Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Urk.-Nr. ####/05 – verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt
ab 01/2008 i.H.v. 778,00 €,
ab 01/2009 i.H.v. 734,00 € und
ab 11/1012 i.H.v. 200,00 €
zu zahlen.
Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe (gem. § 540 ZPO)
I
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels.
Die Parteien schlossen am 18.02.1994 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind und die nach Trennung am 01.08.2005 und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 11.08.2006 seit dem 23.10.2007 rechtskräftig geschieden ist.
Am 19.08.2005 errichteten die Parteien eine notarielle Urkunde zur Regelung von Scheidungsfolgen, in der sich der Kläger u.a. verpflichtete, ab 12/2005 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.300,00 € zunächst als Trennungsunterhalt und danach als nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der Kläger hat Abänderungsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass der Kläger unter Abänderung der not. Urk. vom 19.08.2005 ab 01/2008 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.
Das Familiengericht hat den Kläger – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt, unter Abänderung der notariellen Urkunde für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 monatlichen Unterhalt i.H.v. 780,00 € und für die Zeit ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2013 monatlichen Unterhalt i.H.v. 658,00 € an die Beklagte zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.
Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei der notariellen Urkunde um eine privatschriftliche Einigung der Parteien handele, die zu beachten sei. Eine Befristung des Unterhalts sei nicht gewollt gewesen. Allein auf eine Änderung der Gesetze könne sich der Kläger nicht berufen. Tatsächliche Veränderungen seien nicht eingetreten. Sie sei, wie bei Abschluss der Vereinbarung, weiterhin arbeitslos. Die Annahme des Familiengerichts, dass der notariellen Vereinbarung die gemeinsame Vorstellung der Parteien zugrunde gelegen habe, sie werde in absehbarer Zeit bei entsprechend intensiven Bemühungen eine neue Arbeitsstelle erlangen können, treffe nicht zu. Richtig sei zwar, dass über eine eventuelle berufliche Tätigkeit gesprochen worden sei. Die Vorstellung der Parteien sei jedoch dahin gegangen, dass die notarielle Vereinbarung in jedem Falle Geltung behalten solle, bis sie eine solche Berufstätigkeit wieder erlangt habe. Die Vereinbarung habe sie absichern sollen. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts habe sie sich auch ausreichend um eine Erwerbstätigkeit beworben.
Die Beklagte hat zunächst abändernd die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Nach eingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sie unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,
abändernd die Klage abzuweisen, soweit der nachehelicher Unterhalt ab Januar 2008 auf monatlich weniger als 900,00 € herabgesetzt worden sei.
Der Kläger beantragt abändernd,
unter Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Ur.Nr. ####/05 – festzustellen, dass er der Beklagten ab 01.01.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde.
Er greift die Feststellungen des Familiengerichts zu seinem Einkommen insoweit an, als der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) für seine Einsatzzeit in Afghanistan berücksichtigt worden sei. Weiterhin sei der monatliche Aufwand für eine Krankenanwartschaftsversicherung i.H.v. 36,03 € sowie ein berufsbedingter Aufwand in pauschaler Höhe von 5% unberücksichtigt geblieben. Der Beklagten sei ein fiktives Einkommen von mindestens 1.500,00 € netto zuzurechnen. Ehebedingte Nachteile habe die Klägerin nicht erlitten, so dass sie Unterhalt ab 01/2008 nicht mehr verlangen könne.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässigen Berufungen sind im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Die Abänderungsklage ist zulässig.
Hierzu ist es bereits ausreichend, dass der Kläger in schlüssiger Weise behauptet, dass die Beklagte zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, wodurch seine Unterhaltspflicht erheblich sinken würde.
2. Die Abänderungsklage ist teilweise begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Vortitel ist im tenorierten Umfang zu reduzieren.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) ab 01/2008 i.H.v. monatlich 778,00 € und ab 01/2009 i.H.v. monatlich 734,00 €. Ab 11/1012 ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1578b I BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und beträgt monatlich 200,00 €. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs gem. § 1578b II BGB ist derzeit nicht gerechtfertigt.
a) Der Unterhaltsanspruch berechnet sich wie folgt:
aa) Aufseiten des Klägers ist von einem anrechenbaren Einkommen im Jahr 2008 i.H.v. monatlich rd. 2.955,00 € und ab 01/2009 von einem solchen i.H.v. monatlich rd. 2.853,00 € auszugehen.
(1) Auf der Grundlage der Jahreszahlen in der Abrechnung 12/2008 ergibt sich einschließlich Steuererstattung ein um berechtigte Abzüge bereinigtes Erwerbseinkommen von monatsdurchschnittlich rd. 2.853,00 €.
