BGH: Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung

Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung – hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 344/81 – FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 – XII ZR 191/92 – FamRZ 1994, 562 ff.).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ingolstadt vom 4. November 1999 dahin abgeändert, daß der Kläger in Abänderung von Ziff. 2 b des Prozeßvergleichs des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 nicht verpflichtet ist, der Beklagten in der Zeit von 1. September 1999 bis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Insoweit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Abänderung eines Prozeßvergleichs über den nachehelichen Unterhalt der Beklagten. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die im März 1991 geborene gemeinsame Tochter wurde der Beklagten übertragen. Diese war in der Ehe bis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbstätig; danach arbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tätigkeit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im August 1999 am Herzen operiert wurde.

In dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung:
„2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 01.03.1997, jeweils monatlich im Voraus bis spätestens 5. Werktag jeden Monats, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) Kindesunterhalt … 392,50 DM
b) Ehegattenunterhalt 286,– DM
Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.679,13 DM zuzüglich Steuererstattung von monatlich 24,45 DM ergibt 2.703,58 DM. Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöht um 0,5 gleich 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzüglich 110,– DM hälftiges Kindergeld gleich 392,50 DM). Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 2.201,08 DM. 3/7 hieraus 943,32 DM.

Bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 DM ab 1/7 gleich 182,14 DM verbleiben 1.092,83 DM, anrechenbar auf den 3/7 Betrag wegen überobligatorischer Tätigkeit die Hälfte gleich 546,41 DM zuzüglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt 657,26 DM. Ehegattenunterhalt somit nach der Anrechnungsmethode 286,06 DM oder gerundet 286,– DM, worauf sich die Parteien einigen.“

Die Einkommen beider Parteien waren dabei um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt worden.

1999 erzielten der Kläger ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.975 DM netto zuzüglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (= insgesamt 3.002 DM), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halbtagstätigkeit von monatlich netto 1.332 DM zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 113 DM. Für die Tochter zahlte der Kläger den Kindesunterhalt von monatlich 522 DM.

Der Kläger hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis darauf begehrt, daß die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse besuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe, weshalb das Einkommen der Beklagten nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das
Einkommen des Klägers erhöht habe und im übrigen der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Vergleich dahin abgeändert, daß der Kläger ab April 1999 einen monatlichen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschließlich Februar 2006, das heißt bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode ermittelt.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Kläger auf die Widerklage in Abänderung des Prozeßvergleichs ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhalt von 366 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 1999 verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

1. Das Oberlandesgericht ist aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgegangen, daß die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung des Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den Hinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie das bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen, sondern – da ihre Tätigkeit wegen der Kindesbetreuung überobligatorisch sei – zur Hälfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Einkommen des Klägers angerechnet haben. Für den Kläger ergebe sich ein Abänderungsgrund daraus, daß der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschulklasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit obliege. Diese müsse sie auch bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach dessen Herzoperation nicht einschränken, weil das Kind durch die Großeltern mitbetreut werde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll zu berücksichtigen.

Für die Widerklage der Beklagten lägen ebenfalls Abänderungsgründe vor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Klägers, zum anderen aus dem Umstand, daß das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung ändere und das Einkommen der Beklagten – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein durch überobligatorische Tätigkeit erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge – generell als eheprägend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese Änderung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abänderung rechtfertige. Den Einwand des Klägers, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei, weil die bereits während der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklagten schon nach alter Rechtsprechung als eheprägend anzusehen und damit in die Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch den Unterhaltsbedarf ausschließlich nach dem Einkommen des Klägers bemessen und auf diesen Bedarf das – wegen der Unzumutbarkeit gekürzte – Einkommen der Beklagten angerechnet hätten, hat es zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Festlegung des Einkommens der Beklagten als überobligatorisch und damit nicht eheprägend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine trotz Betreuung eines kleinen Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit wieder eingestellt werden könne und daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge, so daß ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfsbemessung nach der sogenannten Differenzmethode einfließen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich daher bei der Abänderungswiderklage der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Vergleichs, die nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich wäre. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abänderungsklage des Klägers unbegründet, die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise begründet, weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse zu ändern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszugehen, daß eine Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Kindesbetreuung aufgebe oder – wie hier – einschränke. Daher sei auch eine solche Ehe wie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte Verdienst des haushaltsführenden Ehegatten generell als eheprägend anzusehen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufstätigkeit – wie hier – trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgeübt worden sei und nach der Scheidung fortgesetzt werde. Andernfalls würde gerade der sozial schwache Ehegatte, der die Berufstätigkeit aus Not ausübe, benachteiligt, wenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abnehme und die Berufstätigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das dadurch erzielte Einkommen in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurechnen sei, der – wie bisher – nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst bei einer Teilzeittätigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Differenz der Einkünfte, bleibe der Anspruch zumindest während der Kindesbetreuung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht entgegen.

