OLG Frankfurt: Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

  1. Zur Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres des Kindes
  2. Kein Fortfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils, wenn dieser für ein weiteres gemeinsames, nicht privilegiertes volljähriges Kind aufkommt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 29. Mai 2017 für die Zeit ab September 2017 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den Sohn A, geboren am XX.XX.2000, von September 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich 245 € und von der Zeit von Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von monatlich 213 € zu zahlen.

Für die Zeit ab April 2018 wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird bis zur Teilantragsrücknahme am 15. September 2017 auf 4.653 € und danach auf 4.170 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit dem XX. Juli 2017 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder B, geboren am XX.XX.1998, und A, geboren am XX.XX.2000, hervorgegangen, die seit der Trennung beide im Haushalt der Antragstellerin leben.

B hat bis zum 31. August 2016 die Berufsfachschule (mit dem Ziel Beruf1) besucht, sie hat den Schulbesuch infolge einer Erkrankung unterbrochen und am 1. August 2017 erneut aufgenommen. A nahm zunächst bis Juni 2017 an einem Berufsvorbereitungsjahr teil, das er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss beendete. Ab dem 01. September 2017 absolviert er ein freiwilliges soziales Jahr beim (…) und erhielt monatliche Bezüge von September bis einschließlich November in Höhe von 300 € und ab Dezember 2017 in Höhe von 330 €.

Die Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit den beiden Kindern eine Wohnung, die früher als Ehewohnung diente. Sie hat diese Wohnung nach der Trennung zu alleinigem Eigentum übernommen und hierfür verschiedenen Kredite aufgenommen, die sie monatlich mit insgesamt 566 € bedient (Kredite bei der Sparkasse1 über monatlich 31,33 € und 52,88 € – hierbei handelt es sich nur um Zinszahlungen -; Bausparverträge bei der X in Höhe von monatlich 66,34 € und 150 €, die jeweils an die Sparkasse1 abgetreten sind und später zur Tilgung der beiden Darlehen dienen sollen; Darlehen Familie C monatlich 68,88 € und Darlehen bei der Bank1 monatlich 196,75 €). Die Antragstellerin hat ferner ein Hausgeld in Höhe von 352 € monatlich zu zahlen. Der Wohnwert der Wohnung wird vom Antragsgegner – von der Antragstellerin insoweit unbestritten – mit 590 € angegeben.

Die Antragstellerin ist bei der Firma Y beschäftigt und erzielte im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 1.843,85 €. Sie erhielt ferner eine Steuererstattung in Höhe von 1.156 € (monatlich 96 €), so dass sich ihr zugrunde liegendes Einkommen auf insgesamt 1.939 € monatlich belief. Unstreitig entstehen der Antragstellerin ferner Fahrtkosten in Höhe von 209 €. Die Antragstellerin macht ferner den Abzug eines weiteren Kredits bei der Bank2 mit monatlich 50,55 € als besondere Belastung geltend, dieses Darlehen hat sie zum Erwerb von Einrichtungsgegenständen am 20.02.2016 verwendet. Der Antragsgegner war nach der Trennung ursprünglich zu seiner neuen Lebensgefährtin nach Stadt1 verzogen und erzielte im Jahr 2016 dort bei der Firma Y ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.914,80 €. Er ist am 01.10.2017 erneut – diesmal nach …deutschland – umgezogen und arbeitete dort vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 mit 30 Stunden in der Woche wiederum bei Y. Er bezog dort ein Bruttoeinkommen von 2.032 €. Im November 2017 arbeitete der Antragsgegner an seinem neuen Wohnort bei der Firma D in Vollzeit und erzielte ein Bruttoeinkommen von 2.023 € monatlich. Ab Dezember 2017 arbeitete er wieder mit einer Stundenzahl von 30 Wochenstunden bei Y und mit einem Bruttoeinkommen von 2.032 €. Er hat insoweit ausgeführt, dass er voraussichtlich Ende nächsten Jahres bei Y in der Nähe seines Wohnortes eine Vollzeitbeschäftigung erhalten werde. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, anfallende Kosten werden geteilt.