Steuerpflichtiges Jahresbrutto
40.812,94 €
LSt – 8.630,17 €
Soli – 474,61 €
31.708,16 €
Steuererstattung für 2007 4.958,46 €
Nachteilsausgl. begr. Realsplitting – 1.189,20 €
35.477,42 €
Monatsnetto 2.956,45 €
Arbeitgeberanteil VWL netto – 5,17 €
Unterkunftspauschale – 62,40 €
E2 Ruhensversicherung – 35,67 €
berufsbedingter Aufwand
2.853,22 €
Das Familiengericht hat die im Jahre 2008 geflossene Steuererstattung gem. Bescheid vom 23.04.2008 i.H.v. 4.958,46 € unberücksichtigt gelassen. Ein Grund ist hierfür nicht ersichtlich. Gegenzurechnen ist der Nachteilsausgleich, den der Kläger der Beklagten für deren Versteuerung des Unterhalts zu zahlen hat. Dies sind nach den Werten des Vorauszahlungsbescheides vom 25.10.2007 bei einem zu versteuernden Einkommen von 13.419,00 € jährlich 1.189,20 €.
Weitere Abweichungen zu den Feststellungen des Familiengerichts ergeben sich insoweit, als das Familiengericht einen fehlerhaften LSt-Abzug vorgenommen hat, die vermögenswirksamen Leistungen nur mit dem Nettoanteil des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, ein Bekleidungsgeld nicht abzuziehen ist, weil es als steuerfreie Position bereits im steuerpflichtigen Jahresbruttolohn nicht enthalten ist und die vom Kläger geltend gemachten Beiträge für eine Ruhensversicherung bei der E2 mit monatsdurchschnittlich 35,67 € zu berücksichtigen sind.
Ein berufsbedingter Aufwand kann nicht – wie vom Kläger gefordert – pauschal mit 5% erfasst werden, sondern nur in konkret angefallener Höhe. Ein konkreter Aufwand ist nicht dargelegt.
(2) Das Einkommen des Klägers erhöht sich im Jahr 2008 um monatsdurchschnittlich 102,26 €.
Der Kläger hat für seinen Einsatz in Afghanistan vom 01.01.2008 bis 09.02.2008 einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) i.H.v. kalendertäglich (brutto=netto) 92,03 € erhalten. Für 40 Tage sind dies 3.681,20 € bzw. monatsdurchschnittlich 306,77 €.
Der AVZ ist unter dem Gesichtspunkt „häuslicher Ersparnis“ im Wege der Schätzung – wie bei Spesen – mit einem Drittel, also monatlich i.H.v. 102,26 € dem Einkommen des Klägers zuzurechnen.
Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Auslandszuschlägen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich. Das OLG Schleswig hat in einem Urteil vom 29.06.2004 – 8 UF 213/03 – (FamRZ 2005, 369) im Ergebnis den AVZ aus einem Einsatz in Afghanistan und Bosnien jeweils zur Hälfte angerechnet und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des BGH vom 16.01.1980 – IV ZR 115/78 (FamRZ 1980, 342 [344]) zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG berufen, wonach der Zuschlag grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit dem nicht ein konkreter Mehraufwand gegenübersteht. Der Entscheidung des BGH lag die Tätigkeit eines Oberstleutnants in den Niederlanden zugrunde. Siehe auch die Entscheidung des 11. FS OLG Hamm v. 27.11.2008 – 11 UF 215/96 (OLGR 1999, 90) zu §§ 55, 57 BBesG für einen an einer ausländischen Botschaft tätigen Offizier.
Die für den „friedlichen“ Einsatz eines deutschen Soldaten im europäischen Ausland oder an einer deutschen Botschaft entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats nicht auf den Einsatz in einem Krisen- oder Kriegsgebiet übertragbar. Hier überwiegen die mit einem solchen Einsatz verbundenen Beschwernisse und persönlichen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maß, dass dem unterhaltspflichtigen Soldat der AVZ grundsätzlich zu verbleiben hat und eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen kann, die mangels anderweitiger Erkenntnisse – ähnlich wie bei Spesen und Auslösungen – in der Regel mit 1/3 zu bemessen sind (vgl. i.d.S. OLG Stuttgart, Beschluss 08.11.2001 – 16 WF 506/01 – Rz. 4, JURIS).
(3) Für die Zeit ab 01/2009 ist das Einkommen des Klägers aus dem Vorjahr ohne die Zurechnung des AVZ, der nicht mehr angefallen ist, mit monatlich rd. 2.853,00 € fortzuschreiben.
