AG Unna: Schlagende Mutter – Sorgerecht zum Vater

1. Das Sorgerecht über die Kinder der Parteien K, geb. am ##.##.1998 und M, geb. am ##.##.2001 wird auf den Kindesvater übertragen.

2. Der Kindesmutter wird ein Umgangsrecht 14-tägig von freitags nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 h eingeräumt, beginnend mit Freitag, 28.11.2008.

Darüber hinaus wird der Kindesmutter ein Umgangsrecht vom 26.12.2008, 10.00 h bis zum 29.12.2008, 18.00 h eingeräumt.

Die Kindesmutter wird die Kinder freitags an der Schule abholen und sonntags zur Wohnung des Kindesvaters zurückbringen. Der Kindesvater ist verpflichtet, den Kindern zu den Umgangskontakten die Krankenversicherungskarten mitzugeben.

3. Den Parteien wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Zwangs-geldes von bis zu 1.500,00 Euro angedroht.

4. Die Gerichtskosten tragen die Parteien zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

I.

Aus der Ehe der Parteien sind die im Tenor genannten Kinder K und M hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Unna vom 14.03.2008 geschieden. Seit Juni 2006 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Seit 09.07.2006 lebt die Kindesmutter in einer neuen Partnerschaft. Seit Trennung der Parteien kam es regelmäßig zu Streitigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes und zur Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Mit Vereinbarung vom 22.12.2006 in dem Verfahren des Amtsgerichts Unna 12 F 404/06 wurde als tatsächlicher Aufenthaltsort des Kindes K der Aufenthalt beim Kindesvater vereinbart. Der Aufenthalt des Kindes M verblieb bei der Kindesmutter. Weiterhin verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht. Mit Vergleich vom 20.07.2007 in dem Verfahren 12 F 591/07 wurde das Umgangsrecht geregelt. Der Umgang findet seither – von Unstimmigkeiten abgesehen – in der Weise statt, dass die Kinder ein Wochenende beim Kindesvater gemeinsam und ein Wochenende bei der Kindesmutter gemeinsam verbringen. Letztendlich kam es erneut zu erheblichen Streitigkeiten, die zu diesem Verfahren führten. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2007, in dem die Kinder angehört wurden, wurde eine Vereinbarung dahin gehend getroffen, dass das Umgangsrecht weiterhin in der vorgenannten Form ausgeübt wird. Des weiteren wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beschlossen.

Es ist nunmehr über die Frage zu entscheiden, welchem Elternteil das Sorgerecht oder Teile hiervon zu übertragen ist. Hierzu hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. C vom 15.10.2008 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die oben genannten Vereinbarungen in den Vorverfahren Bezug genommen.

II.

Das Sorgerecht über die Kinder der Parteien war nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Kindesvater zu übertragen, da die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder am besten entspricht.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es grundsätzlich bereits im Regelfall nicht dem Kindesinteresse entspricht, wenn Geschwister getrennt aufwachsen. Das bedeutet, dass die bisherige Regelung, nämlich dass der Sohn bei der Kindesmutter und die Tochter beim Kindesvater lebten, nicht der Idealfall war. Auch die Kinder haben in der Exploration durch die Sachverständige angegeben, dass sie gerne mit dem jeweils anderen Geschwisterkind zusammenleben möchten. Bereits aus diesem Grund entspricht es daher dem Kindeswohl, das Sorgerecht einheitlich auf ein Elternteil zu übertragen und die Kinder zukünftig zusammenleben zu lassen.

