OLG Karlsruhe: Ehebedingte Nachteile, Befristung oder Herabsetzung Altersunterhalt

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24).

2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S.27)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 24.07.2009 (AZ. 2 F 9/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Abänderung eines Unterhaltsurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 04.05.2007 (AZ. 1 F 254/06 UE).

Der am …1941 geborene Kläger und die am …1944 geborene Beklagte hatten am …1970 in den N. die Ehe geschlossen. Die Beklagte war von Beruf Krankenschwester und hat vor der Eheschließung in den N. als Kinderkrankenschwester gearbeitet. Der Kläger war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, der Firma Ni. GmbH, und als solcher beruflich stark in Anspruch genommen. Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Söhne im Jahre 1974 und im Jahre 1977 widmete sich die Beklagte insbesondere der Pflege und Betreuung der beiden Kinder. Ferner begleitete sie den Kläger auch auf dessen Auslandsaufenthalten.

Auf den im Juli 1996 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 22.10.1997, rechtskräftig seit dem 23.01.1998, geschieden. Vom Konto des Klägers bei der BfA wurden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in einer Gesamthöhe von 1.013,22 DM, entsprechend 21,9169 Entgeltpunkten, übertragen, bezogen auf den 30.06.1996. Zum Ausgleich der betrieblichen Rentenanwartschaften des Klägers wurde dieser ferner verpflichtet, auf dem Versicherungskonto der Beklagten bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 374,04 DM, bezogen auf den 30.06.1996, durch Beitragszahlung von 79.605,82 DM zu begründen. Ihm wurde gestattet, den Betrag in drei Raten zu erbringen. Der Rentenanwartschaft von monatlich 374,04 DM entsprachen 8,0909 Entgeltpunkte. Nach der Scheidung übte die Beklagte keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus. Wegen der Einzelheiten des Rentenversicherungsverlaufs und der Höhe der Entgeltpunkte wird Bezug genommen auf den Rentenbescheid der Beklagten vom 27.11.2008 (Anlage K 7 I, 28 ff.).

Zwischen den Parteien waren mehrere Verfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts anhängig. Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 23.05.2001 wurde der Kläger im Verfahren 1 F 136/99 UE verurteilt, ab Juni 2000 an die damalige Klägerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.900,00 DM abzüglich bis Mai 2001 monatlich geleisteter 2.500,00 DM sowie rückständigen Unterhalt für die Monate November 1999 bis einschließlich Mai 2000 zu bezahlen. Das Urteil ging davon aus, dass der damaligen Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß § 1572 Nr. 1 BGB zustand. Aufgrund des eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens sei erwiesen, dass die damalige Klägerin wegen krankheitsbedingter Einschränkungen zur Zeit nicht in der Lage sei, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aus arbeitsmedizinisch-internistischer Sicht sei sie nicht in der Lage, ihre depressive Verstimmung durch Willensanstrengung selbst zu überwinden. Die Arbeitsunfähigkeit sei insbesondere aufgrund der Daumensattel-Gelenksarthrose sowie der im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung begründet. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass der Klägerin neben dem Elementarunterhalt kein zusätzlicher Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt zustehe, da der damalige Beklagte insoweit als nicht leistungsfähig anzusehen sei (vgl. Anlage BF 6 Anlagenband AS. 39 ff).

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Unter dem 10.08.2001/13.08.2001 (Anlage BF 7 Anlagenband AS. 55 ff) schlossen die Parteien sodann eine Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, ab Oktober 2001 an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 4.500,00 DM zu bezahlen. Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung war ein jährliches Bruttoeinkommen des Klägers von 246.000,00 DM. Zwischen den Parteien bestand ferner Einigkeit, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.1999 bis zum 30.09.2001 Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 48.000,00 DM schuldet. Unter Ziffer 5 wird festgelegt, dass der Kläger eine Abänderung der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 4.500,00 DM monatlich ohne Bindung an die Grundlagen dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt verlangen kann, ab dem sich sein der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegtes Einkommen infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder durch Eintritt des Rentenfalles verringert und ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte eine Altersrente bezieht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23.05.2001 wurde zurückgenommen.

Im Jahre 2004 strengte der Kläger ein weiteres Abänderungsverfahren an, das mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 17.06.2005 (1 F 301/04) erfolglos endete.

Im Jahre 1997 wurde das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Anwesen veräußert und die Beklagte erhielt einen Veräußerungserlös in Höhe von 69.210,59 DM. In der Folgezeit stritten die Parteien ferner über den vom Kläger an die Beklagte zu zahlenden Zugewinnausgleich. In diesem Zugewinnausgleichsverfahren waren mehrere Kapitallebensversicherungen des Klägers zu berücksichtigen. Bei einer dieser Kapitallebensversicherungen handelte es sich um eine Direktversicherung über einen Betrag von 52.452,00 DM auf den Todes- und Erlebensfall, die vom damaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma Ni. GmbH, als Direktversicherung abgeschlossen worden war. Im Verfahren 1 F 76/99, 16 UF 199/00 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger an die Beklagte einen Zugewinnausgleich von 90.000,00 DM zahlt.

Einen Teilbetrag von 40.000,00 DM leistete die Beklagte an die Hannoverische Versicherung zur Anlage einer Kapitallebensversicherung.

Seit dem 01.12.2006 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Von der D. V.-AG wurden ihm aus der abgeschlossenen Direktversicherung am 01.12.2007 26.500,00 EUR ausbezahlt. Nachdem sich die Einkünfte des Klägers bedingt durch den Renteneintritt reduziert hatten, beantragte er im Verfahren 1 F 254/06 UE erneut die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 23.05.2001. Das Amtsgericht – Familiengericht – Weinheim änderte mit Urteil vom 04. 05.2007 (Anlage K 3 I, 16 ff) das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 23.05.2001 dahingehend ab, dass der Kläger an die Beklagte für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.03.2007 monatlichen Unterhalt von 1.496,00 EUR, für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.11.2007 1.484,00 EUR und schließlich ab 01.12.2007 laufenden Unterhalt in Höhe von 1.559,00 EUR monatlich zu zahlen hatte. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die damals 62jährige (richtig: 63jährige) Beklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es könne auch nicht gesehen werden, dass der Beklagten, die seit Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, bereits vor Ablauf des 65. Lebensjahrs Rentenansprüche zustehen. Kapitaleinkünfte seien, da in der Vergangenheit nur in sehr geringem Umfang angefallen und mittlerweile verbraucht, nicht anzusetzen. Hinsichtlich der Direktversicherung des Klägers wird ausgeführt, dass die zum 01.12.2007 ausgezahlte Versicherungssumme zum Ausgleich finanzieller Einbußen durch den Rentenbezug bestimmt sei und daher unter Berücksichtigung der Lebenserwartung und zu erzielender Zinsen auf mehrere Jahre zu verteilen sei. Insoweit ging das Amtsgericht davon aus, dass ein Betrag von umgelegt 150,00 EUR als angemessen anzusehen und dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen sei.