Der Antragsgegner hat monatliche Kosten für eine private Altersversorgung in Höhe von 50 € und bedient einen Kredit bei der Bank3 mit ursprünglich 167 €, ab März 2017 in Höhe von 187 €. Der Antragsgegner musste im Jahr 2016 Steuern nachzahlen in Höhe von insgesamt 354 € (29,50 € pro Monat). Der Antragsgegner macht als Abzugsposten ferner Kosten für ein Fitnessstudio in Stadt2 mit monatlich 45 € geltend. Den zugrunde liegenden Vertrag hatte der Antragsgegner ursprünglich für sich selbst abgeschlossen, seit seinem Wegzug wird der Vertrag bis zur Wirksamkeit der erfolgten Kündigung von dem Sohn A genutzt.

Noch während der Trennungszeit hat die Antragstellerin im zugrunde liegenden Verfahren mit am 02.11.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Unterhaltsantrag hinsichtlich des Unterhalts für den minderjährigen Sohn A zu gewähren. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde der Antrag in der Hauptsache dem Antragsgegner am 25.11.2016 zugestellt. Der Antrag der Antragstellerin ging zunächst dahin, den Antragsgegner zu verpflichten, über freiwillig gezahlte 260 € monatlich weiteren Unterhalt in Höhe von 118 € ab November 2016 und rückständigen Unterhalt für Oktober 2016 in Höhe von 118 € zu zahlen.

Nachdem der Antragsgegner die geltend gemachten Beträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 ausgeglichen hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren hinsichtlich dieser Rückstände für erledigt und beantragte am 11.01.2017 den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für A ab 01.02.2017 in Höhe von 387 € sowie einen Unterhaltsrückstand für Januar 2017 in Höhe von 9 € zu zahlen.

Der Antragsgegner trat dem Unterhaltsantrag der Antragstellerin entgegen und vertrat die Auffassung, er sei dem Grunde nach nicht unterhaltsverpflichtet, da die Antragstellerin vorrangig den Unterhalt auch für das minderjährige Kind A schulde. Die Antragstellerin verfüge über deutlich höhere Einkünfte als er, so dass die Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB eingreife und die Antragstellerin den Barunterhalt des minderjährigen Kindes sicherstellen müsse, da sie auch bei Zahlung des geschuldeten Unterhalts noch über ihren angemessenen Selbstbehalt verfügen könne. Er sei im Übrigen auch von der volljährigen Tochter B auf Unterhalt in Anspruch genommen worden, die die Auffassung vertrete, sie sei als privilegierte Volljährige gleichrangig neben dem minderjährigen Bruder unterhaltsberechtigt; das Unterhaltsverfahren sei vorgreiflich und noch nicht abgeschlossen (Amtsgericht Kassel …).

Der Antragsgegner regte an, der Antragstellerin aufzugeben, ihre Einkommensverhältnisse darzulegen, und beantragte hilfsweise, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr monatliches Einkommen zu erteilen.

Der Antragsgegner ist ferner der Auffassung, die ihm im Scheidungsverfahren auferlegten Raten auf die Verfahrenskosten in Höhe von monatlich 299 € seien ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Sohn A Unterhalt in Höhe von 9 € für Januar 2017 und fortlaufend ab Februar 2017 in Höhe von monatlich 387 € zu zahlen. Das Amtsgericht vertrat hierbei die Auffassung, dass vorliegend eine Mithaftung der Antragstellerin nicht in Betracht komme, da kein überproportionales Einkommensgefälle zugunsten der Antragstellerin vorhanden sei, das eine Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtfertige. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Auskunftsanspruch des Antragsgegners hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin. Der seitens des Antragsgegners gestellte Hilfswiderantrag bezüglich einer Auskunft der Antragstellerin über ihre Einkommensverhältnisse wurde demgemäß vom Amtsgericht zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Antragsgegner auferlegt.