Das Oberlandesgericht hat demgemäß den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu berücksichtigenden
Halbtagseinkommens nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Vergleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbstätigenbonus entsprechend den geänderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit 1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungswirkung hätten. Die Zinseinkünfte der Beklagten hat es dagegen entsprechend den insoweit unveränderten Vorgaben des Vergleichs als nichtprägend angesehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgendem Unterhalt gekommen:

bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers:
(3.002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM)
= 2.330 DM.
bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten:
(1.332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1.265 DM zuzüglich Zinsen 113 DM
= 1.378 DM
Bedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 DM + 9/10 x 1.265 DM) = 1.618 DM.
Höhe: 1.618 DM ./. (9/10 x 1.265 DM + 113 DM) = 366 DM.
Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. Oktober 1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abänderungswiderklage, zuerkannt, da eine rückwirkende Erhöhung mangels Verzuges des Klägers nicht in Betracht komme.

II.

Dem kann nicht in allen Punkten uneingeschränkt gefolgt werden.

1. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeßvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 Abs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschließlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heißt nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen führen (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Senatsurteil vom 15. März 1995 – XII ZR 257/93 – FamRZ 1995, 665, 666).

Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, daß der Kläger – wenn auch beim Prozeßvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. GSZ aaO S. 74) – Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 347/81 – FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 – IVb ZR 3/85 – NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 – XII ZR 168/93 – FamRZ 1995, 221, 222).

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Für die Klage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedürftig, so daß das Einkommen der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. Für die Widerklage der Beklagten folgt die Zulässigkeit schon aus der Behauptung des gestiegenen Einkommens des Klägers, so daß es in diesem Rahmen auf ihren weiteren Vortrag zur geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Anwendung der Differenz- bzw. Additionsmethode nicht ankommt.

2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Beklagten zu berechnen ist. Umfaßt die Bindungswirkung des Prozeßvergleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemäß auch für eine Abänderungsentscheidung davon auszugehen, daß die für den Unterhaltsbedarf der Beklagten maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Erwerbseinkommen des Klägers bestimmt werden und das Einkommen der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog. Anrechnungsmethode), so erweisen sich das Abänderungsbegehren des Klägers als begründet, die Widerklage der Beklagten dagegen als unbegründet, wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkommen ergibt:

Nettoeinkommen des Klägers:
(3.002 DM ./. 5 % Berufsaufwand 150 DM ./. Kindesunterhalt 522 DM)
= 2.330 DM x 3/7 = 998 DM Unterhaltsbedarf.
Nettoeinkommen der Beklagten:
(1.332 DM ./. 5 % Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM)
= 1.085 DM zuzüglich 113 DM Zinsen = 1.198 DM.
Unterhalt: 998 DM ./. 1.198 DM = 0 DM).

3. Indessen hat das Oberlandesgericht eine derartige Bindung an die im Prozeßvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt hat, die Parteien hätten die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich deshalb nur nach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als nicht prägend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entsprochen habe. Dieser Praxis könne es jedoch nicht länger folgen, sondern sehe Einkommen, wie es die Beklagte bei Vergleichsabschluß aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt habe, als für die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an. Diese Änderung der Rechtsprechung habe die Geschäftsgrundlage des vorliegenden Vergleichs geändert und die Bindungswirkung insoweit entfallen lassen.