Der Kläger bezieht derzeit eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.166,17 EUR sowie eine um Krankenversicherungskosten bereinigte betriebliche Rente in Höhe von 1.440,98 EUR. Er zahlt ferner Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23,05 EUR.

Mit notarieller Urkunde vom 09.01.2009 (Anlage K 16) hat er gegenüber seiner jetzigen Ehefrau ein Schuldanerkenntnis über 302.585,54 EUR abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2008 (Anlage K 13) ist er verurteilt worden, seine vormalige Arbeitgeberin von Schadensersatzansprüchen aus Zinssatz-Swap-Geschäften freizustellen und Schadensersatz in Höhe von 130.730,91 EUR zu leisten. Das Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 18.06.2009 (Anlage K 14), wonach der Kläger verpflichtet ist, an die Ni. GmbH Schadensersatz in Höhe von 397.730,91 zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Wegen dieser Schadensersatzpflicht wird die Al. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat im März 2009 ebenfalls das Rentenalter erreicht. Sie bezieht eine gesetzliche Rente in Höhe von 840,45 EUR sowie als niederländische Staatsangehörige eine AOW-Rente in Höhe von 267,02 EUR. Im Oktober 2009 wurden der Beklagten von der Hannoverischen Lebensversicherung 30.000,00 EUR ausbezahlt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 04.05.2007 dahingehend, dass er mit Wirkung vom 01.03.2009 der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund ihrer nunmehrigen Renteneinkünfte in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Seit Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 gebe es keine Lebensstandardgarantie mehr. Nach den nunmehr geltenden Grundsätzen reduziere sich der Anspruch auf den Ausgleich der durch die Wirkung der Ehe eingetretenen Nachteile. Diese würden jedoch vorliegend durch den Rentenbezug und den durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Beklagten sei zuzumuten, eine Änderung ihrer Lebensverhältnisse hinzunehmen und sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie im Scheidungsverfahren erhebliche Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs erhalten habe. Bereits im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung vom August 2001 sei zudem vorgesehen gewesen, dass durch den Eintritt des Rentenfalls beim Kläger und dann beim Eintritt des Rentenfalls der Beklagten sich der Unterhalt verändere.

Der Kläger hat beantragt:

das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 04.05.2007, AZ. 1 F 254/06 UE, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 an die Beklagte nachehelichen Unterhalt nicht mehr schuldet.

Die Beklagte hat eine Abänderung des Unterhaltstitels auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 813,31 EUR anerkannt und im Übrigen Klagabweisung begehrt.

Sie hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger die vollständige und wahrheitsgemäße Darlegung der Veränderung seiner Einkommenssituation obliege. Der Kläger habe nicht offen gelegt, dass er nach wie vor eine Beratertätigkeit ausübe. Selbst wenn man nur von den Renteneinkünften des Ehemannes in Höhe von 2.734,10 EUR und von den derzeitigen Renteneinkünften der Ehefrau ausgehe, errechne sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 813,32 EUR.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Weinheim hat mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.07.2009 der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 04.05.2007 beginnend ab März 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 450,00 EUR und beginnend ab November 2009 nur noch in Höhe von monatlich 350,00 EUR schuldet. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass sich die für die Bemessung der Unterhaltspflicht wesentlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO durch den nunmehrigen Rentenbezug durch die geschiedene Ehefrau verändert hätten. Ausgehend von den Renteneinkünften errechne sich zunächst ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses. Der Beklagten sei nicht zumutbar, den ihr zugeflossenen Kapitalbetrag aus der Lebensversicherung in Höhe von 30.000,00 EUR zunächst für Unterhaltszwecke zu verwerten, vielmehr sei auch dieser Betrag in Höhe von monatlich 150,00 EUR umzulegen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei gemäß § 1578b BGB herabzusetzen. Zu berücksichtigen sei aber auch das Vertrauen der Beklagten in die Unterhaltsregelung. Dieses gemäß § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten könne jedoch nicht weitergehen als bis zu dem vorher festgesetzten Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.559,00 EUR. Die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, denn diese seien durch das Institut des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden; die jetzt von der Beklagten bezogene Rente, die ihr im Wege der Differenzmethode als Einkommen zuzurechnen sei, stelle insoweit einen Nachteilsausgleich dar. Zugunsten der Beklagten komme auch bei Beschränkung des Kranken- und Altersunterhalts als Abwägungskriterium weiter die Ehedauer in Betracht. Unter Berücksichtigung der auch beim Unterhaltsverpflichteten gegebenen Interessenlage und seiner verkürzten Einkommenssituation sei es unter unterhaltsrechtlichen Grundsätzen geboten, den Bedarf auf die Höhe ihres vorherigen Unterhaltsanspruchs zu begrenzen. Da die Beklagte über eigene Einkünfte in Höhe von 1.100,00 EUR verfüge, errechne sich ein Unterhaltsanspruch von 450,00 EUR, nach Auszahlung der Kapitallebensversicherung in Höhe von 350,00 EUR monatlich.

Gegen das ihm am 30.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.2009, eingegangen am 19.08.2009, Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung mit am 21.10.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug seinen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf 0,00 EUR ab dem 01.03.2009 weiter und stützt sich hierbei auf § 1578b BGB in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung. Hilfsweise erstrebt er eine Befristung des Unterhalts, weil seiner Auffassung nach die unbefristete Zuerkennung eines Unterhalts auch unter Berücksichtigung ehebedingter Nachteile unbillig sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Unterhalt wegen Krankheit, sondern Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bezogen. Soweit sich drei Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß des Gutachtens vom 07.02.2001 (Verfahren 1 F 136/99, dort AS. 141 ff) eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbstätigkeit ergeben habe, habe keine dauerhafte Erkrankung vorgelegen. Vielmehr sei die Beklagte spätestens ab 2003 in der Lage gewesen, in vollem Umfang erwerbstätig zu sein. Der Beklagten hätten mit den Unterhaltszahlungen Einkünfte zur Verfügung gestanden, die sie mit Hilfe einer eigenen Erwerbstätigkeit niemals hätte erreichen können. Sie habe mittels des Versorgungsausgleichs eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.387,26 DM erhalten. Eine derartige Rentenanwartschaft hätte sie in ihrem erlernten Beruf nicht erlangen können. Der Beklagten seien ferner aus dem Zugewinn und aus dem Veräußerungserlös des Hausanwesens erhebliche Geldbeträge zugeflossen. Diese Geldbeträge habe sie indessen nicht verwendet, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. Vielmehr habe sie lediglich einen Teilbetrag von 40.000,00 DM in ihre Altersversorgung investiert. Der Kläger habe im Zeitraum 01.02.1998 bis zum 28.02.2009 an die Beklagte monatsdurchschnittlich einen nachehelichen Unterhalt von 2.067,12 EUR gezahlt. Trotz dieses hohen monatsdurchschnittlichen und frei verfügbaren Unterhalts habe die Beklagte keine zusätzliche Altersvorsorge betrieben. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als habe sie ca. 20 % für Altersvorsorge-Aufwendungen angelegt. Bei einem monatsdurchschnittlichen Barunterhalt von 2.067,12 EUR sei ihr eine zusätzliche Altersrente von ca. 320,00 EUR monatlich zuzurechnen. Das Erstgericht sei zu Unrecht von einer Lebensstandardgarantie in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 1.559,00 EUR ausgegangen und habe zudem den Unterhalt rechnerisch falsch zuletzt mit 350,00 EUR ermittelt. Bei korrekter Berechnung ergebe sich ein Unterhalt von nur 302,00 EUR monatlich. Bereits in der Unterhaltsvereinbarung vom 10.08./13.08.2001 sei vorgesehen gewesen, dass sich der Unterhalt ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente der Beklagten ändere. Die Beklagte habe also stets mit einer wesentlichen Herabsetzung ihres Unterhalts rechnen müssen. Ihr habe ein ausreichend langer Übergangszeitraum zur Verfügung gestanden, um sich auf die neue Situation einzurichten. Die Beklagte habe keine Anstrengungen in der Vergangenheit unternommen, ihren Unterhalt durch eigenes Einkommen zu sichern. Es sei rechtlich nicht möglich gewesen, eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend zu machen, da die Vereinbarung vom 10.08./13.08.2001 die Abänderungsbefugnis auf die in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Fälle begrenzt habe.

