OLG Hamm: Umfang der Auskunftspflicht, Verpflichtung des neuen Ehegatten zur Auskunft

Auf die sofortige Beschwerde der Verpflichteten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Plettenberg vom 14.06.2010 abgeändert und der Antrag der Berechtigten vom 21.05.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens wer-den den Berechtigten auferlegt.


Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren nehmen die minderjährigen Berechtigten die Verpflichtete, ihre Mutter, im Wege der Stufenklage auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt in Anspruch.

Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Die Berechtigten leben im Haushalt des Kindesvaters. Die Verpflichtete ist erneut verheiratet. Sie verpflichtete sich durch die Urkunden des Jugendamts der Stadt Q vom 3.11.2008, Urk.-Reg.-Nr. 98 und 99/2008 zur Zahlung von 100 % des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe.

Die Berechtigten haben die Auffassung vertreten, die Verpflichtete sei im Hinblick auf das Einkommen ihres neuen Ehegatten zur Leistung eines höheren Kindesunterhalts verpflichtet.

Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 17.2.2010 hat das Amtsgericht die Kindesmutter umfänglich zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus anderer Herkunft sowie zur Vorlage bestimmter Belege verpflichtet.

Die Verpflichtete erteilte in der Folge Auskunft zu ihren eigenen Einkünften und legte u.a. die Steuerbescheide für 2007 und 2008 vor, in denen alle Angaben, welche die Einkünfte ihres Ehemannes betreffen, geschwärzt sind. Zudem legte sie Auszüge aus dem notariellen Ehevertrag vom 11.4.2008 vor. In diesem ist unter § 2 Ziff. 1 bestimmt ist, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten „unwiderruflich auf maximal 1.300,– EUR festgelegt wird.“

Die Berechtigten haben die Auffassung vertreten, die Verpflichtete habe infolge der vorgenommenen Schwärzungen ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt. Sie haben die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt. Wegen der genauen Fassung des Antrags wird auf die Antragsschrift vom 21.05.2010 Bezug genommen.

Die Verpflichtete hat die Zurückweisung des Zwangsgeldantrags beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei durch das Teilurteil nicht verpflichtet, Auskunft über die Einkünfte ihres Ehemannes zu erteilen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.06.2010 gegen die Verpflichtete ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, zu einer Schwärzung der Angaben zu den Einkünften des Ehemannes sei die Verpflichtete nicht berechtigt gewesen. Die Einkünfte des Ehemannes seien zu offenbaren, da diese für die Höhe des der Verpflichteten zustehenden Unterhaltsanspruchs, insbesondere des Taschengeldanspruchs, ausschlaggebend seien.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Verpflichtete geltend, eine Verpflichtung, auch die Einkünfte ihres Ehemannes mitzuteilen, bestehe nicht. Zum einen ergebe sich die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs bereits aus dem vorgelegten Ehevertrag, zum anderen sei sie zu einer Offenlegung auch nicht in der Lage, da ihr Ehemann in diese nicht einwillige.

Die Berechtigten treten der sofortigen Beschwerde entgegen.

II.

1.

Für das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, auch wenn der zu vollstreckende Titel noch auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts ergangen ist. Für das Vollstreckungsverfahren enthält das Gesetz keine gesonderte Übergangsregelung, so dass sich das anwendbare Verfahrensrecht nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 111 FGG-Reformgesetz bestimmt. Beim Verfahren zur Vollstreckung einer Endentscheidung – hier des Teilurteils vom 17.02.2010 – handelt es sich um ein selbständiges Verfahren i.S. des Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1366; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1930; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Art. 111 FGGRG, Rn. 5; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rn. 8; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung vor § 86 FamFG, Rn. 4). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur in den Fällen, in denen die Vollstreckung nach den §§ 86 FamFG erfolgt, sondern auch dann, wenn – wie vorliegend -über § 120 Abs. 1 FamFG im Ergebnis wiederum die Vorschriften der ZPO Anwendung finden.

Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes erst am 25.5.2010 gestellt worden ist.

In entsprechender Anwendung des §113 Abs. 5 FamFG verwendet der Senat daher im folgenden anstelle der Bezeichnungen „Gläubiger“ und „Schuldnerin“ die Begriffe „Berechtigte“ und „Verpflichtete“.

Die nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 793, 567 ZPO statthafte und insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verpflichteten ist auch in der Sache begründet.

Bedenken gegen die Entscheidung des Amtsgerichts bestehen schon deswegen, weil der Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen die von der Verpflichteten vorzunehmende Handlung hinreichend genau bezeichnet (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 888 Rn. 12). Dies gilt umso mehr, als die Berechtigten die Zwangsgeldfestsetzung nur wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Ziff. 2., 3. und 4. a) des Teilurteils vom 17.02.2010 beantragt haben.

Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil die Kindesmutter ihren Verpflichtungen aus den Ziff. 2., 3. und 4. a) des Teilurteils vollständig nachgekommen ist. Der Einwand der Erfüllung ist im Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung zu beachten (KG, KGReport 2008, 167; OLG Köln, Beschl. v. 29.08.2008 – 2 W 66/08, zitiert nach juris; Zöller/Stöber, a.a.o., § 888 Rn. 11).

a)

Durch Ziff. 1 bis 3 des Teilurteils vom 17.02.2010 ist die Verpflichtete – entsprechend dem von den Berechtigten gestellten Anträgen – ausschließlich zur Erteilung von Auskünften bezüglich ihrer eigenen Einkünfte verurteilt worden. Eine Verurteilung, auch zu den Einkünften ihres Ehemannes Auskunft zu erteilen, ist von den Berechtigten nicht beantragt und durch das Teilurteil auch nicht ausgesprochen worden.

aa)

Allerdings gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08 – zitiert nach juris, Tz. 14).

(1) Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken.

Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern – auf Verlangen – zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich zwanglos unter die nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen (BGH, a.a.O.). Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet (BGH, FamRZ 2004, 24/25; FamRZ 2006, 26/29) wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen.

(2) Ein Geheimhaltungsinteresse des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen steht dem nicht entgegen. Das Interesse des Auskunftbegehrenden geht dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder eines Dritten grundsätzlich vor (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08 – zitiert nach juris, Tz. 16). Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden. Der Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.

(3) Der Umfang der dem unterhaltsberechtigten Kind geschuldeten Auskunft reicht allerdings nicht weiter, als dem unterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits ein Anspruch auf Information gegenüber seinem Ehegatten zusteht. Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08 – zitiert nach juris, Tz. 22). Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten (BGH, a.a.O.).

Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08 – zitiert nach juris, Tz. 23).

bb)

Diesem Auskunftsanspruch der Berechtigten könnte die Verpflichtete auch nicht die im Ehevertrag vom 11.04.2008 getroffene Regelung hinsichtlich der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs entgegenhalten.

(1) Die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat.

Entgegen der offenbar von den Berechtigten vertretenen Auffassung ist der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gegen seinen neuen Ehegatten zustehende Anspruch auf Familienunterhalt jedoch nicht in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen und für den Kindesunterhalt zu verwenden (BGH, FamRZ 2006, 1827, zitiert nach juris Rn. 35 ff.). Der Anspruch erlangt für den Kindesunterhalt nur in zweierlei Hinsicht Bedeutung: Zum einen insoweit, als durch den Familienunterhalt der eigene Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgedeckt wird. Ist dies der Fall, hat er ihm verbleibende Einkünfte vollständig für den Kindesunterhalt einzusetzen. Zu diesen weiteren Einkünften kann zum anderen auch der Taschengeldanspruch zählen, wenn der notwendige Selbstbehalt auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil des Anspruchs auf Familienunterhalt bereits abgedeckt ist (BGH, FamRZ 2006, 1827, zitiert nach juris Rn. 37 f.).

(2) Vorliegend kann aufgrund der bereits erteilten Auskunft der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass ihr eigener notwendiger Selbstbehalt durch ihren Anspruch auf Familienunterhalt vollständig abgedeckt wird. Nicht beurteilen lässt sich indes, in welcher Höhe der Verpflichteten ein Taschengeldanspruch gegen ihren Ehemann zusteht. Dieser beläuft sich auf 5 bis 7 % des Nettofamilieneinkommens (BGH, FamRZ 1998, 608/609).

Die im Ehevertrag getroffene Festlegung der Unterhaltshöhe entbindet die Verpflichtete nicht von ihrer Auskunftspflicht. Nach § 1614 BGB kann für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt auch der Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360a Abs. 3 BGB). Ohne die Offenlegung der Einkünfte ihres Ehemannes lässt sich nicht beurteilen, ob sich der festgelegte Unterhaltsbetrag noch in dem den Ehegatten zustehenden Ermessensspielraum bewegt oder ob dieser überschritten und damit ein nach § 134 BGB nichtiger Teilverzicht vorliegt (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Grabe, Familienrecht, 5.Aufl., § 1614 Rn. 3).

cc)

Auch der Umstand, dass die Verpflichtete bereits den Mindestunterhalt für die Berechtigten hat titulieren lassen, lässt die Auskunftspflicht nicht entfallen. Denn erst aufgrund der erteilten Auskunft kann abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Berechtigten besteht.

dd)

Dennoch ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt, da bisher kein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, der die Verpflichtete auch zu Angaben über Einkünfte ihres Ehemannes verpflichten würde.