Soweit das Oberlandesgericht jedoch bereits die Änderung seiner Rechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausreichenden Abänderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.

a) Einigkeit besteht darin, daß eine Änderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht eine Abänderung sowohl bei Vergleichen als auch bei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 – XII ZR 85/89 – FamRZ 1990, 1091, 1094; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 59. Aufl., § 323 Rdn. 18; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 63 und 66; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 24, der allerdings hierfür die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlägt; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 323 B II b 6; Zöller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 32; Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 217; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2403; Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdn. 274, 275 jew.m.w.N.).

b) Eine Änderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Literatur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82, 291, 301 – nur für Urteile -; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Münch-Komm/Gottwald aaO; Musielak ZPO, § 323 Rdn. 27; Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 23; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NJW 1984, 315 jew.m.w.N.; a.A. – und zwar sowohl für Urteile als auch Vergleiche – Braun aaO S. 220 ff.; Graba aaO Rdn. 278; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 1033; Wieczorek aaO B II b 7; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 32; Scholz Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064; Luthin ebenda S. 1065; differenzierend für Vergleiche: Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 66; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2402; Musielak aaO Rdn. 48). Allerdings wird sie dabei häufig einer bloßen Änderung der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Regelung zugrunde liegen, gleichgestellt (vgl. Braun aaO S. 219; siehe auch Thomas/Putzo aaO).

Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß bloße Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 338/81 – FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 – IVb ZR 3/85 – NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 – XII ZR 51/89 – FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992 – XII ZR 24/91 – NJW-RR 1992, 1091, 1092).

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsänderung auch bei Urteilen eine Abänderung erlaubt, offengelassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es sich um einen Prozeßvergleich handelt.

c) Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 344/81 – FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994 – XII ZR 191/92 – FamRZ 1994, 562, 564; 15. März 1995 – XII ZR 257/93 – FamRZ 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58 aaO 363). Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, was insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B. Vermögensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muß es sich um eine Rechtsprechungsänderung handeln, die eine andere Rechtslage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar ist. Das kommt grundsätzlich nur für die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtsprechung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von Dauerschuldverhältnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die sie aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen.

Ausnahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine bestimmte, nur in ihrem Oberlandesgerichtsbezirk vertretene Rechtsauffassung zugrunde legen, die – mit erheblichen Auswirkungen für die getroffene Dauerregelung – aufgegeben wird, so daß ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu und Glauben verstieße. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloße Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Abänderung des Prozeßvergleichs führen.

4. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die Parteien im vorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 117/96 – FamRZ 1998, 1501 ff. m.w.N.) davon ausgegangen, daß die trotz der Betreuung des seinerzeit fünfjährigen Kindes ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklagten als überobligationsmäßig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht auch dem Einwand des Klägers entgegen, daß schon damals das Erwerbseinkommen der Beklagten als eheprägend in die Bedarfsbemessung hätte einbezogen werden müssen, so daß sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, diesen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise stützen könne. Wie das Oberlandesgericht im übrigen rechtlich bedenkenfrei ausführt, entsprach der Vergleich auch der üblichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem überobligationsmäßig erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsmethode die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen.

5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daß das Oberlandesgericht bereits die Änderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit der es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen generell als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezieht und dies – konsequent – auch auf unzumutbare Einkünfte erstreckt, zum Anlaß nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999 abzuändern. Vielmehr fehlt es für die Zeit bis zum 13. Juni 2001 an einem Abänderungsgrund, so daß insoweit die Abänderungsklage des Mannes Erfolg hat und die Widerklage abzuweisen ist. Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 bedarf es dagegen näherer Prüfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Vergleich abzuändern ist, so daß die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen war:

a) Hat das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung erst mit dem hier vorliegenden Urteil, also zum 15. März 2000, geändert, ist es schon nach seinem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rückwirkend zum 7. Oktober 1999 abzuändern. Denn die Änderung einer Rechtsprechung kann frühestens ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zur Änderung tatsächlicher individueller Verhältnisse.