Das Amtsgericht sei überdies von einem falschen Einkommen beim Kläger ausgegangen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass das Amtsgericht nicht habe 150,00 EUR monatlich aus der Direktversicherung bei der D. berücksichtigen dürfen, da es sich um eine Kapitallebensversicherung gehandelt habe, die bereits im Zugewinnausgleich berücksichtigt worden sei. Es verbiete sich insoweit, das fehlerhafte Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 04.05.2007 fortzuschreiben. Die nachträgliche Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung erscheine schon deshalb unbillig und verfehlt, weil in der Ehezeit nur für ca. sieben Monate Beiträge in diese Direktversicherung geleistet worden seien, ohne dass hiervon etwaige Unterhaltsansprüche der Beklagten tangiert worden seien. Das Amtsgericht habe zudem die Betriebsrente der Firma R. Diagnostics in voller Höhe nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Auch dies sei nicht korrekt, da diese Rentenanwartschaften bereits teilweise durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien. Insoweit sei ihm auferlegt worden durch Ziffer 2 c des Scheidungsurteils, durch Zahlungen in Höhe von 79.685,82 DM eine monatliche Rentenanwartschaft von 374,04 DM zugunsten der Beklagten zu begründen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung von 79.605,82 DM stelle dabei eine ehebedingte Verbindlichkeit dar und mindere aktuell die Leistungsfähigkeit des Klägers. Um den Betrag von 374,04 DM (191,24 EUR) sei deshalb die Betriebsrente zu kürzen. Das Amtsgericht habe zudem die erheblichen Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen. Seinen Zahlungsverpflichtungen habe er nur nachkommen können, indem er von seiner in Gütertrennung lebenden zweiten Ehefrau in der Zeit vom 12.08.1995 bis zum 22.12.2001 Darlehen von insgesamt 199.082,67 EUR (Anlage K 15) aufgenommen habe. Derzeit betreibe seine Ehefrau aus der notariellen Urkunde vom 09.01.2009 die Zwangsvollstreckung. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten sei weitaus besser als seine eigene. Er habe die drei im Jahre 1996 erworbenen Eigentumswohnungen in Zepernick aus wirtschaftlichen Gründen veräußern müssen. Er habe deshalb keinerlei Vermögen mehr. Hinzu komme, dass er als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens aufgrund einer Pflichtverletzung bei risikobehafteten Swapgeschäften mit einer titulierten Schadensersatzforderung von ca. 400.000,00 EUR zuzüglich Kosten belastet sei. Berücksichtige man die gesamten Umstände sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1578b BGB beginnend mit dem 01.03.2009 auf Null herabzusetzen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 24.07.2009, 2 F 9/09, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.03.2009 nachehelichen Unterhalt nicht mehr schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers, soweit es sich auf die Feststellungen in den früheren Unterhaltstiteln beziehe, nicht zulässig sei. Dies gelte insbesondere für die im Verfahren 1 F 136/99 durch arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten festgestellte Unterhaltsbedürftigkeit wegen Krankheit gemäß §1572 Nr. 1 BGB. Der Kläger habe weder stichhaltige Einwendungen gegen das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vorgebracht noch habe er ein Berufungsverfahren durchgeführt. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts sei von den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Der Beklagten sei auch zu keinem Zeitpunkt ein fiktives Einkommen aufgrund unzureichender Erwerbsbemühungen zugerechnet worden. Der Kläger habe zudem bereits im Verfahren 1 F 254/06 UE vorbringen können, dass der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden müsse, da es sich um einen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit gehandelt habe. Infolgedessen sei er mit seinen jetzigen Angriffen gegen die Feststellungen dieses Urteils gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils sei er mit seinem Vortrag, dass die Beklagte sich nicht ausreichend um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht habe, präkludiert. Auch mit seinem Vorbringen, dass die Leistung aus der Direktversicherung mit 150,00 EUR monatlich nicht berücksichtigt werden könne, könne er nicht mehr gehört werden. Die vom Kläger angestrebte Befristung des Altersunterhalts komme im Hinblick auf die Bindungswirkung nicht in Betracht. Die wesentliche Tatsachengrundlage habe sich nach dem Erlass des Urteils vom 04.05.2007 nicht verändert. Die Parteien hätten schon in der Vereinbarung aus dem Jahre 2001 die Einkommensänderung durch Rentenbezug mit eingeplant. Das Erstgericht habe zudem bereits eine erhebliche Begrenzung des sich nach dem Halbteilungsgrundsatz tatsächlich ab 01.03.2009 errechnenden Unterhaltsanspruchs vorgenommen. Exakt berechnet belaufe sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz auf 813,32 EUR. Eine weitergehende Absenkung des Unterhaltsanspruchs sei der Beklagten nicht zuzumuten, da unverändert ehebedingte Nachteile bestünden. Die Beklagte habe nach ihrem heiratsbedingten Wechsel nach Deutschland, verbunden mit der Aufgabe ihrer dortigen Anstellung als Stationsschwester mit Personalverantwortung, keine eigene berufliche Perspektive mehr aufbauen können. Sie habe sich, mit Ausnahme nur geringfügiger Teilzeitbeschäftigungen, ausschließlich der Haushaltsführung, Kindesbetreuung und Erziehung sowie der Förderung der Karriere ihres Ehemannes gewidmet. Bei Beibehaltung ihrer beruflichen Tätigkeit stünde ihr eine wesentlich höhere Pension zu als die gegenwärtig von ihr bezogene Rente. Die niederländische Versorgung würde sich auf 993,00 EUR belaufen, zusätzlich habe sie aus dem Pensionsfonds einen Anspruch in Höhe von monatlich 1.395,00 EUR zu erwarten gehabt. Insgesamt sei somit von einem Ruhegehalt ohne Ehe und Kindererziehung von 2.388,00 EUR auszugehen. Das Amtsgericht Weinheim habe ihr im Urteil vom 23.05.2001 neben dem Barunterhalt auch keinen Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt zugesprochen. Von ihrem Barunterhalt habe sie die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere Zusatzversicherungen aufbringen müssen. Zu bestreiten gewesen seien auch die zusätzlichen Krankheitskosten. Ferner seien aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren nicht erstattungsfähige Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 24.730,00 EUR angefallen. Hinzugekommen seien ferner Reparaturen des schon älteren Fahrzeuges, Ausgaben für den Sohn Frederic, Maklergebühren für die neue Wohnung, die Kaution Küchenübernahme und andere Verbindlichkeiten. Im Rahmen der Billigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung nach § 1578b BGB und § 36 EGZPO komme der nachträglichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Angesichts der langen Ehedauer von 26 Jahren bis Rechtshängigkeit der Ehescheidung und der Gestaltung der Ehe als Hausfrauenehe könne sie nicht auf ihre eigenen Renteneinkünfte, die nur geringfügig über dem angemessenen Selbstbehalt lägen, verwiesen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erwerbsfähigkeit der Beklagten ehebedingt eingeschränkt gewesen sei. Das im Verfahren 1 F 136/99 eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.02.2001 gehe davon aus, dass als Auslöser für die reaktive Depression die Scheidung, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung sowie erhebliche Kränkungen bei der Arbeitssuche nach langer Familienpause in Frage kommen. Sie habe altersbedingt und im Hinblick auf die lange Berufsabstinenz bis zum Erreichen der Altersgrenze keine Arbeitsstelle mehr finden können. Es sei ihr deshalb aus ehebedingten Gründen nicht möglich gewesen, zusätzliche Vorsorge für Erwerbsminderung/-unfähigkeit und das Alter zu betreiben. Eine weitere Herabsetzung oder gar Begrenzung des jetzigen Altersunterhalts aus Billigkeitsgründen sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Der Kläger habe keine Darlehen bei seiner Ehefrau aufgenommen, was sich bereits im Zugewinnverfahren herausgestellt habe. Der Kläger habe erhebliche Investitionen in die Immobilie seiner Ehefrau vorgenommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 1 F 254/06 UE und 1 F 136/99 des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim sind beigezogen worden. Das im Verfahren 1 F 136/99 eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. W. vom 23.01.2001 ist im Wege des Urkundenbeweis verwertet worden.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache ist sie ohne Erfolg.

