Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen – des angeblichen Täters – auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.2.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, das Kind X sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus ihren Äußerungen des Inhalts entstanden ist, es bestehe der Verdacht, er habe das Kind X bis zum Monat September 2004 sexuell oder auf andere Weise missbraucht.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf immateriellen sowie – im Wege der Feststellungsklage – materiellen Schadensersatz in Anspruch.
Er hatte das betroffene Kind in einem sog. „Schülerladen“ und als Fußballtrainer, später auch individuell sozialpädagogisch betreut. Die Beklagte behandelte das Kind psychotherapeutisch und gelangte zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind sexuell missbrauche. Hierüber sprach sie nach dem Ende der psychotherapeutischen Behandlung mit verschiedenen Personen, wobei der Inhalt ihrer Äußerungen in Einzelheiten streitig ist, insbesondere, ob und bei welchen Gelegenheiten sie den Kläger und das Kind namentlich bezeichnete. Der Kläger verlor später seine Arbeitsstelle in dem „Schülerladen“ im Wege eines Aufhebungsvertrages mit dem Trägerverein; er gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf und hält sich inzwischen zumindest zeitweise in Land1 auf. Das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt; die Unterrichtung der Zeugin Z1 als Vertreterin des den „Schülerladen“ betreibenden Vereins sei zum Schutze des Kindes notwendig gewesen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe mangels Wiederholungsgefahr nicht.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung Rechtsfehler und eine unzureichende Würdigung der vorgetragenen Tatsachen. Er beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, das Kind X sexuell oder sonst wie missbraucht zu haben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Begründung und Verbreitung der Behauptung entstanden ist, es bestehe der Verdacht, der Kläger habe das Kind X im Zeitraum bis zum Monat September 2004 sexuell oder sonst wie missbraucht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Verbreitung der Behauptung, der Kläger sei verdächtig, das Kind X sexuell missbraucht zu haben, an den Kläger als immateriellen Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und die nicht unter 10.000 Euro liegen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins seit Klagezustellung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere unter Hinweis darauf, dass seinerzeit erhebliche Verdachtsgründe vorgelegen hätten (Zeugen Dr. Z2, Z3), die sie allerdings wegen ihrer Schweigepflicht nicht näher darlegen könne. Im Schriftsatz vom 23.4.2010 behauptet die Beklagte auf S. 8 (Bl. 281 d. A.), es sei „mutmaßlich“ in dem Zeitraum von Herbst 2004 bis Juni 2005 zu sexuellen Missbrauchshandlungen des Klägers an dem genannten Kind gekommen, und beruft sich zum Beweis hierfür auf eine Parteivernehmung des Klägers.
Der Senat hat der Beklagten mit Verfügung vom 27.5.2009 eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 15.9.2009 gesetzt (Bl. 173 d. A.). Mit der Terminsverfügung vom 18.3.2010 (Bl. 229 d. A.) hat er das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6.4.2010 (Bl. 242 d. A.) mitgeteilt, er könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht zum Termin anreisen; sein Prozessbevollmächtigter sei umfassend bevollmächtigt. Der Senat hat in der Berufungsverhandlung durch Vernehmung der Zeugen Z4, Z5 und Z6 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt er auf S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 28.4.2010 (Bl. 267 ff. d. A.) Bezug. Die Akten des Amtsgerichts Frankfurt am Main 30 C 2809/05-71 und 31 C 1589/05-74 waren beigezogen.
B. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Beklagte hat den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet hat, er habe das Kind X sexuell missbraucht. Dieses Verhalten der Beklagten begründet die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, materiellen und immateriellen Schadensersatz, wobei die Geldentschädigung deutlich niedriger zu bemessen war, als der Kläger dies für angemessen hält.
I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers kann nicht unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage verneint werden. Der Schaden des Klägers befand sich jedenfalls bei Erhebung der Klage im Dezember 2007 noch in der Entwicklung; selbst wenn inzwischen eine Bezifferung möglich wäre, ließe dies die Zulässigkeit nicht nachträglich wieder entfallen.
