OLG Saarbrücken: Einstweilige Anordnung im Gewaltschutzverfahren

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya, Saarbrücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Aus der am 4. September 2002 geschlossenen Ehe der türkischen Antragstellerin und des deutschen Antragsgegners sind die Kinder B, geboren am …, und E, geboren am …, hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus erster Ehe zwei weitere Kinder, M, geboren am …, und Me, geboren am …. Die Beteiligten trennten sich im Herbst 2008. Das Scheidungsverfahren ist sowohl beim Familiengericht Saarbrücken als auch bei einem türkischen Gericht anhängig.

In dem vorliegenden, am 23. Dezember 2009 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin auf den Erlass vorläufiger Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angetragen. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.

Durch den nach umfangreicher Beweisaufnahme aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen angefochtenen Beschluss vom 5. März 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsgegner – ohne Befristung – untersagt, Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen, das von ihr bewohnte Haus zu betreten oder sich auf der Straße vor diesem Haus aufzuhalten, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Metern zu nähern; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, wurde der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich diesen Abstand herzustellen und einzuhalten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Geltung dieser Anordnungen wurde ausgeschlossen, soweit eine Kontaktaufnahme und räumliche Nähe zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Umgangs des Antragsgegners mit den beiden gemeinsamen Kindern der Beteiligten erforderlich ist.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Beschlusses.

Die Antragstellerin trägt unter dessen Verteidigung auf Zurückweisung der Beschwerde an.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten 39 F 14/09 GS, 39 F 180/09 UG und 39 F 387/09 S des Amtsgerichts Saarbrücken sowie die Akten 8 Js 1926/09, 4 Js 1903/09 = 16 Js 275/09 und 4 Js 1469/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG).

In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Befristung der im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Gewaltschutzanordnungen führt; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit angenommen, die in Ermangelung einschlägiger Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Regelungen in ratifizierten völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 97 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 1 FamFG) aus §§ 105 i.V.m. 211 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG folgt. Zutreffend hat das Familiengericht auch – konkludent – in Abwesenheit anwendbarer internationaler Rechtsinstrumente(Art. 3 EGBGB) deutsches Sachrecht angewandt, wobei dahinstehen kann, ob die einzelnen vom Familiengericht erkannten Schutzmaßnahmen nach Art. 17 a EGBGB oder nach Art. 40 EGBGB zu qualifizieren sind (vgl. zum Streitstand etwa Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2003, Art. 17a EGBGB, Rz. 17 bis 26 m.w.N.; jurisPK-BGB/Ludwig, 4. Aufl., Art. 17a EGBGB, Rz. 13 f.), nachdem hier beide Normen das deutsche Recht zur Sachentscheidung berufen.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Gewaltschutzanordnungen im Wege – nach §§ 214 Abs. 1 S. 1, 49 FamFG i.V.m. § 1 GewSchG statthafter – einstweiliger Anordnung erlassen.

Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung – auch im Sinne von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG – bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genügt nach allgemeinem Verständnis ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH MDR 2007, 669; 2004, 172; Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010 – 6 UF 36/10 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2010 – 9 UF 18/10 – m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie vorsätzlich und widerrechtlich körperlich misshandelt, sie beleidigt sowie ihr gedroht hat, sie umzubringen, und ihr nachgestellt hat.

Zwar bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob sich das Familiengericht hinsichtlich der Beleidigungen auf die Aussagen der Zeugen P A, G Y und M Y stützen durfte, die bekundet haben, sie hätten in verschiedenen Fällen telefonisch durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin geäußerte Beleidigungen – „Nutte“ – mitgehört.

Ob im Lichte des dem Antragsgegner grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort, das verfassungsgerichtlich (vgl. BVerfG 106, 28; NJW 2003, 2375; Beschluss vom 10. Juni 2003 – 1 BvR 2080/02 –) und höchstrichterlich (siehe BGH NJW 2003, 1727; FamRZ 2005, 340; BB 2010, 1175) ausgeprägt wurde, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, kann indes dahinstehen. Denn das übrige, unbedenklich verwertbare Ergebnis der Beweisaufnahme genügt, um die – für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichende – überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der vorstehenden Vorwürfe der Antragstellerin zu begründen.

Gegen die insoweit vom Familiengericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen M und Me bestehen keine Bedenken. Das Familiengericht hat die Nähe dieser Zeugen zur Antragstellerin ausführlich gewürdigt und berücksichtigt. Wenn das Familiengericht auf dieser Grundlage und gestützt auf den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Zeugen glaubwürdig sind, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal beide Aussagen durchaus differenziert sind.

Soweit der Antragsgegner erinnert, die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Handlung des Antragsgegners substantiiert dargelegt, geht diese Rüge ins Leere. Der Antragsgegner verkennt, dass jedenfalls der tätliche Übergriff vom 3. Mai 2009 von der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 21. Dezember 2009 auch hinsichtlich des Datums des Vorfalls glaubhaft gemacht worden ist. Außerdem hat die Antragstellerin eine Liste zahlreicher Anrufe des Antragsgegners vorgelegt, die dieser nicht gehaltvoll in Frage gestellt hat.

Die vom Familiengericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts vorgenommene rechtliche Bewertung und die hiernach im Einzelnen getroffenen Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG begegnen keinen Bedenken und werden von der Beschwerde im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Vorfälle auch nicht bekämpft.

Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung außerdem vorausgesetzte dringende Bedürfnis (§ 49 Abs. 1 FamFG) liegt, nachdem hier eine schwerwiegende Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde, bereits gemäß § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.

Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Familiengericht habe zu Unrecht seinen Beschluss nicht befristet, kann dieser Rüge ein Erfolg allerdings nicht versagt bleiben. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses um eine Befristung der darin zu Gunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutzanordnungen bis zum 3. September 2010.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sollen Gewaltschutzanordnungen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer „vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat. Die Richtigkeit dieses – vom Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich festhalten wollte (siehe dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S. 92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG.

Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag gefunden hat.

Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten – Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 – 6 UF 38/10 – m.z.w.N.).

Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewalt-delikte Raum bleiben kann (vgl. dazu Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N. zum Streit-stand), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag – wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“; siehe auch hierzu Senatsbeschluss a.a.O.) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben.

Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden, so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann. Je geringer die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).

Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familiengerichts bemisst der Senat bei den gegebenen Umständen auf sechs Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat sich der Senat von der Annahme leiten lassen, dass unbeschadet der erheblichen Rechtsverstöße des Antragsgegners dieser sich in Ansehung der wechselseitig geführten Strafverfahren die erlassene einstweilige Anordnung zur Warnung gereichen lassen wird. Sollte der Antragsgegner gegen die einstweilige Anordnung verstoßen, steht es der Antragstellerin frei, auf eine Verlängerung der hier angefochtenen einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Maßgabe der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Befristung zurückzuweisen.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 81 FamFG. Es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nachdem die Beschwerde einen Teilerfolg hat.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 41 S. 2, 49 Abs. 1 Fall 1 FamGKG.

Beiden Beteiligten ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

OLG Saarbrücken Beschluß vom 12.7.2010
6 UF 42/10

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