung in der familiengerichtlichen Entscheidung, dort S. 5 und 6, verwiesen werden. Das Familiengericht hat für diese Jahre das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers festgestellt und hiervon Vorsorgeaufwendungen, Steuern, Solidaritätszuschlag, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Eigenanteile bei Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht. Die Eigenheimzulage ist berücksichtigt, ebenso der vom Kläger gezahlte Nachteilsausgleich aus Realsplitting und seine Zahlungen auf die Kredite für das gemeinsame Eigenheim der Parteien. Bei diesen Feststellungen bleibt es. Sie sind von beiden Parteien in zweiter Instanz nicht grundlegend angegriffen. Der Wert des vom Kläger gefahrenen Dienstwagens ist in den Gehaltsbescheinigungen mit 294,00 EUR monatlich bereits berücksichtigt. Dies erscheint angemessen und wird vom Senat nicht anders bewertet.

Dass der vom Kläger genutzte Privatanteil am Pkw einen höheren Wert hat, ist nicht hinreichend ersichtlich. Zinseinnahmen beider Parteien wurden vom Familiengericht nicht berücksichtigt; auch hierbei verbleibt es. Aus den Erklärungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Parteien in nach wie vor nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft gelebt haben und Zinseinnahmen in gleicher Höhe haben, die auf nach wie vor nicht getrennte Konten gezahlt werden.

Für die Jahre 2005 bis 2007 ergibt sich danach folgender Bedarf der Beklagten:

2005
3.636,30 EUR Einkommen des Klägers
+ 848,52 EUR Einkommen der Beklagten
= 4.484,82 EUR
Dies ergibt einen Bedarf beider Parteien in Höhe von 2.242,41 EUR, den die Beklagte in Höhe von 848,52 EUR selbst decken kann. Ihr verbleibt danach ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.393,89 EUR.

2006
3.943,74 EUR Einkommen des Klägers
+ 848,52 EUR Einkommen der Beklagten
= 4.792,26 EUR
Der Bedarf beider Parteien beträgt 2.396,13 EUR. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten beläuft sich daher im Jahr 2006 auf 1.547,61 EUR.

2007
3.684,81 EUR Einkommen des Klägers
+ 848,52 EUR Einkommen der Beklagten
= 4.533,33 EUR
Beide Parteien haben einen Bedarf von 2.266,66 EUR. Der Zahlungsanspruch der Beklagten beträgt in 2007 1.418,14 EUR.

Januar bis Juli 2008
Im Jahr 2008 betrug das Gesamtbruttoeinkommen des Klägers 114.729,00 EUR. Dem ist hinzuzurechnen der Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung in Höhe von 4.176,00 EUR; abzuziehen sind die – der Höhe nach unbestrittenen – Aufwendungen für den Eigenanteil an der Altersversorgung, die entgegen der Auffassung der Beklagten im Bruttobetrag enthalten sind.

Obgleich der Kläger die Verdienstabrechnung für 11/08 nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus den für 2005 bis 2007 vorgelegten November-Abrechnungen regelmäßig der Anteil der das Bruttoeinkommen erhöhenden Vorsorgeaufwendungen.

Dass sich insoweit die Handhabung grundsätzlich geändert hat, sehen wir nicht.

Es verbleibt damit ein einzusetzendes Jahresbruttoeinkommen von 116.273,61 EUR. Hiervon sind – bei fiktiver Berechnung der Abgaben nach Steuerklasse I; der Freibetrag gem. § 10 EStG ist berücksichtigt – in Abzug zu bringen:
Einkommenssteuer: 33.364,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 1.835,16 EUR
Rentenversicherung: 5.373,00 EUR
Arbeitslosenversicherung: 891,00 EUR
Eigenanteil Krankenversicherung: 3.499,00 EUR
Eigenanteil Pflegeversicherung: 610,20 EUR
zusätzliche Krankenversicherung
. + .: 269,40 EUR
Ergebnis: 70.432,05 EUR
monatlich: 5.869,34 EUR
Weiterhin sind in Abzug zu bringen:
berufsbedingte Ausgaben: 150,00 EUR
Kredite: 540,64 EUR (Anl. K 9)
Nachteilsausgleich aus Realsplitting:117,33 EUR
Grundbesitzabgabe/-versicherung: 108,90 EUR
Ergebnis: 4.952,47 EUR
hiervon 6/7: 4.244,97 EUR

Bei Zugrundelegung dieses Einkommens ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Beklagten:
4.244,97 EUR Einkommen des Klägers
+ 848,52 EUR Einkommen der Beklagten
= 5.093,49 EUR

Für beide Parteien ergäbe sich demnach ein Anspruch in Höhe von 2.546,74 EUR, den die Beklagte in Höhe von 848,52 EUR selbst decken kann. Danach betrüge ihr Unterhaltsanspruch in den ersten sieben Monaten des Jahres 2008 1.698,22 EUR.

Nachdem die Beklagte vom 01.01.2008 an jedoch nur Berufungszurückweisung beantragt hat, verbleibt es bei den erstinstanzlich tenorierten 1.342,04 EUR. ab August 2008 bis fortlaufend Von August 2008 an ändert sich die Berechnungsweise. Es ist nicht mehr zwischen den geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern der Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Hierbei ist das Einkommen des Klägers nicht fiktiv nach Steuerklasse I zu berechnen, sondern das tatsächlich ausgezahlte Einkommen (Steuerklasse III) zugrunde zu legen, weil auch die zweite Ehe in die Gesamtberechnung einbezogen wird. Hierbei ergibt sich folgendes:

Der Senat folgt der Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 03.07.2009. Danach ergibt sich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von 4.732,02 EUR. Hinzuzurechnen ist das Einkommen der Beklagten von 848,52 EUR; damit ergeben sich zu drittelnde Gesamteinnahmen von 5.580,54 EUR. Die von der Ehefrau des Klägers erzielten – geringfügigen – Zinseinnahmen berücksichtigt der Senat ebensowenig wie die Zinseinnahmen der Parteien. Dies wirkt sich geringfügig zu Gunsten der Beklagten aus. Andererseits wurde von der Annahme eines geringeren Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau wegen ihres Zusammenlebens (Synergieeffekt) abgesehen.

Der Bedarf der Beklagten beträgt demnach 1.860,18 EUR. Nach Abzug ihrer eigenen Einnahmen verbleibt ein Unterhaltsanspruch von 1.011,66 EUR monatlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Renteneinnahmen der Beklagten.

OLG Dresden, Urteil vom 25.09.2009
24 UF 717/08

AG Döbeln Urteil vom 17.10.2008
3 F 312/06

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