II. Die Klage ist im ausgesprochenen Umfang begründet.
1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Es handelt sich um einen offenen Tatbestand in dem Sinne, dass Beeinträchtigungen dieses Rechts nicht prima facie als rechtswidrig angesehen werden können; die Rechtswidrigkeit der beeinträchtigenden Handlung wie beispielsweise einer als ehrverletzend empfundenen Äußerung muss vielmehr im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen des sich Äußernden und des von der Äußerung Betroffenen besonders begründet werden, wobei das Grundrecht des sich Äußernden auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Rechtsgedanke des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zu berücksichtigen sind. Für die Zulässigkeit ehrverletzender Tatsachenbehauptungen ist besonders bedeutsam, ob diese wahr sind. Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn die Behauptung zu einer Stigmatisierung des Betroffenen führen kann und dessen Intimsphäre berührt (vgl. BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 f.). Gerade in derartigen Fällen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; die stigmatisierende, die Intimsphäre betreffende Äußerung kann allenfalls insoweit als rechtmäßig anzusehen sein, als sie zur Förderung höherwertiger Interessen erforderlich ist. Beweisbelastet für die Richtigkeit einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung ist nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB derjenige, der sie aufstellt (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209). Mit Rücksicht darauf, dass die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung vor deren Aufstellung nicht immer abschließend zu klären ist, kann eine solche ggf. auch als rechtmäßig anzusehen sein, wenn der sich Äußernde vor Aufstellung der Behauptung die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat. Dies und die ihm seinerzeit vorliegenden „Belegtatsachen“ hat er darzulegen, andernfalls ist seine Äußerung als unwahr zu behandeln (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt, dass sie ihren Verdacht, der Kläger habe das Kind X sexuell missbraucht, nicht nur gegenüber der zuständigen Fachstelle für Kinderschutz der Stadt O1, sondern auch gegenüber zahlreichen weiteren Personen geäußert hat.
a) Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts läge selbst dann vor, wenn der Verdacht der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Die Äußerungen betrafen den Kernbereich der Intimsphäre des Klägers und waren ungeachtet ihrer Kennzeichnung nicht als feststehende Tatsache, sondern als (dringender) Verdacht zu seiner Stigmatisierung geeignet. Die Beklagte hätte sich demgemäß auf Äußerungen gegenüber Personen beschränken müssen, deren primäre Aufgabe es ist, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen, mithin die zuständigen städtischen Stellen und die Staatsanwaltschaft. Das hat sie nicht getan, wie teilweise zugestanden, teilweise nach der Beweisaufnahme des Senats erwiesen ist:
[1] Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestanden, der Zeugin Z1 , die beim den „Schülerladen“ betreibenden Verein, mithin dem Arbeitgeber des Klägers, tätig war, von ihrem „dringenden“ Missbrauchsverdacht berichtet zu haben (S. 2 des Protokolls vom 3.9.2008, Bl. 91 d. A.). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob sie dabei den Namen des Klägers und des Kindes nannte, da jedenfalls der Kläger für die Zeugin Z1 wie für alle übrigen Beteiligten ohne Weiteres zu identifizieren war. Die Beklagte kann die Unterrichtung dieser Zeugin nicht damit rechtfertigen, sie habe einen unverzüglichen Schutz des Kindes gerade durch die ihn betreuende Einrichtung gewährleisten wollen. Abgesehen davon, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt ist, war es Sache der zuständigen Behörden, ggf. erforderliche Maßnahmen in der gebotenen Zeit zu treffen; die Beklagte hätte diese Behörden auf ihre Einschätzung der Eilbedürftigkeit hinweisen können.
[2] Aus der Aussage des Zeugen Z4 ergibt sich, dass die Beklagte auch diesem gegenüber ihren Verdacht äußerte. Es mag sein, dass sie zunächst nicht den Namen des Klägers nannte, sondern dass Z4 ihn in das Gespräch mit der Beklagten einführte. Das ändert nichts an der Tatsache, dass im weiteren Verlauf des Gesprächs der Kläger und sein Sexualverhalten dessen Gegenstand wurde. Dies war umso weniger erforderlich, als Z4s Verein den Kläger bereits vorher als Trainer entlassen hatte.
[3] Aus den Aussagen der Zeugen Z5 und Z6 ergibt sich weiter, dass die Beklagte die angeblichen Missbrauchshandlungen des Klägers im Rahmen eines Gesprächs mit der Zeugin Z6 und weiteren zufällig anwesenden Mitarbeitern des Sozialpädagogischen Vereins thematisierte. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte zunächst vorsichtig ausdrückte und den Namen des Klägers nicht nannte. Die Zeugin Z6 hat plastisch geschildert, dass im weiteren Verlauf des Gesprächs sowohl die Person des Klägers als auch die sein Sexualverhalten betreffenden Gerüchte unmissverständlich zur Sprache kamen.