Das Teilurteil vom 17.03.2010 verpflichtete die Verpflichtete lediglich zur Erteilung von Auskünften über ihre eigenen Einkünfte. Hiervon sind Angaben zu den Einkünften des Ehemannes nicht umfasst. Soll der Unterhaltsverpflichtete auch Angaben zu den Einkünfte seines Ehegatten machen, setzt dies vielmehr ein hierauf bezogenes ausdrückliches Verlangen des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 124/08, zitiert nach juris Rn. 13). Dementsprechend muss die Verpflichtung zur Erteilung diesbezüglicher Auskünfte auch gesondert im Tenor des zur Auskunft verurteilenden Titels ausgesprochen werden. Hieran fehlt es vorliegend.

b)

Dass die Verpflichtete im Übrigen den titulierten Anspruch nicht erfüllt hätte, kann nicht festgestellt werden.

aa)

Soweit die Berechtigten die Schwärzungen in den Einkommenssteuerbescheiden beanstanden, ist nicht ersichtlich, dass die Unkenntlichmachung Angaben betreffen würde, auf die sich die Verpflichtung der Kindesmutter zur Vorlage von Belegen erstreckt.

Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten muss der Auskunftspflichtige dem Berechtigten diejenigen Angaben aus dem Steuerbescheid zugänglich machen, die seine Einkünfte betreffen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach § 26 EStG werden zwar die Einkommen der Ehegatten für die Besteuerung zusammengefasst, jedoch werden zunächst wie bei der getrennten Veranlagung die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert ermittelt. Der Steuerbescheid kann danach je nach Lage des Falles neben Angaben, die die Verhältnisse allein des Unterhaltspflichtigen betreffen, auch solche Angaben enthalten, die nur die Einkünfte seines Ehegatten betreffen oder in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind. Die Angaben, die ausschließlich denn Ehegatten betreffen, werden vom Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht umfasst, da – wie oben dargelegt – bezüglich der Einkünfte des Ehegatten des barunterhaltspflichtigen Elternteils keine Belegpflicht besteht. Auch zusammengefasste Beträge, aus denen keine für den Auskunftspflichtigen maßgebenden Werte entnommen werden können, brauchen nicht offenbart zu werden, weil sie für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs keine Grundlage bilden können und danach insoweit auch nicht erforderlich sind im Sinne des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hieraus folgt, dass bei der Vorlegung des Einkommensteuerbescheids Betragsangaben, die ausschließlich die Verhältnisse (insbesondere die Einkünfte) des Ehegatten betreffen, sowie solche Betragsangaben, in denen die Werte für beide Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass der Anteil des Auskunftspflichtigen daraus entnommen werden kann, abgedeckt oder in sonstiger Weise unkenntlich gemacht werden dürfen (BGH, FamRZ 1983, 680). Beträge, die nur den Auskunftspflichtigen oder beide Ehegatten gleichmäßig treffen, müssen hingegen angegeben werden, weil andernfalls der Anteil des Auskunftspflichtigen nicht ersichtlich gemacht werden kann.

Da die Verpflichtete hinsichtlich der Einkünfte ihres Ehegatten bisher keine Auskunftspflicht – und erst recht keine Pflicht zur Vorlage von Belegen – trifft, durfte sie die Angaben zu den Einkünften ihres Ehemannes unkenntlich machen. Dass die Schwärzungen auch Angaben betreffen, bei denen nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Unkenntlichmachung nicht statthaft war, wird von den Berechtigten nicht dargelegt.

bb)

Soweit die Berechtigten beanstanden, die Verpflichtete habe keine Belege über Unterhaltszahlungen und über ihr Einkommen aus Kapitalvermögen vorgelegt, ist festzustellen, dass das Teilurteil vom 17.03.2010 eine solche Verpflichtung auch nicht ausspricht. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen erstreckt sich auf die abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 mit allen amtlichen Anlagen und alle dazugehörigen Steuerbescheide (Ziff. 4a), das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Ziff. 4b) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ziff. 4c), jedoch nicht auf empfangene Unterhaltsleistungen oder auf Einkünfte aus Kapital. Insoweit ist die Beklagte lediglich durch Ziff. 2 und 3 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung hat sie mit der Auskunft vom 25.4.2010 erfüllt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91 ZPO.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2010
II-5 WF 157/10

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