Im Interesse des Kindeswohl liegt es des weiteren nach den Feststellungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht voll umfassend anschließt, dass das Sorgerecht zukünftig alleine vom Kindesvater ausgeübt wird. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die Kinder selbst für einen weiteren Verbleib beim Kindesvater ausgesprochen haben. M hat hierzu als Begründung insbesondere angeführt, dass die „Mama Sachen über Papa sagt, die habe ich nicht gesehen und dann sagt sie immer, das war doch so. Sie sagt, Papa hat immer gehauen. Ich habe das aber nicht gesehen. Sie sagt auch, Papa trinkt immer Bier, aber ich habe das nicht gesehen. Mama sagt das nur, aber Mama haut manchmal auf den Po.“ Des weiteren führt M zur Begründung aus, „dass er beim Kindesvater alles essen dürfe, bei der Kindesmutter aber nicht. Diese würde immer wieder behaupten, er bekomme von bestimmten Nahrungsmitteln Neurodermitis. Er würde jedoch beim Kindesvater alles essen und bekomme dort keine Neurodermitis. Bei der Kindesmutter dürfe er keine Sachen essen, die lecker schmecken würden….beim Kindesvater dürfe er dies alles essen und habe trotzdem keine gesundheitlichen Schwierigkeiten. Das sei sehr schön.“ Schließlich begründet M den Wunsch, zum Vater zu wechseln auch damit, dass der Kindesvater viel mit ihnen unternehmen würde und dass es häufig vorkomme, dass die Kindesmutter, aus für M unerfindlichen Gründen, weine und M dann nicht wisse, was er tun könne. M spricht sich eindeutig für einen weiteren Verbleib bei dem Kindesvater aus (s. dazu S. 78 ff. des Sachverständigengutachtens). Auch K, welche bislang schon beim Kindesvater lebt, spricht sich für einen weiteren Verbleib beim Kindesvater aus. Auch K begründet dies u.a. damit, dass die Kindesmutter Dinge erzählt, die die Kinder nicht gesehen haben. So habe „Mama gesagt, Papa hat die Tür eingetreten. Ich habe aber gar nicht gesehen, dass die Tür kaputt war. Mama sagt immer so Sachen, auch das Papa gewalttätig ist. Ich weiß gar nicht, was sie meint. Manchmal weint Mama und keiner weiß warum. Manchmal schimpft sie und schreit und keiner weiß warum und manchmal haut sie auch.“ Des weiteren erklärt K in der Exploration, dass die Kindesmutter schlagen würde, wenn es nicht nach ihrem Willen gehe. Auch würde die Kindermutter häufig zu Ärzten gehen. Bei der Nachfrage der Sachverständigen, wem die Kinder ein Geheimnis anvertrauen würden, erklären diese, dass sie dies lediglich dem Kindesvater anvertrauen würden, da die Kindesmutter alles verdrehe.

Damit ergibt sich bereits aus dem Kindeswillen, dass der weitere Aufenthalt beim Kindesvater liegen sollte.

Eine Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts kommt nicht in Betracht, da die Kindeseltern nicht in der Lage sind, gemeinsam für die Kinder zu Lösungen und Absprachen zu kommen. Bereits der bisherige Verfahrensverlauf mit einer Vielzahl von Verfahren zu Umgangsrechts- und Sorgerechtsstreitigkeiten hierzu zeigt, dass eine gemeinsame Absprache nicht möglich ist. Auch im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2008 zeigten sich beide Kindeselternteile zerstritten und zu keiner Absprache, beispielsweise was den Schulbesuch betrifft, bereit. Dementsprechend war das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine zu übertragen. Hier entspricht es dem Kindeswohl am besten, das Sorgerecht, entsprechend dem Kindeswillen, auf den Kindesvater zu übertragen.