[4] Die Unterrichtung der Sozialstation Y hat die Beklagte auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 12.8.2008 (Bl. 78 d. A.) zugestanden. Es ist zweifelhaft, im Ergebnis aber nicht entscheidungserheblich, ob die Unterrichtung dieser städtischen Stelle zusätzlich zur Unterrichtung der Fachstelle Kinderschutz erforderlich war.
b) Hinzu kommt, dass der Verdacht der Beklagten als unberechtigt behandelt werden muss. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist eingestellt worden. Der Kläger kann sich auch dann auf die Unschuldsvermutung berufen, wenn er vor langer Zeit einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die Beklagte hat Belegtatsachen für ihren Verdacht nicht nachvollziehbar vorgetragen, so dass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme verbot; insbesondere reichte der Hinweis darauf nicht aus, dass der Kläger das Kind mit Sportartikeln beschenkte – was im Übrigen streitig ist – und ihm außergewöhnlich viel Zeit widmete. Der Umstand, dass die Beklagte durch den Vortrag der Belegtatsachen ihre psychotherapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Kind verletzten würde, kann nicht dazu führen, dass der Kläger die ehrverletzenden Behauptung auch ohne solche Tatsachen als ggf. wahr hinnehmen muss; er würde hierdurch völlig schutzlos gestellt. Die lange nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist unmittelbar vor der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Kind „mutmaßlich“ in der Zeit zwischen Herbst 2004 und Juni 2005 sexuell missbraucht, ist unerheblich, weil sie sich auf den nicht streitgegenständlichen Zeitraum nach den Äußerungen der Beklagten bezieht und ins Blaue hinein aufgestellt ist. Jedenfalls ist das zugehörige Beweisangebot der Beklagten nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, aber auch – ohne dass es darauf letztlich ankäme – nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
3. Die Beklagte muss sich Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB vorwerfen lassen. Von einer Psychotherapeutin muss erwartet werden, dass sie die Grenzen ihres Äußerungsrechts kennt und die potenziellen Konsequenzen ihres Verhaltens für den Betroffenen bedenkt. Entschuldigungsgründe sind im Übrigen nicht vorgetragen.
4. Aus der schuldhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung folgen die Ansprüche des Klägers auf Unterlassung, auf den Ersatz materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld.
a) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich hier wie regelmäßig aus der rechtswidrigen Ersttat der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich nicht allein daraus, dass der Kläger seine Tätigkeiten als Sozialpädagoge und als Fußballtrainer jedenfalls vorübergehend aufgegeben hat und dass die Beklagte das betreffende Kind nicht mehr psychotherapeutisch betreut. Die Beklagte hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern es im Gegenteil für richtig gehalten, ihre Vorwürfe gegen den Kläger im Berufungsverfahren zu erneuern.
b) Angesichts der feststehenden, erheblichen Rechtsgutsverletzung reicht es für die Begründetheit der Feststellungsklage aus, dass der Eintritt materieller Schäden zumindest möglich ist. Der Senat hat den Feststellungsausspruch in geringfügiger Abweichung vom Klageantrag, nämlich klarer, gefasst; zum Schadensersatz verpflichten die oben in Abschnitt B. II. 2. a) [1] – [3] behandelten Äußerungen der Beklagten.
c) Die erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfordert auch eine billige Entschädigung in Geld. Diese muss allerdings deutlich niedriger ausfallen, als der Kläger das annimmt. Zugunsten der Beklagten muss berücksichtigt werden, dass ihr Verhalten nicht dem Kläger schaden, sondern dem Schutz des aus ihrer Sicht gefährdeten Kindes dienen sollte. Der Entschädigungsbetrag ist antragsgemäß ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag in ausgesprochener Höhe zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
III. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 10. und vom 12.5.2010 gaben nach § 156 ZPO keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
IV. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze; eine klärungsbedürftige rechtliche Grundsatzfrage ist nicht ersichtlich, wird insbesondere nicht durch die gegenwärtige öffentliche Diskussion zu der Frage begründet, wie der sexuelle Missbrauch von Kindern zukünftig besser unterbunden werden kann.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2010
1 U 49/09