OLG Frankfurt: Zur Problematik von Zwangsmitteln zur Durchsetzung Umgangsrecht

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist.

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Parteien ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie der im gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2007 getroffenen Umgangsregelung bezüglich ihres gemeinsamen Kindes A zuwiderhandeln. Die Beschlussfassung war durch einen Antrag des Antragstellers veranlasst worden, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts festzusetzen. Die vom Familiengericht gebilligte Vereinbarung der Parteien sah einen Umgang des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Sohn in einem vierzehntägigen Rhythmus von jeweils samstags 10.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr vor.

Nachdem im Januar 2008 der Umgang entsprechend der Vereinbarung gehandhabt worden war, kam es im Februar 2008 zu einem Konflikt, weil der Antragsteller das Kind nicht am Sonntagabend, wie in der Vereinbarung festgelegt, zurückgab. Der Vater nahm in Anspruch, das Kind zwei weitere Tage bei sich zu behalten, weil der Umgang am zuvor festgelegten Wochenende wegen einer Erkrankung des Kindes entfallen war. Die Mutter ließ das Kind schließlich in Begleitung von Polizeikräften aus der Wohnung holen. In der Folgezeit fand ein Umgang nicht mehr statt. Die Mutter verlangte, dass der Umgang künftig nur noch begleitet stattfinden sollte, was der Vater ablehnte. Ein daraufhin eingeleitetes Vermittlungsverfahren des Gerichts blieb ohne Ergebnis. Das Gericht entschied, dass es keine weitere Detaillierung der Umgangstermine geben würde. Die Mutter strebt nunmehr in einem weiteren Gerichtsverfahren eine Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung mit dem Ziel an, künftig die Alleinsorge für das Kind zu erhalten.

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der mit der Androhung von Zwangsmitteln erstrebt Erfolg, dass von den Parteien vereinbarte Umgangsrecht durchzusetzen, ist in der gegenwärtigen Verfahrenssituation nicht mehr geeignet, eine dem Wohl des Kindes dienliche Regelung des Umgangsrechts umzusetzen. Bereits die im Februar 2008 aufgetretenen Konflikte bei der Handhabung des Umgangskontaktes machten ein Vermittlungsverfahren erforderlich.
Dadurch wurde erkennbar, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung der Anforderung nicht genügte, einen präzisen und gesicherten Rahmen für die Ausgestaltung des Umgangs zu bieten. Eine diesen Bedürfnissen Rechnung tragende Abänderung der getroffenen Vereinbarung wäre daher sinnvoll und auch geboten gewesen. Der von der Mutter als Ergebnis der Konflikte angestrebte begleitete Umgang, der – wenn auch im Rahmen des zwischenzeitlich eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens – vom Jugendamt für sinnvoll erachtet wird, macht zusätzlich deutlich, dass die von den Parteien ursprünglich getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht nicht tragfähig ist. Ihre Vollziehung darf daher nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Entsprechend war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2008
1 WF 200/08

AG Wiesbaden, Beschluss vom 02.09.2008
533 F 164/08

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