Hinsichtlich der Ermittlung des Unterhaltsbetrags geht das Amtsgericht davon aus, dass der Antragsgegner in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sei, da er lediglich gegenüber einer Person unterhaltspflichtig sei. Die Kosten für das Fitnessstudio seien ebenso wenig von dem Einkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen wie die Verfahrenskostenhilferaten aus dem Scheidungsverfahren. Hinsichtlich der Kosten für das Fitnessstudio gehe es um persönliche Kosten des Antragsgegners, die dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Sohnes nicht entgegengehalten werden könnten. Dass der Sohn das Fitnessstudio nach dem Wegzug des Antragsgegners im Rahmen des bestehenden Vertrages nutzen könne, ändere nichts daran, dass es sich hierbei um Aufwendungen handele, die der Antragsgegner nur in eigenem Interesse begründet habe. Auch die Verfahrenskostenhilferaten aus dem Scheidungsverfahren könnten nicht in Abzug gebracht werden, da der Antragsgegner die Möglichkeit habe, im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Raten herabsetzen zu lassen, soweit er zum Unterhalt herangezogen werde.

Ausgehend von diesen Grundüberlegungen betrage der geschuldete Unterhalt für A im Jahr 2016 grundsätzlich 495 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 95 € mithin 400 €. Ab dem Jahr 2017 ergebe sich unter Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse I ein bereinigtes Einkommen von 1.558 €. Unter Berücksichtigung einer Höherstufung in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle belaufe sich der Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich auf 506 € abzüglich hälftiges Kindergeld 96 € also 410 € im Monat. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 387 € seien im Ergebnis demgemäß begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 25.5.2017 verwiesen.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner am 14.06.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die er am 14.8.2017 innerhalb der bis zum 1.9.2017 verlängerten Begründungsfrist begründete, gegen den ihm am 01.06.2017 zugestellten Beschluss.

Er hält an seiner erstinstanzlich vorgebrachten Argumentation hinsichtlich der vorrangigen Haftung der Antragstellerin für den Kindesunterhalt fest und vertritt weiterhin die Auffassung, dass sowohl der Beitrag für das Fitnessstudio als auch die Kosten für die Verfahrenskosten im Scheidungsverfahren mit monatlich 299 € von seinem Einkommen in Abzug zu bringen seien.

Nachdem der minderjährige Sohn der Beteiligten seit dem 01.09.2017 ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, vertritt der Antragsgegner im Übrigen die Auffassung, dass diesem schon dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe.

Der minderjährige Sohn habe seine Erwerbsobliegenheit verletzt, da er nicht mit der gebotenen Stringenz seine berufliche Entwicklung verfolge. Er hätte ohne weiteres ab August 2017 eine Ausbildung beginnen können, so dass er seinen Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln hätte sicherstellen können. Dem minderjährigen Sohn seien daher fiktive Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis in Höhe von brutto 500 € zuzurechnen.

Er weist im Übrigen darauf hin, dass er ab dem 01.10.2017 im Hinblick auf die Verringerung seiner Bezüge durch den erfolgten Arbeitsplatzwechsel nicht mehr leistungsfähig sei. Er habe bei dem Umzug nach …deutschland darauf vertraut, dass er auch dort eine vollschichtige Tätigkeit in einer Y Filiale erhalten werde. Als festgestanden habe, dass dies wider Erwarten kurzfristig nicht gelingen werde, hätte er schon seine bisherige Wohnung in Stadt1 gekündigt gehabt, sodass er dort nicht länger habe bleiben können.

Hinsichtlich des auf Auskunft gerichteten Hilfswiderantrags, der erstinstanzlich abgewiesen wurde, beantragte er zunächst die Feststellung, dass sich der Widerantrag erledigt habe.

Diesen Antrag hat er im Termin vom 6.12.2017 mit Zustimmung der Antragstellerin zurückgenommen und er beantragt nunmehr,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragte ursprünglich, die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen und beantragt nunmehr,

den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel 512 F 3598/16 für den Zeitraum bis 31. August 2017 aufrechtzuerhalten und für den Zeitraum ab 1. September 2017 abzuändern soweit mehr als 237 € monatlich an Kindesunterhalt für das Kind A, geb.XX.XX.2000, tituliert worden ist.

Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, ist allerdings der Auffassung, dass ab Beginn des freiwilligen sozialen Jahres der Antragsgegner nunmehr nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 237 € monatlich (ab 1. September 2017) schulde.