Der Kläger hat für 2009 ein niedrigeres Einkommen nicht schlüssig dargelegt. Soweit er im Senatstermin geltend gemacht hat, dass die Steuererstattung, die er nicht konkret beziffern konnte, niedriger als im Vorjahr ausgefallen sei, weil er das begrenzte Realsplitting nicht geltend gemacht habe, ist dies nicht zu berücksichtigen. Der Kläger ist unterhaltsrechtlich gehalten, derartige Steuervorteile zu nutzen, die in vergleichbarer Höhe wie im Vorjahr angefallen wären, da der Kläger den titulierten Unterhalt von monatlich 1.300,00 € für das ganze Jahr 2008 gezahlt hat. Aus diesen Gründen kann der nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgelegte Steuerbescheid vom 28.04.2009 für das Jahr 2008 nicht zur Grundlage der Einkommensermittlung gemacht werden, zumal er bis auf die nicht geltend gemachten Unterhaltsleistungen keine gravierenden Abweichungen zum Vorjahr ausweist.
bb) Aufseiten der Beklagten, die arbeitslos ist, sind fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in anrechenbarer Höhe von monatlich 1.140,00 € anzusetzen.
(1) Es besteht eine Obliegenheit der Beklagten zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, der die Beklagte nach den zutreffenden und ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die Bezug genommen wird – nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Die in erster Instanz dargelegten Bewerbungen reichen nicht aus. Ergänzender Vortrag ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Insbesondere fehlt die Darlegung ausreichender Erwerbsbemühungen für die Zeit nach der Trennung.
Spätestens ab November 2005, nachdem die Beklagte nach I3 verzogen war, war sie gehalten, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bewerben. Auf eine Schonfrist gem. Ziff. 17.2 der Hammer Leitlinien für das Trennungsjahr kann sich die Beklagte nicht berufen, weil die kinderlose Ehe durch eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagten geprägt war.
13 Bewerbungen innerhalb von 2 Jahren nach der Trennung sind unabhängig von den qualitativen Mängeln bereits quantitativ nicht ausreichend. Es liegt auf der Hand, dass sich mit fortdauernder Arbeitslosigkeit die Chancen für eine adäquate Anstellung immer mehr verschlechtern. Dieses Risiko hat die Beklagte aufgrund ihrer unzureichenden Erwerbsbemühungen zu tragen.
Auch die vom Familiengericht eingeholte Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit in I3 vom 05.02.2008 zeigt, dass die Beklagte sich bei der Wahl eines möglichen Arbeitsplatzes wenig flexibel zeigte.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte bei ausreichenden Erwerbsbemühungen, die spätestens in 12/2005 hätten einsetzen müssen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf gefunden hätte.
(2) Die Beklagte kann sich für eine Einschränkung ihrer Erwerbsobliegenheiten nicht auf die notarielle Urkunde vom 19.08.2005 berufen. Dieser ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Unterhat in unveränderbarer Höhe so lange gezahlt werden soll, bis sie tatsächlich eine Beschäftigung gefunden hat. Der Wortlaut gibt hierfür nichts her. Im Gegenteil verweist er ausdrücklich darauf, dass den Parteien bekannt sei, dass die Urkunde unter den Voraussetzungen nach § 323 ZPO beiderseits abgeändert werden könne.
(3) Die Beklagte ist für den hier streitigen Unterhaltszeitraum ab 01/2008 mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu fingieren. Sie ist gelernte Einzelhandelskauffrau und hat während der Ehe immer wieder und zuletzt bis 01/2004 in dem erlernten Beruf im Lebensmitteleinzelhandel gearbeitet.
Auf diesem Hintergrund ist die vom Familiengericht vorgenommene Fiktion mit einem monatlichen Einkommen i.H.v. netto 1.000,00 € zu niedrig. Angesichts der von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen und im Senatstermin im Einzelnen erörterten Erwerbsbiographie ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte aufgrund ihrer Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung auch unter den schwieriger gewordenen Marktbedingungen – insbesondere im Einzelhandel – ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.200,00 € erzielen könnte.