Der Beklagten steht gemäß § 1571 BGB wegen Alters ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Anspruch nicht gemäß § 1578b BGB weiter herabzusetzen oder zeitlich zu befristen.

1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden.

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Urteils. Nach § 323 Abs. 1 ZPO a.F. kann bei einem Unterhaltstitel jede Partei eine entsprechende Abänderung des Urteils verlangen, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Verurteilung zum Unterhalt, für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen oder der Dauer maßgebend waren. Dabei eröffnet § 323 ZPO nur eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels. Das Abänderungsverfahren ermöglicht dagegen weder eine freie Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben (BGH, ständige Rechtsprechung, FamRZ 1994, 1100; FamRZ 2007, 882 Rz. 25; 1460 Rz. 14). Die Abänderungsklage gibt weder die Möglichkeit zur neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts noch dazu, diesen bei Gelegenheit einer – gerechtfertigterweise erfolgenden – Änderung abweichend zu beurteilen (BGH, FamRZ 2001, 1364; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 41; MünchKommZPO/Gottwald, § 323 Rn. 91).

Hieraus folgt, dass der Kläger mit einem Teil seiner im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht mehr gehört werden kann. Entgegen seiner Auffassung kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die im Jahre 2001 zwischen den Parteien geschlossene Unterhaltsvereinbarung berufen, auch wenn es in dieser heißt, dass gemäß Ziffer 5 eine Abänderung der Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 4.500,00 DM monatlich ohne Bindung an die Grundlagen dieser Vereinbarung ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab dem sich durch Eintritt des Rentenfalls das Einkommen des Klägers verringert und ab dem Zeitpunkt, ab dem Frau B. eine Altersrente bezieht. Die genannte Vereinbarung ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 04.05.2007, die unstreitig nach Eintritt des Rentenfalls getroffen worden ist, prozessual überholt. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zur Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGH FamRZ 1998, 99). Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 F 254/06 war der 30.04.2007. Alttatsachen, also Tatsachen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, können auch dann im anhängigen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn aus anderen Gründen – hier der Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau – ein Abänderungsverfahren eröffnet worden ist. Soweit es sich um Fälle handelt, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muss, in denen also etwa der Abänderungskläger die Herabsetzung verlangt, muss es dabei bleiben, dass er solche während des Vorprozesses bereits vorhandene Tatsachen nicht mehr zur Geltung bringen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 323 ZPO inzwischen eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er jene Tatsachen bereits im Vorprozess hätte vorbringen können. Eine Korrektur des früheren Urteils muss dem Abänderungskläger ebenso verschlossen bleiben wie sonst dem Kläger eines Zweitprozesses. Zwar bringt das Institut der Abänderungsklage gegenüber dem starren Prinzip der materiellen Rechtskraft Billigkeitserwägungen zur Geltung. Das geschieht jedoch im Blick auf die Fälle, in denen die Berücksichtigung künftiger Änderungen der Verhältnisse schon im ersten Urteil untunlich oder unzweckmäßig ist oder in denen sich die Verhältnisse anders entwickeln, als vom Gericht des Erstprozesses angenommen worden ist. (BGH FamRZ 1987, 259 Rz. 31, 33). Nach der Rechtsprechung des BGH ist demnach die vom Kläger begehrte „Annex-Korrektur“ unzulässig. Aus der Bindungswirkung des früheren Urteils ergibt sich, dass grundsätzlich keine nachträgliche Fehlerkorrektur erfolgt und auch keine Nachbesserung unschlüssigen Vorbringens oder Nachschieben neuer Beweismittel (Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., 5. Kap. Rn. 381).

Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger mit einem Teil seines Vorbringens im vorliegenden Abänderungsverfahren präkludiert ist:

a) Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass das Amtsgericht zu Unrecht die ihm zugeflossene Lebensversicherung auf einen längeren Zeitraum umgelegt und 150,00 EUR monatlich seinen Renteneinkünften zugeschlagen hat. Das Amtsgericht hat insoweit nur die Rechtsprechung des Amtsgerichts Weinheim im Urteil vom 04.05.2007 fortgeschrieben (siehe dort Urteil Seite 5). Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Weinheim ist im Übrigen nicht zu beanstanden und entspricht einer konsequenten Anwendung des Surrogats-Gedankens. Zugunsten des Klägers bestand eine Direktversicherung, die unstreitig der Altersvorsorge diente. Die Kapitalbildung diente also dazu, im Alter die Rente aufzubessern und so den Lebensstandard zu wahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn dieses Vermögen seinem Zweck entsprechend unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Verpflichteten umgelegt wird (vgl. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 597 sowie § 4 Rn. 314). Das Vorsorgevermögen kann auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es bereits im Zugewinnverfahren ausgeglichen worden wäre. Wie der Kläger selbst auf Seite 10 unten seines Berufungsschriftsatzes (II, 43) vorträgt, unterfiel die Direktversicherung zwar dem Zugewinnausgleich. Da in der Ehezeit jedoch aufgrund der geringen Beitragszahlungen noch kein Rückkaufswert entstanden war, wurde ein entsprechender Vermögenswert im Endvermögen des Klägers beim Zugewinn gerade nicht berücksichtigt.

b) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass seine Betriebsrente nicht voll umfänglich zu berücksichtigen sei. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass die Rente um den Betrag von 374,04 DM = 191,24 EUR gekürzt werden müsse, da gemäß Ziffer 2 c des Scheidungsurteils vom 22.10.1997 bereits ein Ausgleich erfolgt sei.

Unstreitig bezog der Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 30.04.2007 bereits eine Altersrente. Auch diesen Einwand hätte der Kläger deshalb im Verfahren 1 F 254/06 UE vorbringen müssen.

c) Es ist auch nicht zu berücksichtigen, dass erhebliche Darlehensverpflichtungen bestehen. Nach dem Vortrag des Klägers gewährte ihm seine Ehefrau in der Zeit vom 12.09.1995 bis zum 02.10.2008 Darlehen von insgesamt 220.782,67 EUR. Nach dem Vorbringen des Klägers ergab sich die Aufnahme der Darlehen als Konsequenz einer Fülle von Zahlungsverpflichtungen des Klägers ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit. So habe er der Beklagten einen Zugewinnausgleich von 90.000,00 DM, eine Unterhaltsnachzahlung von 48.000,00 DM, und darüber hinaus Ehegatten- und Kindesunterhalt in einer überdurchschnittlichen Höhe geschuldet. Die für diese Zwecke genannten Darlehen stammen damit aus einer Zeit vor dem 30.04.2007, dem Schluss der mündlichen Verhandlung der abzuändernden Entscheidung. Aus der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung (Anlage K 15, Anlagenband AS. 185) ergibt sich, dass einzig zwei Darlehen über 15.000,00 EUR und über 4.700,00 EUR im Jahre 2008 von der Ehefrau gewährt wurden. Für die Bedarfsermittlung zu berücksichtigende Schulden sind nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zwar auch erst nach der Trennung/Scheidung aufgenommene einseitige Verbindlichkeiten, dies jedoch nur, soweit sie unumgänglich sind bzw. nicht leichtfertig eingegangen wurden (BGH FamRZ 2008, 968 Rz. 43; BGH FamRZ 2009, 411 Rz. 26). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt nicht vor, wofür genau er die Verbindlichkeiten aufgenommen hat. Es ist deswegen nicht dargetan, dass die neuen Schulden berücksichtigungswürdig sind (vgl. neuestens BGH Urt. vom 27.01.2010 XII ZR 100/08).

Nach Auffassung des Senats können die Schulden auch nicht deswegen berücksichtigt werden, weil der Kläger erst am 09.01. 2009 ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 302.585, 54 EUR abgegeben hat. Die Verbindlichkeiten werden nicht dadurch zu neuen Verbindlichkeiten, dass der Kläger sie auf eine neue rechtliche Grundlage stellt und dafür einen Vollstreckungstitel schafft. Auf die zuletzt thematisierte Präklusion des Vorbringens zur Pfändung des Renteneinkommens kommt es daher nicht an.

d) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Leistungsfähigkeit aufgrund einer Schadensersatzforderung der Firma Ni. GmbH eingeschränkt sei. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass er mit seiner vormaligen Arbeitgeberin, der Firma Ni. GmbH, ein Stillhalteabkommen abgeschlossen habe, wonach seine frühere Arbeitgeberin keine Vollstreckung gegen ihn betreibt bis der Deckungsprozess entschieden und geklärt ist, ob die Al. Versicherungs AG, bei der eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, für den Schaden eintreten muss. Unstreitig ist deshalb, dass der Kläger jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zahlungen auf die Schadensersatzforderung erbringt, die seine Leistungsfähigkeit reduzieren könnten. Ob der Kläger im Deckungsprozess gegen die Firma Al. Versicherungs AG Prozesskosten tragen muss, ist ebenfalls ungewiss, da er Prozesskostenhilfe beantragt und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03.04.2010 zum gegenwärtigen Stand des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

e) Dies vorausgeschickt ist deshalb beim Kläger vom nachfolgenden Einkommen auszugehen:
gesetzliche Rente: 1.166,17 EUR
Betriebsrente abzüglich Krankenversicherung 1.440,98 EUR
Direktversicherung D. 150,00 EUR
abzüglich hierauf entfallende Sozialversicherung 23,05 EUR
ergibt: 2.734,10 EUR

2. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte über eine gesetzliche Rente in Höhe von 840,45 EUR sowie über eine AOW-Rente in Höhe von 267,02 EUR und damit über ein Einkommen von 1.107,47 EUR verfügt. Das Amtsgericht hat überdies die der Beklagten im Oktober 2009 zugeflossene Kapitallebensversicherung auf einen Betrag von monatlich 150,00 EUR umgelegt.

Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind der Beklagten keine weitergehenden fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Die fiktive Zurechnung von Einkünften wird vom Kläger damit begründet, dass die Beklagte eine angemessene Altersvorsorge trotz seiner hohen Unterhaltszahlungen unterlassen habe. Nach § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Mutwilligkeit bedeutet zwar nicht, dass das Verhalten vorsätzlich im Sinne einer zweckgerichteten Herbeiführung der Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen sein muss, andererseits ist einfaches Verschulden nicht ausreichend. Umfasst wird nicht nur ein vorsätzliches, sondern auch ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten im Sinne bewusster Fahrlässigkeit (BGH NJW 1981, 2805). Zu den Fällen, in denen der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB bejaht wird, gehört auch der Fall der zweckwidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1579 Rn. 23). Voraussetzung ist indessen, dass dem Unterhaltsberechtigten überhaupt Altersvorsorge-unterhalt zuerkannt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 23.05.2001 – 1 F 136/99 UE – (Anlage BF 6 Anlagenband AS. 39 ff) ergibt sich zweifelsfrei, dass der damaligen Klägerin ein Anspruch auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt versagt worden ist, weil es insoweit an einer Leistungsfähigkeit des damaligen Beklagten fehlte. Es wird auf Seite 8 des Urteils gerade festgestellt, dass der damalige Beklagte neben dem Elementarunterhalt keinen zusätzlichen Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt schuldete.