Sie ist der Auffassung, dass es für die berufliche Weiterentwicklung des Sohnes erforderlich gewesen sei, ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren. Er habe nach dem Hauptschulabschluss keine konkrete berufliche Orientierung gehabt, habe sich jedoch vorstellen können, im Bereich der (…) eine Ausbildung aufzunehmen. Er habe sich aus diesem Grund an das Z …heim in Stadt3 gewandt, um sich über den Beruf weiter zu informieren. Seitens der Einrichtung sei er darauf hingewiesen worden, dass man sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht sehr belastbar sein müsse, um diesen Beruf auszuüben. Es sei ihm daher empfohlen worden, zunächst ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten, um festzustellen, ob er den Anforderungen des angestrebten Berufs gewachsen ist. Er sei diesem Rat gefolgt und die Einsatzstelle hätte kürzlich in einem Gespräch angedeutet, er könne nach Beendigung des sozialen Jahres dort tatsächlich eine Ausbildung absolvieren. Im Übrigen weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegner sie im Rahmen einer Vollmacht anlässlich der Trennung ermächtigt habe, alle Anliegen der gemeinsamen Kinder B und A allein zu regeln. Vor diesem Hintergrund müsse er sich jetzt auch ihre Entscheidung, dass A ein freiwilliges soziales Jahr absolviere, hinnehmen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Vollmacht betreffe nur Dinge der Alltagssorge, nicht aber solche mit weitreichenden Folgen auch für eine fortbestehende Unterhaltsverpflichtung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 113 Abs.1 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Innerhalb der bis zum 25. Februar 2018 eingeräumten Schriftsatzfrist hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass A am 1. April 2018 eine Ausbildung zum Beruf2 beginnen wird. Er wird im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 876,46 € brutto erhalten.

Es wurde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein wird, die Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde bis zum 23. März 2018 verlängert.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nur zum Teil begründet.

1. Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin für den Sohn A bis zum Beginn des freiwilligen sozialen Jahres am 1.9.2017 monatlich 387 € Kindesunterhalt zu zahlen. Bei einem Nettoeinkommen von 1.914 € verbleibt dem Antragsgegner nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 5 % (= 95,70 €), Beiträgen für die Altersvorsorge von 50 € und Darlehensleistungen von 167 € ein bereinigtes Einkommen von 1.601,30 €. Er ist damit in die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Da er gegenüber seinen zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, ist keine Umgruppierung innerhalb der Tabelle vorzunehmen. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteils von 96 € verbleibt ein monatlicher Zahlbetrag von 387 € (483 € – 96 €), sodass der vom Amtsgericht titulierte Betrag zutreffend ist.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind keine weiteren Abzüge vom Einkommen des Antragsgegners vorzunehmen.

Dem Amtsgericht ist zunächst uneingeschränkt darin zuzustimmen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, die Kosten des Fitnessstudios in Höhe von monatlich 45 € von seinen Einkünften in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten, die im Interesse des minderjährigen Kindes aufgewendet werden, sondern der Fitnessstudiovertrag war vom Antragsgegner im eigenen Interesse geschlossen worden und wurde nach seinem Wegzug aus Stadt2 auch gekündigt. Nur für die Dauer der laufenden Kündigungsfrist ist der Sohn der Beteiligten berechtigt, diesen Vertrag zu nutzen und in dem Studio zu trainieren. Auch wenn die Aufwendungen insoweit letztlich dem minderjährigen Sohn zugutekommen, rechtfertigt dies doch keine Anrechnung der Gebühren zu Lasten des Elementarunterhalts des minderjährigen Kindes.

Auch die Verfahrenskostenhilferaten können nicht vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht werden. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, jedenfalls die aufgrund der Verfahrenskostenhilfebewilligung für das Ehescheidungsverfahren zu zahlenden monatlichen Raten seien einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handele sich hier um Kosten, die zur Deckung eines scheidungsbedingten notwendigen Mehrbedarfs erforderlich sind (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1995 – 1 UF 403/94 -, Rn. 2, juris).