Das fiktiv zuzurechnende Einkommen ist um fiktive Werbungskosten in pauschaler Höhe von 5%, d.h. 60,00 € auf mtl. 1.140,00 € zu kürzen (vgl. BGH 03.12.08 XII ZR 182/06 – Rz 39; FamRZ 2009, 314 [317]).
cc) Unter Ansatz der beiderseitigen Einkünfte errechnet sich nach der Differenzmethode ein eheangemessener Bedarf der Beklagten wie folgt:
ab 01/2008 ab 01/2009
anrechenbares Einkommen – Kläger 2.955,00 € 2.853,00 €
anrechenbares Einkommen – Beklagte – 1.140,00 € – 1.140,00 €
Einkommensdifferenz 1.815,00 € 1.713,00 €
Bedarf der Beklagten 3/7 778,00 € 734,00 €
b) Ab 11/2012 ist der Kläger nur noch zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts i.H.v. 200,00 € verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist gem. § 1578b I BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, weil eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts unbillig wäre.
(1) Die zeitliche Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts durch eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf ab 11/2012 folgt aus einer umfassenden Billigkeitsabwägung bei der gemäß den gesetzlichen Vorgaben insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578b I 2 BGB), wobei sich solche Nachteile vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben können (§ 1578b I 3).
(a) Kindesbelange standen in der kinderlosen Ehe einer Erwerbstätigkeit und dem beruflichen Fortkommen der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte war auch in der Ehezeit bis zum 31.01.2004 in ihrem erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau mehr als halbschichtig bis teilweise vollschichtig erwerbstätig.
(b) Gleichwohl ergeben sich ehebedingte Nachteile im beruflichen Fortkommen der Beklagten, die ihren Grund darin haben, dass die Beklagte während der gemeinsamen Ehezeit dreimal mit dem Kläger umgezogen ist, weil der Kläger als Berufssoldat örtlich versetzt wurde. Ein erster Umzug erfolgte im Jahre 1996 von I3 nach F, sodann im Jahre 1999 ein Umzug nach B in die Nähe von Q und Anfang 2004 ein Umzug nach C. Diese Umzüge waren jeweils damit verbunden, dass die Beklagte ihre bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgeben und sich am Zuzugsort eine neue Arbeitsstelle suchen musste.
Der Senat ist aufgrund der Erwerbsbiographie der Beklagten und deren Erörterung im Senatstermin davon überzeugt, dass die Beklagte ohne die ehebedingten Ortswechsel einen beruflichen Aufstieg zur Filialleiterin vollzogen hätte und auch heute noch als Filialleiterin tätig wäre.
Das berufliche Rüstzeug für eine Filialleitung hatte sich die Beklagte bereits vor der Ehe bei den Firmen Q2 und B2 erworben. Bei der Fa. Q2 war die Beklagte von 09/1981 bis 11/1988 als Verkäuferin und Vertretung der Filialleitung in verschiedenen Filialen tätig. Ab 11/1988 übernahm sie nacheinander eine kommissarische Leitung der Filialen in I3 und I2. Zum 01.07.1992 wechselte sie wegen besserer Konditionen zur Fa. B2 als Filialleiteranwärterin, durchlief ein entsprechendes Ausbildungsprogramm und übernahm zum 01.08.1993 die selbständige Leitung einer Filiale. Es erfolgte nach den Angaben der Beklagten im Senatstermin eine Eigenkündigung zum 30.11.1993, weil sie sich wegen diverser Querelen in der Vorgesetztenebene dem damit einhergehenden Druck und Stress in Bezug auf ihre Filialleitung nicht mehr gewachsen fühlte. Nach der Heirat war die Beklagte ab 11/1994 als Verkäuferin bei der Fa. G2 in einem Umfang von 30 Stunden/Woche tätig. Diese Arbeitsverhältnis musste sie wegen des Umzuges nach F im September 1996 aufgeben. Es schloss sich ab 10/1997 eine Beschäftigung bei der Fa. Q2 in L als Verkäuferin sowie Vertretung der Filialleitung an. Hier arbeitete die Beklagte 25 Std./Woche. Wenn sie die Filialleitung vertrat (Urlaub, Krankheit, Vakanz), arbeitete sie vollschichtig. Ein Angebot, eine Filiale in G zu leiten, konnte die Beklagte nicht weiter verfolgen, weil ein erneuter Umzug der Parteien nach Q anstand. In Q arbeitete die Beklagte bei der Fa. T3 als Verkäuferin bis zur Insolvenz des Arbeitgebers (31.01.2004), die mit dem anstehenden Umzug der Parteien nach C zusammenfiel. In C fand die Beklagte nach ihren Angaben keine angemessene Arbeitsstelle.
Die Erwerbsbiographie zeigt, dass die Beklagte trotz der Eigenkündigung bei der Fa. B2 auch später noch die Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg in eine Filialleitung hatte, die aber an dem ehebedingten Umzug der Parteien scheiterte.