Die Sachverständige hat hierzu insbesondere festgestellt, dass die Kindesmutter aufgrund der eigenen Biographie auf sehr vielen Ebenen dermaßen belastet ist, dass kaum Ressourcen übrig bleiben dürften, um beide Kinder zu einem eigenverantwortlichen selbstbewussten Menschen zu erziehen. Hierbei hat die Sachverständige festgestellt, dass die Kindesmutter die Kinder, hier insbesondere M, überbehütet und eine Selbständigkeit verhindert, so dass letztendlich M selbst zu der Überzeugung gelangt ist, vieles nicht alleine zu können. Die Kindesmutter versuchte, bei allein möglichen Ärzten Erkrankungen zu diagnostizieren und bestätigen zu lassen, die M nicht hat. Hierzu führt die Kindesmutter beispielsweise an, dass M unter einer Lebensmittelallergie leide, insbesondere führen Kuhmilchprodukte einschließlich Schokolade zu einer starken Neurodermitis. Tatsächlich konnte die Sachverständige irgendwelche Auffälligkeiten, auch nach einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Kindesvater, bei dem sämtliche Speisen gegessen wurden, feststellen. Des weiteren hat die Kindesmutter zwar M mehrfach Ärzten vorgestellt mit der Behauptung, er leide unter Neurodermitis. Eine ärztliche Bestätigung hat die Kindesmutter jedoch nicht vorgelegt. Das gleiche gilt für weitere Erkrankungen, die die Kindesmutter zwar behauptet hat, die sich jedoch ärztlicherseits nicht belegen ließen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten, insbesondere bei der Darstellung auf den Seiten 99 ff. des Gutachtens Bezug genommen. Hinzu kommt weiterhin, dass die Kindesmutter, welche selbst als Kind körperlich misshandelt wurde, stets behauptet, der Kindesvater sei gewalttätig. Diese Behauptungen tätigt die Kindesmutter auch gegenüber den Kindern. Schließlich räumt die Kindesmutter andererseits jedoch ein, dass es tatsächlich nie zu Gewalttätigkeiten des Kindesvaters gekommen ist. Des weiteren behauptet die Kindesmutter einen Alkoholmissbrauch durch den Kindesvater, obwohl auch diese in keinster Weise substantiiert dargestellt und auch nicht belegt wird. Auch die Kinder selbst haben diese Behauptungen der Kindesmutter bestätigt, selbst jedoch nie den Kindesvater im betrunkenen Zustand gesehen. Auch hier zeigt die Sachverständige einen Zusammenhang zur Kindheit der Kindesmutter auf, in der der Vater der Kindesmutter selbst Alkoholmissbrauch betrieben hat. Nach Durchführung eines diagnostischen Interviews zur Feststellung psychischer Störungen für Erwachsene, konnte die Sachverständige feststellen, dass die Kindesmutter das Vollbild einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufweist, was die vorgenannten Feststellung stützt.

Schließlich hat die Kindesmutter eingeräumt, finanzielle Sorge zu haben. Dies äußert sich darin, dass die Kindesmutter am Monatsende kein Geld mehr zur Verfügung hat und dabei – und dies widerspricht dem Kindeswohl erheblich – auch nicht davor zurückschreckt, das Geld der Kinder anzurühren. Insoweit hat die Kindesmutter die Sparkonten der Kinder leergeräumt und das Taschengeld der Kinder genutzt, um den Kindern Geschenke zu kaufen. Auch dies widerspricht im erheblichen Maße dem Kindeswohl.

Der Kindesvater selbst ist geeignet, das Sorgerecht auszuüben. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist er ein sogenannter „Familientyp“ und hat ein gutes Verhältnis sowohl zu seiner neuen Partnerin, als auch zu den Kindern. Auch ist er gut informiert über die Interessen, Sorgen und Nöte der Kinder, wie die Sachverständige festgestellt hat. Letztendlich konnte die Sachverständige auch keinerlei Anzeichen für eine Alkoholerkrankung feststellen nach Durchführung eines entsprechenden Testes.

Insgesamt und abschließend ist damit festzustellen, dass die Kindeseltern nicht zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts in der Lage sind. Ferner ist festzustellen, dass die Kindesmutter zur Erziehung der Kinder nicht in der Lage ist, der Kindesvater jedoch sehr wohl. Letztendlich entspricht es dem Willen der Kinder, weiterhin beim Kindesvater zu leben und mit der Kindesmutter regelmäßige Umgangskontakte zu pflegen.

Daher war das Sorgerecht der Kindesmutter zu entziehen und auf den Kindesvater allein zu übertragen.

Das Umgangsrecht war entsprechend der bisherigen Praxis der Parteien und dem Vorschlag der Sachverständigen dahin gehend zu regeln, dass das Umgangsrecht 14-tägig ausgeübt wird von freitags bis sonntags. Da nach dem bisherigen Turnus das Wochenende vom 28.11.2008 das Umgangswochenende der Kindesmutter ist, war dies insoweit auch festzulegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 13 a FGG.

AG Unna, Beschluss vom 28.11.2008
12 F 941/07

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