OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich bei Wegfall Vergleichsgegenstand

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.

Gründe

I.

Im Streit ist die Abänderung des im Scheidungsverbundverfahren beim Amtsgericht – Familiengericht – Schwäbisch Hall – 2 F 36/05 – mit Vergleich vom 29.06.2005 geregelten nachehelichen Unterhalts. Danach hat sich der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von insgesamt 555 EUR (Elementarunterhalt 443 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verpflichtet. Wegen der Einzelheiten sowie den Vergleichsgrundlagen wird auf den Vergleich (Bl. 91/99 2 F 36/05) Bezug genommen.

Auf Grund des Wegfalls der im Vergleich berücksichtigten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seinen Sohn J. sowie der Erhöhung seines Einkommens hat die Klägerin Erhöhung des Unterhalts ab September 2006 geltend gemacht.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Befristung des Unterhalts bis 01.07.2008, hilfsweise die Herabsetzung ab 01.07.2008 auf 200 EUR monatlich, befristet bis 01.07.2009 begehrt.

Das Familiengericht hat den Unterhalt ab 01.11.2008 auf 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt erhöht und den Anspruch bis 31.12.2008 befristet. Für den Zeitraum vom 01.09.2006 – 31.10.2008 – insoweit mit der Berufung nicht angegriffen – hat es den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts von insgesamt 5.634,46 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin den Wegfall der Befristung.

Sie macht geltend, dass der Beklagte mit dem Einwand der zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt präkludiert sei, da sämtliche für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Umstände schon bei Vergleichabschluss vorgelegen hätten. Durch die Erweiterung der Begrenzungstatbestände durch das UÄndG 2007 habe sich vorliegend nichts geändert. Die Präklusion entfalte jedoch nur hinsichtlich des Vergleichsbetrags Wirkung, so dass der erhöhte Unterhaltsbetrag in Höhe der Hälfte der Ehedauer, mithin bis 30.06.2011 zu befristen sei.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung von Nr. 1, 2 und 6 des Urteils des Amtsgerichts -Familiengericht -Besigheim vom 23.10.2008, 5 F 1251/07,

1. den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 (2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall) zu verurteilen, an die Klägerin ab 01.11.2008 Elementarunterhalt in Höhe von 723 EUR und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 185 EUR monatlich zu bezahlen, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats, befristet bis 30.06.2011,

2. festzustellen, dass es für die Zeit ab dem 01.07.2011 bei dem Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 – (Elementarunterhalt monatlich 443 EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verbleibt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass der Befristungseinwand nicht präkludiert sei. Angesichts der Ehedauer von rund 14 Jahren sei im Vorprozess eine Befristung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht gekommen.

Er macht weiter geltend, dass sich sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit verringert habe. Außerdem werde angesichts der schon im Jahr 2008 verzeichneten extremen Auftragsrückgänge im Jahr 2009 keine Prämie mehr ausbezahlt.

Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit sei krankheitsbedingt erfolgt, da er an Niereninsuffizienz, Diabetes und Bluthochdruck leide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Abänderung des vorliegenden Prozessvergleichs beurteilt sich ausschließlich nach materiellem Recht, § 313 BGB. Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil Prozessvergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 44 m.w.N.).

1.

Der Klägerin steht gemäß § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in der vom Familiengericht ermittelten Höhe von insgesamt 908 EUR (Elementarunterhalt 723 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 185 EUR), die von den Parteien nicht angegriffen ist, zu. Ab 01.07.2011 ist der Anspruch im Hinblick auf § 308 ZPO auf den im Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag von insgesamt 555 EUR (Elementarunterhalt 443 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) beschränkt. Der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn sowie die Erhöhung seines Nettoeinkommens stellen eine erhebliche Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Umstände dar und rechtfertigen eine Anpassung gemäß § 313 BGB.

2.

Das Familiengericht hat zutreffend die Verringerung des Einkommens des Beklagten, die durch die mit Wirkung ab 01.07.2008 vereinbarte Altersteilzeit eingetreten ist, unberücksichtigt gelassen, weil insoweit ein Verstoß gegen die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten vorliegt und dem Beklagten deshalb weiter das Einkommen, das er ohne die Altersteilzeit erzielen würde, fiktiv zuzurechnen ist. Dass die Inanspruchnahme von Altersteilzeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, ist durch die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Der Beklagte hat selbst bekundet, dass er keine Einschränkungen in seiner Erwerbsfähigkeit und auch keine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hat.

3.

Der weitere Einwand des Beklagten, dass sich das ihm zugerechnete fiktive Einkommen im Jahr 2009 dadurch verringern werde, dass wegen des konjunkturell bedingten Umsatzrückgangs die Geschäftsziele im Jahr 2008 nicht erreicht worden seien und dies Auswirkungen auf die Prämienzahlungen habe, greift nicht durch. Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten seitens des Arbeitgebers noch nicht entschieden ist, ob und in welcher Höhe für das Jahr 2008 noch eine Prämie bezahlt wird, ist jedenfalls derzeit eine sichere Prognose hinsichtlich des für das Jahr 2009 zu Grund zu legende Einkommen nicht möglich.

4.

Die vom Familiengericht vorgenommene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 1/2 Jahre, mithin bis zum 31.12.2008, ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Ehedauer von 13 1/2 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sowie in Anbetracht der kurzen Trennungszeit zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Einer Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 dahingehend, dass der Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt begrenzt oder gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB befristet wird, steht jedoch entgegen, dass insoweit eine Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Umstände nicht eingetreten ist, § 313 BGB i.V.m. § 36 Nr. 1 EGZPO. Sämtliche Umstände wie die Dauer der – kinderlos gebliebenen – Ehe und das Fehlen ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin, die der Beklagte nunmehr zur Begründung der Begrenzung vorbringt, waren bereits im Zeitpunkt des Vergleichabschlusses vorhanden und nach der bei Vergleichabschluss geltenden Rechtslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf entsprechenden Vortrag auch zu berücksichtigen.

Zwar ist eine Änderung der dem Vergleich zu Grunde gelegten Verhältnisse auch dann gegeben, wenn sich ihre Bewertung auf Grund einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Durch das UÄndG 2007 wurden zwar die Begrenzungstatbestände gemäß § 1578 b BGB auf sämtliche Unterhaltstatbestände ausgedehnt. Eine Änderung des bereits im Vergleich ausschließlich auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützten Unterhaltsanspruchs wurde durch die Gesetzesänderung jedoch nicht bewirkt, weil schon nach der früheren Rechtslage eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. möglich war.

Auch ist nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die nach § 1573 Abs. 5 a.F. BGB für eine Befristung maßgeblichen Kriterien eingetreten.

Selbst wenn bis zur Entscheidung des BGH vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006 ff.) der Ehedauer ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wurde, war im Rahmen der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zu treffenden Billigkeitsentscheidung selbst bei einer über 10 Jahre dauernden Ehe immer auch zu prüfen, inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die die dauerhafte Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards rechtfertigen. So hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 09.06.2004 (FamRZ 1357, 1360) darauf hingewiesen, dass nach der Änderung der Rechtssprechung zur eheprägenden Haushaltsführung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 986, Aufgabe der Anrechnungsmethode) die Begrenzung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ein stärkeres Gewicht gewonnen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009
15 UF 246/08

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