Gegebenenfalls ist dies für die Ermittlung eines Ehegattenunterhalts zu erwägen, nicht aber für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes, denn es ist nicht berechtigt, dass das minderjährige Kind über eine Kürzung seines Unterhalts die Scheidungskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils finanziert. Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausführt – im Übrigen auch aus, weil die Höhe der Raten von dem an das Kind zu zahlenden Unterhalt abhängig ist (Viefhues in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn. 135; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. September 2016 – 13 UF 204/14 -, Rn. 29, OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2013 – II-4 UF 218/12 -, Rn. 9, juris). Es handelt sich hierbei um Kosten, die entsprechend der Höhe des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden (vgl. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 13.Auflage, Rdn. 1058).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt es auch nicht in Betracht, dem Antragsgegner den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.300 € zu belassen oder davon auszugehen, dass er keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, weil – wie er meint – die Antragstellerin hier vorrangig unterhaltspflichtig ist. Denn eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden.

Es trifft zwar zu, dass die Kindeseltern in etwa die gleichen Einkünfte erzielen und dass die Antragstellerin im Grunde in der Lage wäre, den Kindesunterhalt des minderjährigen Sohnes auch unter Wahrung ihres angemessenen Selbstbehalts sicherzustellen. Dies rechtfertigt im Grundsatz eine Anwendung des § 1603 Abs. 2 S.3 BGB mit der Folge, dass der Antragsgegner nicht der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung nach § 1603 Abs.2 S.1 BGB unterfiele und jedenfalls auch seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen könnte (vgl.12.3. 1.Alternative der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt 2017). Hier gilt jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin den Unterhaltsbedarf der volljährigen Tochter sicherstellt und so bereits den Antragsgegner hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten entlastet. Die Antragstellerin ist nämlich – anders als der Antragsgegner nach Abzug des Unterhalts des minderjährigen Sohnes – unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse im Stande, den Bedarf der volljährigen Tochter im Wesentlichen ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts sicherzustellen.

Die volljährige Tochter ist kein privilegiertes volljähriges Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und geht daher im Unterhaltsrang grundsätzlich dem minderjährigen Kind nach (§ 1609 Nr. 1, Nr. 4 BGB).

Die von der Tochter B absolvierte Ausbildung zur (…) ist keine allgemeine Schulausbildung im Sinne dieser Vorschrift, da die Schüler im Rahmen dieser Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung einen Ausbildungsabschluss erwerben.

Der Begriff der allgemeinen Schulbildung ist in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die allgemeine Schulbildung in drei Richtungen abzugrenzen: Nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (BGH FamRZ 2001, 1068; FamRZ 2002, 815). Ziel des Schulbesuchs muss danach der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule/Fachhochschule sein (BGH a.a.O.). Anders als beim Besuch eines Gymnasiums, einer Real-, einer Gesamt-, einer Mittel-, einer Haupt- oder Fachoberschule ist diese Voraussetzung bei einer doppelqualifizierenden Schulausbildung, die im Anschluss an einen bereits erworbenen Schulabschluss stattfindet, nicht gegeben. Neben allgemeinen Ausbildungsinhalten wird den Schülern der Berufsfachschule hier bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (vgl. KG FamRZ 2003, 178; OLG Koblenz NJWE-FER 2001, 176; OLGR Koblenz 1999, 284; OLG Dresden, Beschluss vom 01. September 2004 – 21 UF 515/04 -, Rn. 5). Auch zeitlich ist die Ausbildung durch schulbegleitende Praktika geprägt und daher nicht in erster Linie schulisch, sondern auch betrieblich organisiert. Die Erlangung der Fachhochschulreife kann, muss aber nicht Ziel der Ausbildung sein und setzt eine zusätzliche Prüfung in Mathematik und einer Fremdsprache voraus (vgl. Lehrplan Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz http://berufliche.bildung.hessen.de : „Ziel der Ausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz ist die Vermittlung von Basisqualifikationen für eine weiterführende Ausbildung an Fachschulen und von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Institutionen nach Anweisung und, in begrenztem Umfang, verantwortlich tätig zu sein. Entsprechend dem allen Schulen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag befähigt sie die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln bei der Mitgestaltung im Beruf und in der Gesellschaft. Die Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Beruf1 / Staatlich geprüfter Beruf1″ zu führen“ ).

Anhaltspunkte dafür, dass die volljährige Tochter der Beteiligten vorliegend überhaupt neben der Berufsausbildung auch eine Fachhochschulreife anstrebt, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die volljährige Tochter der Beteiligten ist demgemäß sowohl während der Unterbrechung der Schule aufgrund ihrer Erkrankung als auch während der Schulausbildung gegenüber dem minderjährigen Sohn A nachrangig unterhaltsberechtigt (anders für die Ausbildung in Berlin: KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 13 UF 48/17). Die Eltern sind berechtigt, gegenüber der volljährigen nicht privilegierten Tochter den angemessenen Selbstbehalt von 1.300 € zu verteidigen.