Von einem mutwilligen Verhalten der Beklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden; sie hat zudem einen Teil des ihr zugeflossenen Vermögens in eine Altersvorsorge investiert. Das Amtsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die der Beklagten zugeflossenen 30.000,00 EUR auf einen längeren Zeitraum unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Beklagten umgelegt. Auch fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen können ihr nicht zugerechnet werden, da sie das ihr zugeflossene Vermögen bereits nach den Feststellungen im abzuändernden Urteil verbraucht hatte.

3. Der Beklagten steht demnach gemäß § 1571 BGB wegen Alters ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu, der sich wie folgt berechnet:

Unterhaltszeitraum 01. März 2009 bis Oktober 2009:
(2.734,10 EUR – 1.107,47 EUR) : 2 = 813,32 EUR.

Unterhaltszeitraum ab November 2009:
Das Einkommen der Beklagten erhöht sich um 150,00 EUR von 1.107,47 EUR auf 1.257,47 EUR.
(2.734,10 EUR – 1.257,47 EUR) : 2 = 738,32 EUR.

Die Renteneinkünfte beider Parteien sind grundsätzlich als prägendes Einkommen zu behandeln, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob die Rente auf einer Berufstätigkeit vor, in oder nach der Ehe oder auf dem Versorgungsausgleich beruht (BGH FamRZ 2002, 88). Prägend sind auch die monatlichen Einkünfte der Beklagten in Höhe von 150,00 EUR, auch wenn das angelegte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich bzw. aus der Veräußerung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Anwesens resultiert. Der Wohnwert und die Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten haben bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (BGH FamRZ 2008, 963, 967).

4. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 738,32 EUR ist zuletzt vom Amtsgericht auf 350,00 EUR gemäß § 1578b BGB herabgesetzt worden. Eine weitere Herabsetzung bzw. eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs entspricht nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit.

a) Gemäß § 1578b Abs. 1, Abs. 2 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung können alle Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs oder ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. § 1578b Abs. 3 BGB lässt dabei eine Kombination beider Rechtsfolgen zu. Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, der Kläger sei mit dieser Einwendung ausgeschlossen, weil er sie in dem vorangegangenen Verfahren im Jahre 2007 nicht ausdrücklich erhoben habe. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 01.01.2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, gemäß der Übergangsbestimmungen des § 36 Nr. 1 EGZPO nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Die in Nr. 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 01.01.2008 nach § 36 Nr. 2 EGZPO ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO und des § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Abänderung im Ergebnis nicht entgegensteht. Die mit Inkrafttreten der Unterhaltsreform erfolgten Gesetzesänderungen sollten grundsätzlich auch für alte Titel gelten; altes und neues Recht sollten nicht auf Dauer nebeneinander fortbestehen, sondern im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte eine schnelle und umfassende Anpassung erfolgen. Die in Frage stehende Unterhaltsregelung war vorliegend nicht Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Kläger hatte wiederholt Unterhaltsabänderungsverfahren eingeleitet, so dass die Beklagte nicht auf den unveränderten Bestand vertrauen durfte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Entscheidungen in wirtschaftlicher oder beruflicher Hinsicht getroffen hat, die nunmehr nicht mehr reversibel sind (vgl. zu § 36 EGZPO Senat NJW 2009, 525, 526).

b) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auch nicht präkludiert. Dies selbst dann nicht, wenn es sich bei dem mit Urteil vom 04.05.2007 zuerkannten Unterhalt um einen Aufstockungsunterhalt im Sinne des § 1573 BGB a.F. und nicht um Alters- oder Krankenunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB gehandelt haben sollte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist der Einwand der Befristung im Abänderungsverfahren allerdings ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 01.01.2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse (BGH MDR 2010, 154). Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch hätte bereits nach §1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Beklagte war jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 63 Jahre alt. Spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres hätte ihr deshalb ein Unterhaltsanspruch aus § 1571 BGB zugestanden, dessen zeitliche Begrenzung die alte Rechtslage nicht vorsah. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war es dem Amtsgericht auch nicht möglich, über eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 BGB a.F. ab Beginn des Rentenalters der Beklagten zu befinden. Die Entscheidung über eine Herabsetzung des Unterhalts setzt zwar nicht voraus, dass die für die Entscheidung relevanten Tatsachen bereits eingetreten sind, wohl aber müssen die entscheidungserheblichen Umstände sicher voraussehbar sein (BGH FamRZ 2008, 134). Dies war im Jahre 2007 nicht der Fall. Es war weder klar, über welche Renteneinkünfte die Beklagte verfügen wird noch welcher Betrag ihr aus der abgeschlossenen Lebensversicherung zufließen würde. Mangels Kenntnis der zukünftigen Einkünfte der Beklagten hätte das Amtsgericht deshalb eine Begrenzung des Anspruchs auf den ihr angemessenen Lebensbedarf nicht vornehmen können. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts gab es zudem auf dem Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance. Es bestanden deshalb weiterhin ehebedingte Nachteile, die nach dem Vorbringen des Klägers erst mit Erreichen des Rentenalters und den positiven Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Beklagten kompensiert worden sind. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich mithin insoweit verändert, als der Beklagten nunmehr eine Rente zusteht.

5. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist weder weiter herabzusetzen noch ist eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen. Im Rahmen des § 1578b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Weil § 1578b BGB als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BGH FamRZ 2008, 1509, 1510). Auch bei der Entscheidung über eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde. Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe- und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre. Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH FamRZ 2009, 1207, 1210).

a) Die Beklagte beruft sich zur Begründung von ehebedingten Nachteilen darauf, dass sie infolge der Ausgestaltung der Ehe als Hausfrauen-Ehe geringere Rentenanwartschaften erworben habe als dies ohne die Eheschließung der Fall gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen hat sie keinen Erfolg. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagten durch die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ein Nachteil entstanden ist. Dieser Nachteil wird jedoch dadurch kompensiert, dass zugunsten der Beklagten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Im Rahmen dieses Versorgungsausgleichs wurden der Beklagten Entgeltpunkte in einer Gesamthöhe von 30,0078 übertragen, was bei einem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR einem Betrag von 816,21 EUR entspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Altersversorgung unter dem Wert liegt, den die Beklagte auf der Grundlage ihrer erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte. Insbesondere braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Beklagte tatsächlich bei einem Verbleib in den N. eine Rente bzw. Pension in der behaupteten Höhe von 2.388,00 EUR erhalten hätte. Nachteile durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit müssen über den Versorgungsausgleich regelmäßig von beiden Ehegatten getragen werden. Die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Beklagten treffen mithin beide in gleichem Maße. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt (BGH FamRZ 2008, 1325, 1329). Nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger hat, was seine Altersversorgung anbelangt, durch die Eheschließung und den durchgeführten Versorgungsausgleich Nachteile erlitten. Es geht nicht an, derartige Nachteile auf Seiten der Beklagten mittels eines Unterhaltsanspruchs vollständig auszugleichen und die Beklagte mithin so zu stellen, als habe sie nie eine Ehe geschlossen, während etwaige Versorgungsnachteile auf Seiten des Klägers bei diesem verbleiben.

b) Mit Hilfe des Versorgungsausgleichs wurden die ehebedingten Nachteile der Beklagten infolge Haushaltsführung und Kinderbetreuung jedoch nur teilweise kompensiert, nämlich hinsichtlich der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vom 01.04.1970 bis zum 30.06.1996. Bei der Frage, ob die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten hat, darf nicht verkannt werden, dass es ihr unstreitig nach der Trennung der Eheleute und insbesondere auch nach der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr gelang, in ihrem Beruf als Krankenschwester wieder Fuß zu fassen oder auch nur eine sonstige rentenversicherungspflichtige Berufstätigkeit wieder zu finden. Dies hat nach Auffassung des Senates verschiedene Ursachen.