Auch der Umstand, daß die Präklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO beim Prozeßvergleich nicht gelten (BGHZ GSZ aaO 73), steht dem nicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken für die Abänderung von Urteilen, nicht von Prozeßvergleichen, indem Absatz 2 nur Abänderungsgründe zuläßt, die nach Erlaß des Urteils entstanden sind und Abs. 3 eine Abänderung nur für die Zeit nach Klageerhebung ermöglicht. Weder für Urteile noch für Prozeßvergleiche ist es jedoch möglich, Abänderungsgründe eingreifen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299). Das wäre, legt man die Rechtsprechungsänderung durch das Oberlandesgericht zugrunde, erst ab 15. März 2000.

b) Davon abgesehen kann dem Oberlandesgericht aber deshalb nicht gefolgt werden, weil – wie oben unter 3. c) dargelegt – grundsätzlich nur die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende Änderung der Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abänderung des Vergleichs erlaubt, nicht dagegen eine unter Umständen sogar vereinzelt bleibende Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann daher eine Abänderung nur mit einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet werden. Diese ist hier erst mit den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 FamRZ 2001, 986) geänderten Grundsätzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung eingetreten. Denn dort hat der Senat ausgeführt, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der „eheprägenden Verhältnisse“ und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden Additions- bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfaßt auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

Eine Abänderung konnte daher frühestens ab der Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem Gesichtspunkt trägt das – bereits früher ergangene – Urteil des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.

aa) Für die Zeit vom 1. September 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine volle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarf verlangt, bis zur Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 verbleibt es bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell geänderten Verhältnisse, also an die erhöhten Einkünfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter des Kindes anzupassen. Das Oberlandesgericht geht nach Abwägung der Gesamtumstände – Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung seiner Betreuung durch die Großeltern – rechtsfehlerfrei von einer Erwerbsobliegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits ausgeübten Halbtagstätigkeit aus. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren allein aus dem Einkommen des Klägers errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen, so daß sich für den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (siehe Berechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die Abänderungsklage begründet und die Widerklage unbegründet.

bb) Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 ist die geänderte Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen. Daß sich hieraus eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das Oberlandesgericht ausführt, genügt freilich für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die Prüfung, ob – unter Abwägung der beiderseitigen Interessen – dem Kläger das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. c).

Dabei kann auch die Frage, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern mietfrei oder verbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, daß freiwillige Zuwendungen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berühren. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann jedoch von Belang sein, daß der Kläger neben seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, während die Beklagte mietfrei lebt. Andererseits dürfte zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen, daß ihr Unterhalt für die Zeit von September 1999 bis Juni 2001 und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, für die Zeit ab Februar 2006 (wegen der zeitlichen Begrenzung) entfällt. Da das Oberlandesgericht zur Wohnungsfrage – was die Revision zutreffend rügt – keine Feststellungen getroffen hat und ferner keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

6. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Zutreffend ist, daß das Oberlandesgericht die Zinseinkünfte der Beklagten entsprechend den insoweit unverändert gebliebenen Vorgaben des Vergleichs als nicht prägend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % Berufsaufwand vorgenommen und – anhand der Quote von 3/7 – einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 berücksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Höhe nunmehr – bei leicht gestiegenen Einkünften der Parteien – beide Faktoren zu berücksichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls ergänzenden Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 30/85 – FamRZ 1986, 790, 792).

Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, so daß das Oberlandesgericht zu Recht nicht geprüft hat, ob die Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen, daß es keine betragsmäßige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der Anspruch auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgeht, daß ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist und da weitere Abänderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen sind, nötigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 – IVb ZR 79/89 – FamRZ 1990, 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR 102/86 – FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor.

Wegen der fehlenden Aufschlüsselung ist insoweit auch der Kläger beschwert.

BGH, Urteil vom 05.09.2001
XII ZR 108/00

OLG München, Urteil vom 15.03.2000

AG Ingolstadt, Urteil vom 04.11.1999

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