Da dem Antragsgegner nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für den Sohn A weniger als der angemessene Selbstbehalt verbleibt (1.601 € – 387 € = 1214 €), kann er zum Unterhalt der volljährigen Tochter keinen Beitrag leisten.

Demgegenüber verfügt die Antragstellerin mit einem Nettoeinkommen von 1.939 € nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 209 € über ein bereinigtes Einkommen von 1.730 € und kann den Unterhaltsbedarf der volljährigen Tochter nach Gruppe zwei der Düsseldorfer Tabelle (554 €) nach Abzug des Kindergeldes von 192 € vollständig ohne Gefährdung ihres angemessenen Selbstbehalts bedienen (1.730 € – 362 € – 1.300 € = 68 €). Eine Zurechnung von Wohnwert kommt im Hinblick auf die Verbindlichkeiten, die die Mutter bezüglich der Wohnung trägt, nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017, 519, Rn 33f).

Unter Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung ist es dann aber nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin auch noch zum Unterhalt des minderjährigen Kindes heranzuziehen, da ihr dann nicht mehr der angemessene Selbstbehalt verbliebe. Es hat daher bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des Antragsgegners für den minderjährigen Sohn zu bleiben.

2. Eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist ab 1.9.2017 im Hinblick auf die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres des minderjährigen Kindes und die hierfür geleisteten Bezüge vorzunehmen.

a) Auch während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres ab September 2017 besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beteiligten nach §§ 1601 ff. BGB.

Die wohl überwiegende Auffassung verneint die Unterhaltsberechtigung eines Kindes gegenüber den Eltern während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn diese Tätigkeit nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm NZFam 2014, 232; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Viefhues in Juris Praxiskommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1602 BGB, Rdnr. 65; Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2, Rdnr. 489 jeweils m.w.N.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Kind nach Abschluss der Schulausbildung die Obliegenheit trifft, alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden.

Demgegenüber hat das OLG Celle (FamRZ 2012, 995) die Auffassung vertreten, dass auch während des freiwilligen sozialen Jahres ein Unterhaltsanspruch des Kindes als Ausbildungsunterhalt bestehe, auch wenn diese Tätigkeit nicht für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Nach dem Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten vom 16.5.2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 842) verfolge die am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch das Ziel, für die Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln (OLG Celle a.a.O.).

Diese Auffassung findet in den Gesetzesmaterialen (Bundestagsdrucksache 16/6515 Seite 11) eine Stütze, denn aus der Begründung des Gesetzes zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten ergibt sich, dass der Jugend-Freiwilligen-Dienst neben der beruflichen Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln soll, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres, die ihren Niederschlag auch in der pädagogischen Begleitung durch regelmäßige Seminare findet (§ 3 JFDG), erscheint es durchaus vertretbar, entgegen der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres dem Grunde nach anzuerkennen.

Vorliegend gilt noch die Besonderheit, dass der Sohn der Beteiligten zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig war, während es sich in der veröffentlichten Rechtsprechung durchweg um volljährige Kinder handelte, die nach Abschluss der allgemeinen Hochschulreife vor dem Einstieg in eine Ausbildung oder in ein Studium ein freiwilliges soziales Jahr absolvierten. Während einer längeren Wartezeit bis zur Zulassung zum nächsten Ausbildungsabschnitt oder bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen hat zwar das minderjährige Kind seinen Bedarf auch in der Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648; Klinkhammer in Wendl/Dose aaO, Rdnr. 57). Besteht die Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden, und bemüht sich das Kind nicht darum, besteht kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die soziale Tätigkeit, wenn sie nicht als Voraussetzung für eine andere Ausbildung gefordert wird, unterhaltsrechtlich nicht als Ausbildung anerkannt wird.