Zum einen war die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im Januar 1998 fast 54 Jahre alt, so dass es ihr schon aufgrund ihres Alters schwer fiel, beruflich eine neue Perspektive zu entwickeln. Der Senat geht ferner in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. med. W., die in dem Verfahren 1 F 136/99 am 23.02.2001 ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten erstattet hat (dort AS. 141 ff), davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Jahren Beschwerden in den Händen wegen einer Daumensattelgelenksarthrose bestanden, wodurch die Feinmotorik erheblich behindert wurde. Die Sachverständige diagnostizierte Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule mit rezidivierendem HWS-Syndrom, LWS-Syndrom mit rezidivierenden Ausstrahlungen ins linke Bein und Bandscheibenprolaps median und paramedian, sowie Fehlstatik bei Beckenschiefstand und Skoliose. Daneben bestand ein therapiebedürftiger Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung. Die Sachverständige ging in ihrer Begutachtung davon aus, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt wegen dieser aktivierten Arthrose Arbeitsunfähigkeit auch für leichte körperliche Tätigkeiten bestand. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Krankenschwester oder Arzthelferin sei aufgrund der Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule auf Dauer nicht mehr möglich. Aus dem Gutachten lässt sich allerdings entnehmen, dass allein diese orthopädischen Beschwerden nicht zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Beklagten geführt hätten. Trotz der Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule wäre der Beklagten möglich gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Ohne die psychische Erkrankung bzw. nach Überwindung dieser Erkrankung wäre die Beklagte wahrscheinlich in der Lage gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten ohne Belastungsfaktoren wie Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen, Haltungskonstanz, auszuüben. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch ohne Eheschließung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihren Beruf als Kinderkrankenschwester auszuüben. Insoweit ist diese Erkrankung schicksalshaft und Ausfluss ihres allgemeinen Lebensrisikos, für das der Kläger nicht einzustehen braucht. Ohne die Eheschließung und die Übersiedlung in die Bundesrepublik wäre die Beklagte jedoch zunächst weiterhin für viele Jahre als Krankenschwester in den N. tätig gewesen. Es spricht deshalb viel dafür, dass sie mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht entlassen, sondern dass ihr eine andere, körperlich weniger belastende Arbeit etwa im Bereich der Krankenhausverwaltung zugewiesen worden wäre. Denkbar ist auch, dass man sie mit der Schulung und Ausbildung angehender Krankenschwestern betraut hätte. Allein die orthopädischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten mithin nicht dazu geführt, dass die Beklagte auf Dauer keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausüben und damit keine Altersvorsorge mehr betreiben konnte. Für die Sachverständige Dr. W. standen deshalb aus arbeitsmedizinisch-internistischer Sicht auch nicht diese Störungen im Vordergrund, sondern die zum damaligen Zeitpunkt bestehende reaktive Depression mit deutlicher Dysthymie, Traurigkeit, Isolationstendenz, verbunden mit dem Gefühl, nichts selbst tun zu können, sowie Somatisierungsstörungen. Verstärkt und reaktiviert worden sei diese reaktive Depression durch die erhebliche Kränkung im Rahmen der Arbeitssuche, keine adäquate Stelle zu finden. Die Dysthymie im Sinne einer bisher chronisch verlaufenden depressiven Persönlichkeitsentwicklung sei zwischenzeitlich chronifiziert und fixiert und habe bislang auch nicht durch eine ambulante Psychotherapie richtungsweisend gebessert werden können. Bei der Dysthymie handle es sich um eine nicht phasenhaft abgesetzte, sondern mehr chronisch depressive Verstimmung, die allerdings auch Schwankungen unterworfen sein könne. Charakteristischerweise fühlten sich die Betroffenen über längere Zeit müde, depressiv, grübelnd, schliefen schlecht und hätten Selbstentwertungstendenzen (S. 8 des Gutachtens 1 F 136/99 UE, I, 148).

Aus Sicht des Senats bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass diese depressive Verstimmung ehebedingt war. Im Gutachten wird hierzu ausgeführt, dass auslösend häufig biografische Einbrüche oder Kränkungserlebnisse sein könnten. Bei der Beklagten seien dies die Scheidung, die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung sowie die erheblichen Kränkungen bei der Arbeitssuche nach langer Familienpause. Erst diese psychische Erkrankung führte letztlich dazu, dass die Erwerbsfähigkeit der Beklagten auf Dauer eingeschränkt war. Noch bis ins Jahr 2003 hinein nahm die Beklagte Antidepressiva.

Die Versorgungssituation der Beklagten würde sich ohne Eheschließung auch deshalb günstiger gestalten, weil die Beklagte bei einem Verbleib in den N. einen Anspruch auf eine sogenannte AOW-Pension gehabt hätte. Bei der AOW-Pension handelt es sich um eine steuerfinanzierte Grundversorgung (sog. Volksrente), bei der die Leistungsgewährung, jedenfalls bei den in den N. wohnenden Personen, weder dem Grunde noch der Höhe nach von einer Beitragszahlung abhängt (vgl. BGH FamRZ 2008, 770, 771). In dieser Volksversicherung sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den N. pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat beschäftigt sind. Auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Einkommen kommt es dabei nicht an. Die Volksversicherungen sichern einen einheitlichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundversorgung, auf die andere kollektive und/oder Privatversorgungen aufgebaut werden können. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufstätigkeit geschuldeten Beitrag und der späteren Rentenleistung besteht nicht. Die Höhe der AOW-Pension hängt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erhält der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die abhängig von der Wohnsituation mit einem voll dynamischen Festbetrag bemessen wird (vgl. instruktiv zur AOW-Pension BGH FamRZ 2009, 677 Rz. 22). Die Beklagte hat dargetan und nachgewiesen, dass ihr eine AOW-Pension in Höhe von 993,00 EUR zugestanden hätte (Anlage BB 8, Anlagenband AS. 143). Unstreitig hätte der Beklagten daneben noch ein Pensionsanspruch bei einer fortdauernden Beschäftigung gegenüber dem Pensionsfonds zugestanden. Die Beklagte hat substantiiert unter Hinweis auf die Homepage des niederländischen Rentenversicherungsträgers, des Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds, und des dort eingerichteten Pensionsrechners nachgewiesen, dass sich ausgehend von ihrem im Jahr 1969 erzielten Jahresgehalt und bei einer beruflichen Tätigkeit von 43 Jahren eine Nettopension von 1.395,41 EUR berechnen würde (Anlage BB 10, Anlagenband AS. 147). Der insoweit für eine weitere Herabsetzung darlegungs- und beweisbelastete Berufungskläger hat dieses Vorbringen nur pauschal bestritten und behauptet, dass die Beklagte auch ohne Eheschließung keine höhere als die jetzt von ihr bezogene Rente zu erwarten gehabt hätte. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um darzulegen, dass es sich bei dem nunmehr der Beklagten zustehenden Einkommen (1.257,00 EUR zuzüglich 350,00 EUR Unterhalt) in Höhe von 1.607,00 EUR nicht um den angemessenen Lebensbedarf handelt, weil die Beklagte auch ohne Eheschließung und auch ohne ehebedingte Erkrankung bei Fortführung ihrer beruflichen Laufbahn als Krankenschwester eine geringere Rente zur Verfügung gehabt hätte.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Erwerbsobliegenheit verletzt hat und deshalb keine berufliche Tätigkeit mehr finden konnte. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 04.05.2007 bestand keine reale Beschäftigungschance für die Beklagte. Hat das Gericht des Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit entschieden, dass der Unterhaltsberechtigte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend (BGH Urt. vom 27.01.2010, – XII ZR 100/08 – Rz.42 f).