Der Senat ist aufgrund der dargelegten Ausbildungs- und Erwerbsbiographie sowie des im Senatstermin von der Beklagten gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass die Beklagte ohne die Ehe einen beruflichen Aufstieg in eine Filialleitung vollzogen hätte und heute noch als Filialleiterin tätig wäre. An diesem beruflichen Aufstieg war sie jedoch durch die ehebedingten Ortswechsel gehindert, weil ein Aufstieg in die Filialleitung erfahrungsgemäß in dem Berufsfeld der Beklagten jeweils nur firmenintern erfolgt, wenn sich der Mitarbeiter zuvor über eine längere Zeit der Mitarbeit entsprechend bewährt hat.
(c) Weiterhin ist im Rahmen der Abwägung die Ehezeit von rd. 12,5 Jahren zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Beklagte ihre beruflichen und persönlichen Belange dem beruflichen Fortkommen des Klägers und den damit verbundenen regelmäßigen Ortswechseln untergeordnet hat.
(d) Unter Abwägung aller Umstände und Belange ist es daher nicht unbillig, den nachehelichen Unterhalt für eine Übergangsfrist von 5 Jahren nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen und erst danach auf den angemessenen Lebensbedarf abzusenken.
(2) Der angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach den Einkünften, die die Beklagte ohne ehebedingte Nachteile erzielen würde (vgl. BGH FamRZ 2009, 1990).
Als Filialleiterin würde die Beklagte aktuell brutto mindestens rd. 2.200,00 € verdienen. Dies entspricht bei LSt. I/0, KiSt, KV 14,9% einem monatlichen Nettoeinkommen von rd. 1.400,00 €.
(3) Unter Berücksichtigung des nach obigen Ausführungen tatsächlich erzielbaren Einkommens von monatlich netto rd. 1.200,00 € verbleibt ein ungedeckter Bedarf als dauerhafte, ehebedingte Einkommenseinbuße von monatlich rd. 200,00 €, für den der Kläger unterhaltsrechtlich weiterhin aufzukommen hat.
c) Der Unterhaltsanspruch ist nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten nicht gem. § 1578b II BGB zeitlich zu begrenzen.
(a) Die Beklagte hat einen ehebedingten Nachteil in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten (s.o.), den sie nach der Trennung nicht ausgleichen konnte und zukünftig auch nicht mehr ausgleichen kann.
Zwar ist – wie oben ausgeführt – davon auszugehen, dass die Beklagte nach der Trennung der Parteien und dem Umzug nach I3 bei ausreichenden Bewerbungen eine Vollzeitstelle in ihrem erlernten Beruf hätte erlangen können. Ein beruflicher Aufstieg in eine Filialleitung erscheint aber angesichts des Alters der Beklagten und den gegenwärtigen Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen.
Im Trennungsjahr 2005 war die Beklagte 48 Jahre alt. Unter der Annahme, dass sie bei ausreichenden Erwerbsbemühungen im Laufe des Jahres 2006 einen beruflichen Wiedereinstieg vollzogen und diesen im Laufe des Jahres 2007 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet hätte, müssten mindestens weitere zwei bis drei Jahre angesetzt werden, in denen sich die Beklagte hätte innerbetrieblich beweisen und bewähren müssen, bevor eine Filialleitung überhaupt in Betracht hätte kommen können. Die Beklagte wäre dann etwa 53 Jahre alt und stünde im Wettbewerb mit jüngeren Mitarbeitern, die zudem in der Regel auf eine längere Betriebszugehörigkeit verweisen können. In einem solchen Wettbewerb hätte die Beklagte daher keine Chance auf einen beruflichen Aufstieg.
(b) Weiterhin sind bei der Frage der Befristung auch die Ehedauer von 12,5 Jahren sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Einverständnis mit den durch den Beruf des Klägers bedingten Ortswechseln dessen berufliches Fortkommen unterstützt hat, was sich in der Beförderung zum Hauptmann zeigt.
(c) Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die unbefristete Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 200,00 € den Kläger auf der Grundlage seiner derzeitigen Einkünfte in seiner eigenen Lebensführung nicht merklich einschränkt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind insoweit nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
(d) Unter Abwägung aller Umstände und Belange erscheint es daher nicht unbillig, der Beklagten den auf den angemessenen Lebensbedarf abgesenkten Unterhaltsanspruch unbefristet – prinzipiell jedenfalls bis zum Renteneintritt – zu belassen.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2009
5 UF 118/09
AG Hagen, Urteil vom 09.06.2009
55 F 48/08