Dennoch genießt der Sohn der Beteiligten als minderjähriges Kind den Schutz des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, der Eltern von minderjährigen Kindern verpflichtet, alles zu unternehmen, um deren Unterhalt sicherzustellen. Seine Obliegenheiten zur Sicherstellung seines eigenen Unterhalts sind unter dieser Prämisse zurückhaltender zu bewerten als die eines volljährigen Kindes.

Zusätzlich ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bevollmächtigt hat, sämtliche Angelegenheiten die Kinder betreffend zu regeln und dass diese ihre Zustimmung zu dem sozialen Jahr erteilt hat. Diese Entscheidung muss der Antragsgegner hinnehmen. Die von ihm vorgebrachte Auffassung, die Vollmacht erstrecke sich nur auf die Alltagssorge, lässt sich dem Text der Vollmacht nicht entnehmen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner unstreitig zu seinem Sohn keinerlei Kontakt seit der Trennung unterhält, ist es auch sehr fraglich, inwieweit der Antragsgegner verlangen kann, wichtige, den weiteren Lebensweg prägende Entscheidungen für seinen Sohn zu treffen. Es erscheint vielmehr im Interesse des Kindeswohls geboten, dass der Antragsgegner die maßgeblichen Entscheidungen entsprechend der erteilten Vollmacht tatsächlich der Antragstellerin überlässt, die mit den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt und deren Angelegenheiten daher umfassend beurteilen kann.

Schließlich hat die Antragstellerin auch substantiiert dargelegt, dass im Rahmen der beruflichen Orientierung des Sohnes die Empfehlung formuliert wurde, vor Beginn einer Ausbildung zum Beruf2 im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er zu diesem Beruf geeignet ist. Zwar ist das freiwillige soziale Jahr hier keine Voraussetzung für die Ausbildung zum Beruf2, die von dem Sohn der Beteiligten angestrebt wird. Aber die von der Antragstellerin geschilderten Umstände sind vergleichbar mit der Vorgabe, dass die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres als Voraussetzung für eine Berufsausbildung gefordert wird.

Das freiwillige soziale Jahr dient vorliegend hier im weitesten Sinne auch der Berufsfindung des Sohnes der Beteiligten und stellt neben der Gewinnung allgemeiner sozialer Kompetenzen auch einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung dar. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof sogar jungen Volljährigen eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugesteht und den Eltern insoweit abverlangt, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung, die nur auf einem leichten Versagen der jungen Volljährigen beruhen, hinzunehmen und finanziell mitzutragen (BGH NJW 2001, 2170 ).

Es ist daher vorliegend davon auszugehen, dass die Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres auch der Weiterbildung und Ausbildung des minderjährigen Kindes dient und daher auch entsprechende Unterhaltszahlungen seitens der Eltern zu erfolgen haben.

Es kommt insoweit auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Unterhaltslast, die der Antragsgegner für seinen Sohn im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres zu erbringen hat, durch die von diesem bezogenen Zahlungen reduziert und im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners nicht unangemessen erscheint. Das freiwillige soziale Jahr wäre im Übrigen schon am 31. August 2018 – also nur kurze Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres des minderjährigen Kindes – beendet gewesen und hat nunmehr bereits zum April 2018 eine Grundlage für eine sich anschließende Berufsausbildung des minderjährigen Sohnes im Bereich der (…) geboten.

Der Unterhaltsanspruch ist daher dem Grunde nach gegeben.

b) Im Rahmen der Unterhaltsermittlung ist der Umstand, dass der Antragsgegner zum 1. Oktober 2017 seine bisherige Arbeitsstelle aufgegeben und seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert hat, unbeachtlich.

Unter Berücksichtigung seiner gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung ist es nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner berechtigt war, seine Arbeitszeit von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine 2/3-Stelle zu reduzieren und durch zusätzliche Fahrtkosten, Versicherungen und Kredite seine Leistungsfähigkeit noch weiter zu schmälern.