c) Der Annahme ehebedingter Nachteil steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung durchschnittlich 2.067,12 EUR an Unterhalt erhalten hatte. Wie bereits ausgeführt war der Beklagten gerade kein Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen worden. Zur Gewährung einer lückenlosen „sozialen Biographie“ wird Altersvorsorgeunterhalt ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags geschuldet (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1361 Rn. 66). Dieser Anspruch ergänzt den Versorgungsausgleich und knüpft zeitlich an ihn an. Bei einer ununterbrochenen Tätigkeit wäre die Beklagte nach Einschätzung des Senats in der Lage gewesen, zunächst als Krankenschwester bzw. dann als Angestellte im Bereich der Krankenhausverwaltung und/oder Ausbildung von Krankenschwestern ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 2.500,00 EUR zu erzielen. Von diesem Bruttoeinkommen wären entsprechende Beiträge in die Altersvorsorge der Beklagten geflossen.

d) Bei der im Rahmen des § 1578b BGB vorzunehmenden Abwägung sind jedoch nicht nur ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Dauer der Ehe. Die Ehe der Parteien dauerte gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 26 Jahre. Die Beklagte hat in der Ehezeit zwei Kinder großgezogen und überwiegend den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Zwar sahen auch die Bestimmungen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. für alle Tatbestände des § 1573 BGB die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung vor. Auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war eine Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf möglich. Die Vorschriften wurden jedoch nur restriktiv angewandt. Vom BGH und einem Teil der Obergerichte wurden die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zwar immer wieder angewandt, aber im Wesentlichen nur bei einer Ehedauer einschließlich Kinderbetreuung von 10, maximal 15 Jahren (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform, FamRZ 2007, 1289, 1294). Nachdem die Ehe der Beklagten 26 Jahre gedauert hatte, durfte sie nach der alten Rechtsprechung darauf vertrauen, dass ihr unbegrenzt ein Unterhaltsanspruch zusteht und ihr Lebensstandard auf Dauer gewahrt bleiben würde. Erst das Urteil vom 12.04.2006 brachte die Wende dieser Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 1006). Der langen Dauer der Ehe kam nicht mehr die ausschlaggebende Bedeutung zu, vielmehr rückte die Frage, ob ehebedingte Nachteile vorhanden sind, in den Mittelpunkt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung war die Beklagte bereits 62 Jahre alt. Das ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossene Vermögen war verbraucht, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Altersversorgung nicht mehr aufgebaut werden konnte. Vor Erlass dieser Entscheidung bestand für die Beklagte die berechtigte Hoffnung, dass ihr auch noch im Rentenalter ein Unterhaltsanspruch zustehen würde, da der BGH zwischenzeitlich entschieden hatte, dass auch die aus dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten eheprägenden Charakter haben, so dass hier nicht die Anrechnungs-, sondern die Differenzmethode Anwendung findet.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten bereits von aufgerundet 739,00 EUR auf 350,00 EUR und damit um mehr als die Hälfte reduziert. Vergleicht man die bisherigen Unterhaltszahlungen mit den Einkünften, die nunmehr der Beklagten zur Verfügung stehen, so hat sich ihr Lebensstandard bereits deutlich verschlechtert. Eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs und eine zeitliche Begrenzung ist der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden ehebedingten Nachteile nicht mehr zuzumuten. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommenssituation des Klägers. Bei einem Einkommen von 2.734,10 EUR verbleiben dem Kläger nach Abzug des Unterhalts von 350,00 EUR 2.384,10 EUR. Zwar wird seine Betriebsrente von der Ehefrau gepfändet, da er jedoch mit seiner Ehefrau weiterhin zusammenlebt, kann davon ausgegangen werden, dass dieses gepfändete Einkommen wieder dem Familieneinkommen zufließt. Ob sich die Einkünfte durch die Schadensersatzforderung der Firma Ni. GmbH weiterhin reduzieren werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die Vermögenssituation des Klägers bietet nach Auffassung des Senats ein diffuses Bild. Unstreitig war der Kläger Eigentümer dreier Immobilien. Diese wurden zwischenzeitlich veräußert, wobei vom Kläger nicht näher dargetan ist, wie hoch die darauf lastenden Verbindlichkeiten waren und zu welchem Verkaufspreis die Immobilien veräußert wurden. Ebenso unstreitig verfügte der Kläger über hohe Einkünfte und übte bis zuletzt noch eine Beratertätigkeit aus. Zu seinen Gunsten bestanden insgesamt drei Lebensversicherungen, die alle drei ausbezahlt wurden. Nach Angaben des Beklagten sollen ihm im Jahre 2006 allein von der Deutschen Herold aus der dort bestehenden Versicherung 75.000,00 EUR ausbezahlt worden sein. Aus der vorgelegten Rentenversicherungs-Police ergibt sich allerdings, dass eine einmalige Kapitalzahlung von 620.561,- DM im Jahre 2012 erfolgen sollte (Anlage BB 12, Anlagenband S. 155). Die beiden weiteren Lebensversicherungen bei der Hannoverischen seien bereits im Jahr 2001 ausbezahlt worden. Zur genauen Höhe konnte der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin keine Angaben machen. Er hat vorgetragen, dass das Geld verwandt worden sei, um die Zugewinnausgleichsforderung zu bezahlen. Dieses Vorbringen steht allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsforderung bei seiner Ehefrau ein Darlehen aufgenommen haben will. Nach Auffassung des Senats macht deshalb auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers keine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs erforderlich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert ist entsprechend §§ 42, 47 GKG festgesetzt worden.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2010
2 UF 147/09

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.