Der freiwillige Wechsel der Arbeitsstelle darf nicht dazu führen, dass ein geringeres Einkommen erzielt wird und nur noch geringerer Unterhalt an das minderjährige Kind gezahlt werden kann (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1603 BGB, Rn. 694). Dem Antragsgegner ist daher auch weiterhin sein bisheriges Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Ausgehend von dem bereinigten Einkommen von 1.601 € schuldet der Antragsgegner dem minderjährigen Sohn in der Zeit von September 2017 bis November 2017 Unterhalt in Höhe von monatlich 245 € (483 € Bedarf – 96 € hälftiges Kindergeld – 142,50 € hälftiges bereinigtes anrechenbares Einkommen des Kindes) und im Dezember 2017 in Höhe von 231 € (483 € Bedarf – 96 € hälftiges Kindergeld – 156,75 € hälftiges bereinigtes anrechenbares Einkommen des Kindes).

Neben dem hälftigen Kindergeld ist hierbei vom ermittelten Bedarf des Kindes nach der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle auch sein hälftiges Einkommen bereinigt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 5 % (von September 2017 bis November 2017: 300 € – 15 €; ab Dezember 2017: 330 € – 16,50 €) in Abzug gebracht worden

Ab Januar 2018 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert, der Unterhaltsbedarf des Sohnes gegenüber dem Antragsgegner ist nunmehr der ersten Einkommensgruppe zu entnehmen und beläuft sich nur noch auf 467 €. Nach Abzug des bereinigten hälftigen Einkommens von 156,75 € und dem hälftigen Kindergeld von jetzt 97 € verbleibt ein Zahlbetrag von 213 € ab Januar 2018.

3. Ab April 2018 ist kein Unterhaltsanspruch des Sohnes A gegenüber dem Antragsgegner mehr gegeben, da er seinen Bedarf selbst decken kann.

A wird am XX.XX.2018 volljährig, sodass sich sein Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ergibt. Sein Bedarf beläuft sich damit bei einem Gesamteinkommen der Eltern von 3.331 € nach der 5. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle in der 4. Altersgruppe auf 633 €. Unter Berücksichtigung seines Bruttoeinkommens von 867 € verbleibt ihm ein Nettoeinkommen von 690,35 € (867 € – 80,63 € Rentenversicherung -13,01 € Arbeitslosenversicherung -71,96 € Krankenversicherung – 11,05 € Pflegeversicherung). Selbst wenn man hiervon berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal 5% (34,52 €) in Abzug bringt, kann er mit diesen Einkünften und dem Kindergeld in Höhe von 194 € seinen Bedarf decken und ist auf Unterhaltsleistungen des Antragsgegners nicht mehr angewiesen.

Der Beschluss vom 29.5.2017 ist daher für die Zeit ab April 2018 abzuändern und der Antrag zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen erscheint vorliegend eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nach angemessen, die anordnet, dass wechselseitig keine Kostenerstattungsansprüche bestehen und die Gerichtskosten geteilt werden.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der die Teilbeschwerderücknahme betreffende Widerantrag des Antragsgegners, der auf Auskunft gegenüber der Antragstellerin über ihre Einkünfte gerichtet war, ursprünglich begründet war.

Dem Elternteil, der gemeinsam mit dem anderen Elternteil jedenfalls zur Zahlung von Unterhalt an volljährige Kinder verpflichtet ist, steht ein entsprechender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Gleiches gilt bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, wenn sich der Barunterhaltspflichtige vergewissern will, ob der Obhutselternteil seinerseits unterhaltspflichtig ist (vgl. Niepmann/Schwamb aaO, Rdn.684 m.w.N.). Auch zur Ermittlung einer möglichen vorrangigen Haftung nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem Obhutselternteil auf Auskünfte angewiesen, um die Frage klären zu können, ob eine vorrangige Haftung des Obhutselternteils in Betracht kommt. Letzterer kann die hierfür erforderliche Auskunft auch unschwer erteilen, sodass im Hinblick auf die besondere familienrechtliche Verbindung eine entsprechende Auskunft geschuldet ist.

Vor diesem Hintergrund war der auf Auskunft gerichtete Widerantrag ursprünglich begründet und wurde durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Antragstellerin erledigt. Dieser Umstand ist auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 243 FamFG zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen.

5. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 51 FamGKG.

6. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr.1, 2 FamFG zu, weil die Fragen der Unterhaltspflicht dem Grunde nach während eines freiwilligen sozialen Jahres sowie die Behandlung der Unterhaltslast für ein nachrangiges volljähriges Kind im Rahmen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018
2 UF 135/17

Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 29.0.2017
512 F 3598/16 UK

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